Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich
Gemäß § 2 der NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung ist nachstehendes festgelegt:
"§ 2
Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter."
Es wird um Auskunft ersucht,
1. ob die Bestimmung des § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 alleinstehend oder in Zusammenschau mit § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992 anzuwenden sind, wonach ausschließlich bestimmte Personen wahlberechtigt wären.
2. ob ein österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eigentümer eines Grundstückes ist, welches zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehört, nicht vom Wahlrecht gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992 ausgeschlossen ist, aber nicht in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, in den Jagdausschuß wählbar ist?
Vielen Dank!
Ergebnis der Anfrage
Mit Hilfe der Anfrage sollten Ausschlusskriterien bei der Wahl des Jagdausschusses in Niederösterreich geklärt werden. Die Anfrage wurde vollinhaltlich beantwortet.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. September 2024
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30. Oktober 2024
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