Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Gemäß § 2 der NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung ist nachstehendes festgelegt:

"§ 2
Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter."

Es wird um Auskunft ersucht,

1. ob die Bestimmung des § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 alleinstehend oder in Zusammenschau mit § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992 anzuwenden sind, wonach ausschließlich bestimmte Personen wahlberechtigt wären.

2. ob ein österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eigentümer eines Grundstückes ist, welches zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehört, nicht vom Wahlrecht gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 ausgeschlossen ist, aber nicht in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, in den Jagdausschuß wählbar ist?

Vielen Dank!

Ergebnis der Anfrage

Mit Hilfe der Anfrage sollten Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich geklärt werden. Die Anfrage wurde vollinhaltlich beantwortet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2024
  • Frist
    30. Oktober 2024
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Landesregierung Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich [#3204]
Datum
4. September 2024 05:23
An
Landesregierung Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß § 2 der NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung ist nachstehendes festgelegt: "§ 2 Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter." Es wird um Auskunft ersucht, 1. ob die Bestimmung des § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 alleinstehend oder in Zusammenschau mit § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992 anzuwenden sind, wonach ausschließlich bestimmte Personen wahlberechtigt wären. 2. ob ein österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eigentümer eines Grundstückes ist, welches zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehört, nicht vom Wahlrecht gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 ausgeschlossen ist, aber nicht in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, in den Jagdausschuß wählbar ist? Vielen Dank!
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 6 NÖ Auskunftsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3204/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Niederösterreich
LAD1-SE-1042/198-2024, Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich, Auskunftsersuchen zum NÖ Jagdgesetz
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
LAD1-SE-1042/198-2024, Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich, Auskunftsersuchen zum NÖ Jagdgesetz
Datum
4. September 2024 13:44
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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49,5 KB
smime.p7s
6,0 KB


Landesregierung Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Ihrer u.a. Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Ad 1.: Gemäß § 2 NÖ…
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
AW: [EXTERN] Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich [#3204]
Datum
22. Oktober 2024 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Ihrer u.a. Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Ad 1.: Gemäß § 2 NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft in den Jagdausschuss wählbar, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) ausgeschlossen sind. § 2 NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung enthält lediglich einen Verweis auf § 22 LWO (Wahlausschließungsgründe wegen gerichtlicher Verurteilung), nicht jedoch auf § 21 LWO (aktives Wahlrecht zum NÖ Landtag). § 21 LWO ist daher nicht in Verbindung mit § 2 NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung anwendbar. Ad 2.: Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der 1. Frage verwiesen. Das Bestehen eines Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG ist – als eine der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht zum NÖ Landtag – in § 21 LWO geregelt. Auf diesen wird von § 2 NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung nicht verwiesen. Weiters ist auch die Staatsbürgerschaft für die Wählbarkeit in den Jagdausschuss nicht relevant. Die in Frage 2 beschriebene Person kann daher in den Jagdausschuss gewählt werden. Mit freundlichen Grüßen