BMK - IV/E6 (Oberste Seilbahnbehörde) GZ 2021-0.561.179 Loser Panoramabahn; Baugenehmigungsverfahren GZ 231.577; Parteistellung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Die Loser Bergbahnen GmbH haben in einem Zeitungsartikel der Kleinen Zeitung vom 21.06.2021 (Christian HUEMER) die Durchführung einer freiwilligen UVP in Aussicht gestellt.

Im Schreiben GZ 2021-0.561.179 vom 13. August 2021 teilt die BMK -IV/E6 Hrn. Mag. Johannes Pfeifer als rechtsfreundlichen Vertreter der Umweltorganisation NETT - nein Ennstal Transittrasse mit, dass diese Umweltorganisation weder im Konzessionsverfahren (GZ 230.577) noch im Baugenehmigungsverfahren (GZ 231.577) Parteistellung habe.

Gemäß UVPG 2000 ist im § 19. (1) die Parteistellung festgelegt. Unter Ziffer 7 des § 19 Abs. 1. sind Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden, als Partei angeführt.

Der Verein NETT ist gemäß § 19 Abs. 7 anerkannt.

Ist Ihre Antwort dahingehend zu verstehen,

- dass die NETT keine Parteistellung in dem von den Loser Bergbahnen "freiwillig" durchzuführenden UVP Verfahren hat

oder

- dass die NETT ausschließlich in dem - im Rahmen des UVP-Verfahrens das durch die Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt wird - abgewickelten Seilbahnverfahrens nach § 31 SeilbahnG 2003 keine Parteistellung hat,

oder

- dass seitens der Loser Panoramabahn gar keine UVP Genehmigung beantragt wurde?

oder

- dass die UVP im Rahmen einer § 18b Genehmigung auf Basis der 2004 durchgeführten UVP der Loser Bergbahnen (GZ FA13A-11.10-30/2004) im Rahmen des damals festgelegten Parteienkreises abgewickelt wird?

Im Hinblick auf das zitierte Konzessionsverfahren GZ 230.577 ersuche ich um Auskunft, inwieweit die Standortgemeinde die Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 bereits abgegeben hat und ob diese durch einen Vorstandsbeschluss des Gemeindevorstandes und / oder einen Gemeinderatsbeschluss legitimiert ist.

Weiters ersuche ich um Bekanntgabe, ob die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 9
"eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen" als ausreichend angesehen wurden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den oa. Bescheid (GZ FA13A-11.10-30/2004) der ABT 13 und die in diesem Bescheid festgelegten Auflagen und Anmerkungen des Verkehrstechnischen SV Dr. Richtig aus 2004 und dem Umstand, dass die Verkehrszahlen in Altaussee mit Stand 2019 bereits deutlich über den Zahlen 2004 liegen und diese vor allem im Sommer ausserdem deutlich über den angesetzten Winterzahlen (mehr als 50%) liegen.

Weiters ersuche ich um Mitteilung, ob die Unterlagen nach Ziffer 13 - 15 vorgelegt wurden oder ob von einer Nichtvorlage im begründeten Fall abgesehen wurde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. September 2021
  • Frist
    11. November 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
BMK - IV/E6 (Oberste Seilbahnbehörde) GZ 2021-0.561.179 Loser Panoramabahn; Baugenehmigungsverfahren GZ 231.577; Parteistellung [#2381]
Datum
16. September 2021 18:10
An
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Die Loser Bergbahnen GmbH haben in einem Zeitungsartikel der Kleinen Zeitung vom 21.06.2021 (Christian HUEMER) die Durchführung einer freiwilligen UVP in Aussicht gestellt. Im Schreiben GZ 2021-0.561.179 vom 13. August 2021 teilt die BMK -IV/E6 Hrn. Mag. Johannes Pfeifer als rechtsfreundlichen Vertreter der Umweltorganisation NETT - nein Ennstal Transittrasse mit, dass diese Umweltorganisation weder im Konzessionsverfahren (GZ 230.577) noch im Baugenehmigungsverfahren (GZ 231.577) Parteistellung habe. Gemäß UVPG 2000 ist im § 19. (1) die Parteistellung festgelegt. Unter Ziffer 7 des § 19 Abs. 1. sind Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden, als Partei angeführt. Der Verein NETT ist gemäß § 19 Abs. 7 anerkannt. Ist Ihre Antwort dahingehend zu verstehen, - dass die NETT keine Parteistellung in dem von den Loser Bergbahnen "freiwillig" durchzuführenden UVP Verfahren hat oder - dass die NETT ausschließlich in dem - im Rahmen des UVP-Verfahrens das durch die Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt wird - abgewickelten Seilbahnverfahrens nach § 31 SeilbahnG 2003 keine Parteistellung hat, oder - dass seitens der Loser Panoramabahn gar keine UVP Genehmigung beantragt wurde? oder - dass die UVP im Rahmen einer § 18b Genehmigung auf Basis der 2004 durchgeführten UVP der Loser Bergbahnen (GZ FA13A-11.10-30/2004) im Rahmen des damals festgelegten Parteienkreises abgewickelt wird? Im Hinblick auf das zitierte Konzessionsverfahren GZ 230.577 ersuche ich um Auskunft, inwieweit die Standortgemeinde die Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 bereits abgegeben hat und ob diese durch einen Vorstandsbeschluss des Gemeindevorstandes und / oder einen Gemeinderatsbeschluss legitimiert ist. Weiters ersuche ich um Bekanntgabe, ob die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 9 "eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen" als ausreichend angesehen wurden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den oa. Bescheid (GZ FA13A-11.10-30/2004) der ABT 13 und die in diesem Bescheid festgelegten Auflagen und Anmerkungen des Verkehrstechnischen SV Dr. Richtig aus 2004 und dem Umstand, dass die Verkehrszahlen in Altaussee mit Stand 2019 bereits deutlich über den Zahlen 2004 liegen und diese vor allem im Sommer ausserdem deutlich über den angesetzten Winterzahlen (mehr als 50%) liegen. Weiters ersuche ich um Mitteilung, ob die Unterlagen nach Ziffer 13 - 15 vorgelegt wurden oder ob von einer Nichtvorlage im begründeten Fall abgesehen wurde.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu „GZ 2021-0.561.179 Loser Panoramabahn; Baugenehmigungsverfahren GZ 231.…
Von
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Betreff
Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zu „GZ 2021-0.561.179 Loser Panoramabahn; Baugenehmigungsverfahren GZ 231.577; Parteistellung [#2381]“, vom 16.09.2021
Datum
18. Oktober 2021 16:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie die Erledigung im Anhang. Mit freundlichen Grüßen