Sehr geehrter Herr Hametner,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir den Gepflogenheiten entsprechend zum
Stichtag des Eingangs (8. September 2020) beantworten.
Die Gesundheit der Mitarbeiter*innen ist dem Bundesministerium für Justiz
ein großes Anliegen. Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Maßnahmen
getroffen, um diese bestmöglich zu gewährleisten. Unter anderem wurde
angeordnet, dass beim Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 - inbesondere beim Auftreten typischer Symptome oder beim
Kontakt mit einer infizierten Person - jedenfalls von einem Erscheinen an
der Dienststelle abzusehen ist und umgehend die zuständige
Personalabteilung sowie die*der unmittelbare Vorgesetzte zu verständigen
sind. In weiterer Folge wird die weitere Vorgangsweise mit den betroffenen
Mitarbeiter*innen individuell abgeklärt. Sofern keine Krankheitssymptome
auftreten (und eine Krankmeldung daher nicht erforderlich ist) wird die
Arbeitsleistung von diesen Mitarbeiter*innen vorübergehend zu Hause
erbracht. Im Zweifelsfall gilt dabei das Vorsichtsprinzip, sodass in vielen
Fällen Mitarbeiter*innen auch dann vorübergehend zu Hause arbeiten, wenn
keine Quarantäne verhängt wird. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die
Anordnungen der Gesundheitsbehörden selbstverständlich jedenfalls
einzuhalten sind.
Darüber, wie viele Mitarbeiter*innen sich mit einem Verdacht an die
Personalabteilung und ihre Vorgesetzten gewendet haben, werden keine
Aufzeichnungen geführt. Eine positive Testung gab es - mit mehreren Monaten
Abstand dazwischen - bisher nur bei zwei Mitarbeiter*innen des
Bundesministeriums für Justiz, die in völlig unterschiedlichen Bereichen
tätig sind. Eine gegenseitige Ansteckung am Arbeitsplatz ist in diesen
Fällen daher ausgeschlossen.
Sowohl Regierungs- und Kabinettsmitglieder als auch leitende Beamtinnen und
Beamte werden im Bundesministerium für Justiz anlassbezogen und
insbesondere dann einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
unterzogen, wenn Termine mit mehreren (regelmäßig auch externen sowie
internationalen) Teilnehmer*innen anstehen.
Selbstverständlich werden solche Termine unabhängig von Testungen
ausschließlich unter Einhaltung der Hygienevorschriften und nur dann
abgehalten, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Über die Anzahl der
entsprechenden Testungen werden keine Statistiken geführt.Sowohl
Regierungs- und Kabinettsmitglieder als auch sämtliche Bediensteten des
Bundesministeriums für Justiz können selbstverständlich jederzeit auch
privat Testungen durchführen lassen, welche nur bei Vorliegen eines
positiven Ergebnisses gemeldet werden. Vor diesem Hintergrund wird um
Verständnis gebeten, dass über die Anzahl bereits durchgeführter Testungen
keine Angabe gemacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen