Sehr
geehrteAntragsteller/in
herzlichen Dank für die prompte Antwort. Ich bin zwar kein Verwaltungsjurist, aber doch seit geraumer Zeit im Verwaltungsbereich (auch bei UVPs) unterwegs und habe zu Ihrer Antwort doch einige Anmerkungen.
1) der Teich ist noch nicht genehmigt. Nach acht Jahren? Aber verwendet wird er seit 2017? Wie geht das? Sind das normale Zeiträume?
Den unter Punkt 2) in ihrem Antwortschreiben angeführte Verweis auf den § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 halte ich unter den gegebenen Umständen als nicht anwendbar, da:
- der neue Standort mehr als 1km Luftlinie vom genehmigten Standort entfernt ist.
- durch die Situierung am anderen Berg (Sandling) mit der Haselgebirgsgeologie sind sämtliche geotechnischen Annahmen nicht mehr zutreffend.
- es gibt andere dinglich Berechtigte. Diese sind weideberechtigt, ein Recht, das im Gegensatz zu Holzbezugsrechten nicht anderswo gewährt werden kann. Eine Zustimmung dieser Berechtigten liegt meines Wissens nicht vor. Das Schreiben des Bürgermeisters Loitzl, sie hätten zugestimmt, ist nichtig.
- die Wasserentnahmen erfolgen nun am Sandlingbach und nicht am Augstbach. Diese Auswirkungen wurden nicht geprüft.
- die geotechnischen Untersuchungen sind, wie mehrfach bereits angemerkt, unzulänglich. Sie werden den einschlägigen Anforderungen des Leitfadens für Beschneiungsteiche nicht gerecht. Ist das alles irrelevant? Ja ich weiß, nicht verbindlich, aber halt doch Stand der Technik.
- Sämtliche Flutwellenberechnungen sind neu zu erstellen, da es komplett andere Unterlieger gibt.
3) der Geotechnische Amtsachverständige Mag. Hermann Michael Konrad war in der denkwürdigen Verhandlung im März 2017 als Geotechniker des Landes beteiligt. Er ist in der Angelegenheit befangen und dürfte daher keinesfalls ein Gutachten erstellen. Ist das irrelevant?
4) Der Staubeckenverantwortliche Stefan Ribitsch war auch Projektant und für die unzureichenden, teilweise nicht richtigen Pläne verantwortlich. Eine Doppelbesetzung Projektant und Staubeckenverantwortlicher ist unzulässig. Zudem ist Hr. Ribitsch seit Anfang 2025 Dienstnehmer des Landes Steiermark. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich dabei um eine gewollte Verwaltungsvereinfachung handelt (Alles aus einer Hand?) Ist das irrelevant?
5) Drainagemessungen können "keine Aussagen über eine mangelnde Standsicherheit" liefern? Diese Aussage finde ich mehr als befremdlich, zumal der Vorsitzende der Staubeckenkommission Ing. Weichlinger in seiner Stellungnahme vom Oktober 2024 (GZ 2021-0.754.692) die Vorlage der Drainagemessungen und Videobefahrung als Routine Forderung bezeichnet hat. Also hat sich Herr MR Ing. Weichlinger so geirrt?
Meine Sicht der Dinge ist jene:
Die Stellungnahme von Dr. Strachwitz am 8.3.2017, dass dieser neue Standort im Rahmen der alten 2004 Genehmigung abgehandelt werden kann, war schlicht und ergreifend rechtswidrig.
Der damals beteiligte Wasserbautechniker DI Manfred Kanatschnig ist meines Wissens im Ruhestand. Die Firma Bilek und Krischner wurde mittlerweile liquidiert.
Der Teich ist im Rahmen des Genehmigungsbescheides FA13A-11.10-55/2004-8 rechtlich nicht genehmigungsfähig, so viel traue ich mir als Nicht-Jurist zu sagen.
Die auftretenden Versagenserscheinungen verhindern auch eine Neugenehmigung nach den Materiegesetzen außerhalb des alten UVP Bescheides, leider zeigen die Eigentümer des Teiches keinerlei Anstalten einer technischen Sanierung.
Ing. Rudolf Huber wird bald in Pension gehen.
Die Bevölkerung wird mit dem latenten Risiko alleine gelassen. Unterhalb des Beschneiungsteiches befindet sich die Hagan Lodge. Diese ist seit ca. 5 Jahren schon aufgrund des Kastelbaches als rote Zone ausgewiesen. Undenkbar, wenn der Teich parallel zu einem Hochwasserereignis versagt.
Im Falle eines Versagens des Teiches sind dort Menschenleben gefährdet.
Schön, dass die Behörde dafür die Verantwortung übernimmt. Ich verfüge mittlerweile über eine sehr gute Dokumentation des Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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