Sehr geehrteAntragsteller/in
Sehr Antragsteller/in
Ihre Anfrage an die Magistratsdirektion der Stadt Graz wurde an das Straßenamt weitergeleitet.
Die angesprochenen Themen betreffen mehrere Stellen in der Stadtverwaltung. Neben dem Straßenamt sind auch die Abteilung für Verkehrsplanung und die Holding Graz / Straßenerhaltung berührt. Von dort werden Sie sicher auch noch entsprechende Auskünfte erhalten.
Nachfolgend darf ich Ihnen die Niederschrift über die örtlichen Verhandlungen im Zuge des entsprechenden straßenpolizeilichen Verfahrens auszugsweise (die Körblergasse betreffend vollständig) zur Kenntnis bringen:
"Die Körblergasse im Abschnitt Humboldtstraße / Lindweg, die Körösistraße im Abschnitt Lange Gasse / Fischergasse sowie die Fischergasse über deren gesamte Länge werden derzeit als Vorrangstraßen geführt.
Im Zuge der kürzlich unter der GZ. A 10/1-066099/2022 erfolgten Überprüfung sämtlicher Vorrangstraßen von Graz gemäß § 96 Abs. 2 StVO erfolgte der Beschluss, die genannten Abschnitte als solche aufzulassen und in das unterrangige Straßennetz einzugliedern.
Die örtlichen Verhandlungen wurden daher anberaumt, um die erforderlichen Begleitmaßnahmen nach der StVO festzulegen.
Bei der Evaluierung des Vorrangstraßennetzes und Herausnahme einzelner Straßenzüge wurde von der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit, in welcher Expert:innen der Stadt, des Landes, des Stadtpolizeikommandos Graz, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und zivile Techniker:innen mitwirken, festgelegt, dass in bestimmten Bereichen auch eine Umgestaltung des Straßenraumes erforderlich ist, um Verkehrsteilnehmer:innen auch den Charakter einer unterrangigen Straße zu vermitteln.
Dies soll ebenso unter dem Aspekt einer „sich selbst erklärenden Straße“ betrachtet werden, um insbesondere die Einhaltung der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung, welche in Graz ortsgebietsweit für diese Verkehrsflächen verordnet wurde, zu gewährleisten.
Da die betroffenen Straßenzüge jedoch ausgeprägten Sammelstraßencharakter aufweisen, sollen die in sie einmündenden Verkehrsflächen weiterhin einheitlich benachrangt werden.
Für die flankierenden Maßnahmen wurden im Vorfeld von der Abteilung für Verkehrsplanung, unter Mitwirkung der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit und des Straßenamtes, für bestimmte Straßenabschnitte Planunterlagen ausgearbeitet, welche im Zuge der örtlichen Besichtigungen präsentiert wurden.
Bei der Befahrung bzw. Beurteilung der einzelnen Knoten und Abschnitte wurde die Notwendigkeit der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen einvernehmlich festgestellt:
- Für sämtliche Einmündungen in die gegenständlichen Straßenabschnitte ist jeweils ein „Vorrang geben“ anzuordnen, sofern in den folgenden Punkten nicht abweichende Maßnahmen beschrieben werden.
Es sind dies die Anbindungen:
Lindweg, namenlose Zufahrtsstraße auf Höhe des Hauses Lindweg Nr. 24, Charlottendorfgasse, Richard-Wagner-Gasse, Seitenast der Körblergasse schräg gegenüber der Einmündung der Richard-Wagner-Gasse, Kreuzgasse, namenlose Zufahrtsstraße zu den Liegenschaften Körblergasse 54 – 58a, Rosenberggasse, Franckstraße, Seitenast der Körblergasse im Bereich der Liegenschaft Nr. 23, Steggasse und Rottalgasse.
- Für die Körblergasse im Abschnitt Charlottendorfgasse / Lindweg soll die Fahrbahn durch verschiedene Maßnahmen verschmälert und teilweise verschwenkt werden.
An der Nordostseite ist die Errichtung eines Gehsteiges mittels Rand- und Begrenzungslinien, welcher zusätzlich durch Kunststoffpoller abgesichert werden soll, vorgesehen (von der Charlottendorfgasse bis etwa zur Liegenschaft Körblergasse 96). Durch die Anbringung gerundeter Sperrflächen unmittelbar nördlich der Charlottendorfgasse und etwa in Fahrbahnmitte ca. 60 m südöstlich des Lindweges sowie die wechselweise Anordnung von Parkstreifen und weiterer Rand- und Begrenzungslinien soll die Verschwenkung der Fahrstreifen erfolgen. Auf der zweitgenannten Sperrfläche sollen überdies Verkehrsleiteinrichtungen aufgestellt werden.
An der Nordostseite, im Bereich der Liegenschaft Charlottendorfgasse 5, ist zwischen dem neuen Gehsteig und der Fahrbahn eine Müllsammelstelle vorgesehen. Unmittelbar nördlich davon soll ein Parken verboten „Werktags Montag – Samstag von 06.00 – 19.00 Uhr“ kundgemacht werden.
Dies deshalb, da ansonsten aufgrund der dichten Beparkung des Straßenabschnittes zu befürchten wäre, dass Fahrzeuge während des Einwurfes der Altstoffe verkehrsbehindernd im Kreuzungsbereich Charlottendorfgasse oder in zweiter Spur abgestellt werden. Es soll auch gewährleistet werden, dass während der Entleerung der Behälter keine Behinderungen für den Fließverkehr, insbesondere die hier geführte Buslinie, entstehen. Die Maßnahme soll etwa zwei PKW-Längen aufweisen.
- Im Straßenzug Körösistraße - Fischergasse sollen die Fahrstreifen ebenfalls durch entsprechende Bodenmarkierungen (Sperrflächen, Begrenzungslinien, Randlinien, Schräg- und Längsparkstände u.dgl.) sowie die Anordnung von Parkplätzen für Einspurige eingeengt bzw. verschwenkt werden. Die Sperrflächen wurden insbesondere auch zur Freihaltung der erforderlichen Sichtweiten bei den ungeregelten Schutzwegen und Kreuzungen angeordnet. (...)
Die vorliegenden Planungen fanden wie erwähnt die Zustimmung aller Anwesenden und sollen sodann nach Eintrag geringfügiger Korrekturen als Grundlage für die zu erlassenden straßenpolizeilichen Verordnungen dienen."
Die Holding Graz / Linien war in das Verfahren eingebunden. Die Planung wurde so ausgerichtet, dass Gegenverkehr mit mehrspurigen Fahrzeugen in Langsamfahrt möglich ist. Natürlich kann es vorkommen, dass in bestimmten Situationen, wie z.B. durch ein nicht korrekt am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug, Behinderungen entstehen. Der Schutzzweck eines tatsächlich niedrigeren Geschwindigkeitsniveaus hatte im Verfahren jedoch oberste Priorität.
Nachdem das Projekt mittels straßenpolizeilicher Maßnahmen umgesetzt wurde, erfolgte die behördliche Erledigung mittels Verordnungen (also nicht mittels Bescheiden) und werden diese durch die entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen veröffentlicht. Zu Ihrer konkreten Frage zum neuen Gehsteig darf auch auf § 2 Abs 1 Z 10 StVO verwiesen werden.
Ich habe mir erlaubt, Ihre Fragen zu nummerieren und wurden somit die Fragen Nr. 1 - 3 und 8 (hinsichtlich der Veröffentlichung von Bescheiden) beantwortet.
Die Punkte 4, 5, 7 und 8 (hinsichtlich der Veröffentlichung von Gutachten) fallen in den Zuständigkeitsbereich der städtischen Abteilung für Verkehrsplanung. Punkt 6 kann Ihnen sicher die Holding Graz beantworten.
Ihre Anfrage wird unter einem an diese Stellen weitergeleitet.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Freundliche Grüße