Autobahn oder nicht?

Anfrage an: Gänserndorf
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ich ersuche höflich um Auskunft betreffend folgender Unterlagen bezüglich der Raststation Deutsch Wagram:
1. Verordnung(en) gemäß § 43 Abs. 3 lit. a StVO, mit der die Verkehrsflächen der Rastanlage als „Autobahn im Sinn der Straßenverkehrsordnung“ erklärt wurden (falls vorhanden);
2. Verordnung(en) gemäß § 43 Abs. 1 StVO, die die dort kundgemachten Halte- bzw. Parkverbote (Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ nach § 52 Z 13b StVO) zum Gegenstand haben;
3. die zugehörigen Kundmachungsunterlagen gemäß § 44 StVO, insbesondere Aufstellungs- und Kundmachungspläne, aus denen die genaue Lage und Geltungsbereiche der Verkehrszeichen hervorgehen;
4. den Nachweis der Veröffentlichung der einschlägigen Verordnungen (z. B. im Amtsblatt, Landesgesetzblatt oder RIS-Eintrag).

Bitte um Mitteilung, ob es sich bei der betreffenden Örtlichkeit um eine Autobahn handelt - bzw. Ob dort Halte-und Parkverbote gem. § 24 StVO gelten, oder diese nur durch §46 StVO geahndet werden können!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Oktober 2025
  • Frist
    18. November 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Gänserndorf Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Autobahn oder nicht? [#3954]
Datum
21. Oktober 2025 03:49
An
Gänserndorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Ich ersuche höflich um Auskunft betreffend folgender Unterlagen bezüglich der Raststation Deutsch Wagram: 1. Verordnung(en) gemäß § 43 Abs. 3 lit. a StVO, mit der die Verkehrsflächen der Rastanlage als „Autobahn im Sinn der Straßenverkehrsordnung“ erklärt wurden (falls vorhanden); 2. Verordnung(en) gemäß § 43 Abs. 1 StVO, die die dort kundgemachten Halte- bzw. Parkverbote (Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ nach § 52 Z 13b StVO) zum Gegenstand haben; 3. die zugehörigen Kundmachungsunterlagen gemäß § 44 StVO, insbesondere Aufstellungs- und Kundmachungspläne, aus denen die genaue Lage und Geltungsbereiche der Verkehrszeichen hervorgehen; 4. den Nachweis der Veröffentlichung der einschlägigen Verordnungen (z. B. im Amtsblatt, Landesgesetzblatt oder RIS-Eintrag)Antragsteller/in Bitte um Mitteilung, ob es sich bei der betreffenden Örtlichkeit um eine Autobahn handelt - bzw. Ob dort Halte-und Parkverbote gem. § 24 StVO gelten, oder diese nur durch §46 StVO geahndet werden können! Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/anfrage/3954/up… Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gänserndorf
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Antragsteller/in Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2025 07:55 An: Stadtgemein…
Von
Gänserndorf
Betreff
WG: Autobahn oder nicht? [#3954]
Datum
21. Oktober 2025 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Antragsteller/in Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2025 07:55 An: Stadtgemeinde Gänserndorf <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: AW: Autobahn oder nicht? [#3954] Guten Morgen! Wir sind für solche Anliegen nicht zuständig, da es sich hier um eine AUTOBAHNRASTSTATION handelt. Lg und schönen Tag noch Mit freundlichen Grüßen