Behördliches Verfahren Straßengestaltung Körblergasse

Anfrage an: Stadt Graz

- Nach welchen Vorgaben/Planungen/Gutachten wurde die Körblergasse von einer Vorangstraße zu einer Nebenstraße?
- Warum wurde die Körblergasse zwischen den Häusern 77 und 97 durch das Aufmalen eines Gehweges an der östlichen Straßenseite verengt? Handelt es sich dabei um eine Sanierung oder einen Umbau und wurde hierzu ein ordentliches behördliches Verfahren durchgeführt?
- Welchen Nutzen hat die aufgemalte Verkehrsinsel im Bereich Körblergasse 95, und wurden die Holding Graz Linien in die Umgestaltung miteinbezogen? Busse können sich im Bereich 77 bis 97 nicht mehr begegnen, Gelenkbusse die Verkehrsinsel nur schwer umfahren.

- Wurde das Konzept von MoveIt zur Verkehrsberuhigung der Körblergasse - durch die Installation eines Superblocks durch bauliche Maßnahmen beim Spar in der Körblergasse - untersucht?
- Warum wurde das Konzept des Superblocks nicht zumindest versuchsweise durchgeführt?
- Welche Kosten haben die Umbauarbeiten in der Körblergasse verursacht
- Wurde eine begleitende Messung des Autoverkehrs und der Anzahl der Fahrzeuge vor/nach dem Umbau durchgeführt?
- Bitte um Veröffentlichung aller Gutachten sowie Bescheide zu den betreffenden Maßnahmen in der Körblergasse im Anhang.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. Oktober 2023
  • Frist
    6. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erteilu…
An Stadt Graz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Behördliches Verfahren Straßengestaltung Körblergasse [#2948]
Datum
11. Oktober 2023 18:02
An
Stadt Graz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
- Nach welchen Vorgaben/Planungen/Gutachten wurde die Körblergasse von einer Vorangstraße zu einer Nebenstraße? - Warum wurde die Körblergasse zwischen den Häusern 77 und 97 durch das Aufmalen eines Gehweges an der östlichen Straßenseite verengt? Handelt es sich dabei um eine Sanierung oder einen Umbau und wurde hierzu ein ordentliches behördliches Verfahren durchgeführt? - Welchen Nutzen hat die aufgemalte Verkehrsinsel im Bereich Körblergasse 95, und wurden die Holding Graz Linien in die Umgestaltung miteinbezogen? Busse können sich im Bereich 77 bis 97 nicht mehr begegnen, Gelenkbusse die Verkehrsinsel nur schwer umfahren. - Wurde das Konzept von MoveIt zur Verkehrsberuhigung der Körblergasse - durch die Installation eines Superblocks durch bauliche Maßnahmen beim Spar in der Körblergasse - untersucht? - Warum wurde das Konzept des Superblocks nicht zumindest versuchsweise durchgeführt? - Welche Kosten haben die Umbauarbeiten in der Körblergasse verursacht - Wurde eine begleitende Messung des Autoverkehrs und der Anzahl der Fahrzeuge vor/nach dem Umbau durchgeführt? - Bitte um Veröffentlichung aller Gutachten sowie Bescheide zu den betreffenden Maßnahmen in der Körblergasse im Anhang.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2948/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Stadt Graz
Körblergasse [SUSPECTED SPAM] Behördliches Verfahren Straßengestaltung [#2948] , Auskunftsbegehren nach dem Ausku…
Von
Stadt Graz
Betreff
Körblergasse [SUSPECTED SPAM] Behördliches Verfahren Straßengestaltung [#2948] , Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz
Datum
13. Oktober 2023 09:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage an die Magistratsdirektion der Stadt Graz wurde an das Straßenamt weitergeleitet. Die angesprochenen Themen betreffen mehrere Stellen in der Stadtverwaltung. Neben dem Straßenamt sind auch die Abteilung für Verkehrsplanung und die Holding Graz / Straßenerhaltung berührt. Von dort werden Sie sicher auch noch entsprechende Auskünfte erhalten. Nachfolgend darf ich Ihnen die Niederschrift über die örtlichen Verhandlungen im Zuge des entsprechenden straßenpolizeilichen Verfahrens auszugsweise (die Körblergasse betreffend vollständig) zur Kenntnis bringen: "Die Körblergasse im Abschnitt Humboldtstraße / Lindweg, die Körösistraße im Abschnitt Lange Gasse / Fischergasse sowie die Fischergasse über deren gesamte Länge werden derzeit als Vorrangstraßen geführt. Im Zuge der kürzlich unter der GZ. A 10/1-066099/2022 erfolgten Überprüfung sämtlicher Vorrangstraßen von Graz gemäß § 96 Abs. 2 StVO erfolgte der Beschluss, die genannten Abschnitte als solche aufzulassen und in das unterrangige Straßennetz einzugliedern. Die örtlichen Verhandlungen wurden daher anberaumt, um die erforderlichen Begleitmaßnahmen nach der StVO festzulegen. Bei der Evaluierung des Vorrangstraßennetzes und Herausnahme einzelner Straßenzüge wurde von der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit, in welcher Expert:innen der Stadt, des Landes, des Stadtpolizeikommandos Graz, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und zivile Techniker:innen mitwirken, festgelegt, dass in bestimmten Bereichen auch eine Umgestaltung des Straßenraumes erforderlich ist, um Verkehrsteilnehmer:innen auch den Charakter einer unterrangigen Straße zu vermitteln. Dies soll ebenso unter dem Aspekt einer „sich selbst erklärenden Straße“ betrachtet werden, um insbesondere die Einhaltung der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung, welche in Graz ortsgebietsweit für diese Verkehrsflächen verordnet wurde, zu gewährleisten. Da die betroffenen Straßenzüge jedoch ausgeprägten Sammelstraßencharakter aufweisen, sollen die in sie einmündenden Verkehrsflächen weiterhin einheitlich benachrangt werden. Für die flankierenden Maßnahmen wurden im Vorfeld von der Abteilung für Verkehrsplanung, unter Mitwirkung der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit und des Straßenamtes, für bestimmte Straßenabschnitte Planunterlagen ausgearbeitet, welche im Zuge der örtlichen Besichtigungen präsentiert wurden. Bei der Befahrung bzw. Beurteilung der einzelnen Knoten und Abschnitte wurde die Notwendigkeit der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen einvernehmlich festgestellt: - Für sämtliche Einmündungen in die gegenständlichen Straßenabschnitte ist jeweils ein „Vorrang geben“ anzuordnen, sofern in den folgenden Punkten nicht abweichende Maßnahmen beschrieben werden. Es sind dies die Anbindungen: Lindweg, namenlose Zufahrtsstraße auf Höhe des Hauses Lindweg Nr. 24, Charlottendorfgasse, Richard-Wagner-Gasse, Seitenast der Körblergasse schräg gegenüber der Einmündung der Richard-Wagner-Gasse, Kreuzgasse, namenlose Zufahrtsstraße zu den Liegenschaften Körblergasse 54 – 58a, Rosenberggasse, Franckstraße, Seitenast der Körblergasse im Bereich der Liegenschaft Nr. 23, Steggasse und Rottalgasse. - Für die Körblergasse im Abschnitt Charlottendorfgasse / Lindweg soll die Fahrbahn durch verschiedene Maßnahmen verschmälert und teilweise verschwenkt werden. An der Nordostseite ist die Errichtung eines Gehsteiges mittels Rand- und Begrenzungslinien, welcher zusätzlich durch Kunststoffpoller abgesichert werden soll, vorgesehen (von der Charlottendorfgasse bis etwa zur Liegenschaft Körblergasse 96). Durch die Anbringung gerundeter Sperrflächen unmittelbar nördlich der Charlottendorfgasse und etwa in Fahrbahnmitte ca. 60 m südöstlich des Lindweges sowie die wechselweise Anordnung von Parkstreifen und weiterer Rand- und Begrenzungslinien soll die Verschwenkung der Fahrstreifen erfolgen. Auf der zweitgenannten Sperrfläche sollen überdies Verkehrsleiteinrichtungen aufgestellt werden. An der Nordostseite, im Bereich der Liegenschaft Charlottendorfgasse 5, ist zwischen dem neuen Gehsteig und der Fahrbahn eine Müllsammelstelle vorgesehen. Unmittelbar nördlich davon soll ein Parken verboten „Werktags Montag – Samstag von 06.00 – 19.00 Uhr“ kundgemacht werden. Dies deshalb, da ansonsten aufgrund der dichten Beparkung des Straßenabschnittes zu befürchten wäre, dass Fahrzeuge während des Einwurfes der Altstoffe verkehrsbehindernd im Kreuzungsbereich Charlottendorfgasse oder in zweiter Spur abgestellt werden. Es soll auch gewährleistet werden, dass während der Entleerung der Behälter keine Behinderungen für den Fließverkehr, insbesondere die hier geführte Buslinie, entstehen. Die Maßnahme soll etwa zwei PKW-Längen aufweisen. - Im Straßenzug Körösistraße - Fischergasse sollen die Fahrstreifen ebenfalls durch entsprechende Bodenmarkierungen (Sperrflächen, Begrenzungslinien, Randlinien, Schräg- und Längsparkstände u.dgl.) sowie die Anordnung von Parkplätzen für Einspurige eingeengt bzw. verschwenkt werden. Die Sperrflächen wurden insbesondere auch zur Freihaltung der erforderlichen Sichtweiten bei den ungeregelten Schutzwegen und Kreuzungen angeordnet. (...) Die vorliegenden Planungen fanden wie erwähnt die Zustimmung aller Anwesenden und sollen sodann nach Eintrag geringfügiger Korrekturen als Grundlage für die zu erlassenden straßenpolizeilichen Verordnungen dienen." Die Holding Graz / Linien war in das Verfahren eingebunden. Die Planung wurde so ausgerichtet, dass Gegenverkehr mit mehrspurigen Fahrzeugen in Langsamfahrt möglich ist. Natürlich kann es vorkommen, dass in bestimmten Situationen, wie z.B. durch ein nicht korrekt am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug, Behinderungen entstehen. Der Schutzzweck eines tatsächlich niedrigeren Geschwindigkeitsniveaus hatte im Verfahren jedoch oberste Priorität. Nachdem das Projekt mittels straßenpolizeilicher Maßnahmen umgesetzt wurde, erfolgte die behördliche Erledigung mittels Verordnungen (also nicht mittels Bescheiden) und werden diese durch die entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen veröffentlicht. Zu Ihrer konkreten Frage zum neuen Gehsteig darf auch auf § 2 Abs 1 Z 10 StVO verwiesen werden. Ich habe mir erlaubt, Ihre Fragen zu nummerieren und wurden somit die Fragen Nr. 1 - 3 und 8 (hinsichtlich der Veröffentlichung von Bescheiden) beantwortet. Die Punkte 4, 5, 7 und 8 (hinsichtlich der Veröffentlichung von Gutachten) fallen in den Zuständigkeitsbereich der städtischen Abteilung für Verkehrsplanung. Punkt 6 kann Ihnen sicher die Holding Graz beantworten. Ihre Anfrage wird unter einem an diese Stellen weitergeleitet. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Freundliche Grüße
Stadt Graz
E-Mail Zustellung für 151142/2023 Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie die Zus…
Von
Stadt Graz
Betreff
E-Mail Zustellung für 151142/2023
Datum
16. Oktober 2023 14:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie die Zustellung zum Akt 151142/2023. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Graz
AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspfli…
Von
Stadt Graz
Betreff
AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz
Datum
19. Oktober 2023 18:33
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend zu den bisher übermittelten Antworten möchte ich Ihnen ein paar Informationen zu dem Kriterien für die Entscheidung zu Vorrangstraßen mitteilen: Im Stadtgebiet von Graz ist auf Basis der StVO §20 (2a) „Tempo 30 ausgenommen Vorrangstraßen“ verordnet. Die Festlegung von Vorrangstraßen basiert auf StVO §43 (3c). Dafür ist jeder betroffene Straßenabschnitt einzeln zu beurteilen. Im Sinne der Überprüfungspflicht gem. §96 Abs. 2 StVO, aufgrund zahlreicher Anregungen von Bürger:innen und politischen Vertreter:innen sowie im Zusammenhang mit den Vorhaben der laufenden Radverkehrsoffensive hat es sich in der Zwischenzeit als erforderlich erwiesen, Änderungen im Vorrangstraßennetz, bedingt durch Straßenum- und Neubauten, geänderte Verkehrsführungen und zu setzende Maßnahmen im Sinne einer Verkehrsberuhigung vorzunehmen. Aufgrund der hohen Anzahl der im ersten Quartal 2022 vorliegenden Änderungswünsche für das Grazer Vorrangstraßennetz wurde in der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit, die die Wünsche jeweils prüfte, im Sinne einer strukturierten Vorgehensweise vereinbart, die Kriterien für eine Verordnung als Vorrangstraße erneut zusammenzufassen. Die Kriterien können in zwei Gruppen eingeteilt werden. Die erste Gruppe ist die regionale Bedeutung der Straße: o Gattung der Straße (Kategorie) o Netzwirksamkeit des Straßenabschnittes o Anzahl der Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung o ÖV-Betrieb (Kategorisierung auf Grund ÖV-Betriebes) o Verkehrsaufkommen Die zweite Gruppe sind die Anlageverhältnisse des Straßenabschnittes: o Fahrbahnbreite und Mischverkehr o Schrägparkplätze o Radfahren gegen Einbahn mit geringer Breite o Gehsteig vorhanden bzw. Gehsteigbreiten o Linienführung und Sichtverhältnisse Bei den Vorrangstraßen ist auf ein zusammenhängendes Netz zu achten. Die angeführten Punkte sind im Zuge der Einzelbeurteilung zu prüfen. Für die konkret angesprochene Körblergasse ist der Wunsch nach Stärkung für den Radverkehr mitgeteilt worden. Für eine eigene Radinfrastruktur ist der vorhandene Straßenraum nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist der Antrag gestellt worden, dass die Körblergasse aus dem Vorrangstraßennetz herausgenommen wird. Im Zuge der Einzelprüfung wurde festgehalten, dass die Körblergasse im Abschnitt von der Humboldtstraße bis zum Lindweg nicht unbedingt netzwirksam ist. Die Straße erfüllt somit nicht die ersten Gruppe der Kategorien. Im Bereich vom Sanatorium Hansa ist bereits ein Tempolimit vom 30km/h verordnet. Um den Straßenabschnitt aus dem Vorrangstraßennetz herauszunehmen sind Maßnahmen notwendig, damit auch die zweite Gruppe der Kategorien jenen einer „Nichtvorrangstraße“ entsprechen. Von der Abteilung für Verkehrsplanung ist dazu ein Entwurf vorgelegt worden, der von der Arbeitsgruppe für Verkehrssicherheit positiv gewürdigt wurde. freundliche Grüße
Stadt Graz
Rückruf: AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Ausk…
Von
Stadt Graz
Betreff
Rückruf: AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz
Datum
19. Oktober 2023 18:47
Status
Kostka Peter möchte die Nachricht "AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz" zurückrufen.
Stadt Graz
Rückruf: AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Ausk…
Von
Stadt Graz
Betreff
Rückruf: AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz
Datum
19. Oktober 2023 19:20
Status
Kostka Peter möchte die Nachricht "AW20231019-Kostka: Körblergasse Behördliches Verfahren Straßengestaltung, Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz" zurückrufen.