Corona-Verdachtsfälle und Testungen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wie viele Corona-Verdachtsfälle sind dem Ministerium bei MitarbeiterInnen des Ministeriums bekannt?
Wie oft wurde der/die MinisterIn auf Corona getestet, wie oft das Kabinett und leitende Beamten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
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Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Corona-Verdachtsfälle und Testungen [#2039]
Datum
8. September 2020 23:28
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wie viele Corona-Verdachtsfälle sind dem Ministerium bei MitarbeiterInnen des Ministeriums bekannt? Wie oft wurde der/die MinisterIn auf Corona getestet, wie oft das Kabinett und leitende Beamten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Markus 'fin' Hametner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Hametner, vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir den Gepflogenheiten entsprechend zum Stichtag …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Corona-Verdachtsfälle und Testungen [#2039]
Datum
23. September 2020 13:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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105 Bytes


Sehr geehrter Herr Hametner, vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir den Gepflogenheiten entsprechend zum Stichtag des Eingangs (8. September 2020) beantworten. Die Gesundheit der Mitarbeiter*innen ist dem Bundesministerium für Justiz ein großes Anliegen. Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um diese bestmöglich zu gewährleisten. Unter anderem wurde angeordnet, dass beim Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - inbesondere beim Auftreten typischer Symptome oder beim Kontakt mit einer infizierten Person - jedenfalls von einem Erscheinen an der Dienststelle abzusehen ist und umgehend die zuständige Personalabteilung sowie die*der unmittelbare Vorgesetzte zu verständigen sind. In weiterer Folge wird die weitere Vorgangsweise mit den betroffenen Mitarbeiter*innen individuell abgeklärt. Sofern keine Krankheitssymptome auftreten (und eine Krankmeldung daher nicht erforderlich ist) wird die Arbeitsleistung von diesen Mitarbeiter*innen vorübergehend zu Hause erbracht. Im Zweifelsfall gilt dabei das Vorsichtsprinzip, sodass in vielen Fällen Mitarbeiter*innen auch dann vorübergehend zu Hause arbeiten, wenn keine Quarantäne verhängt wird. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Anordnungen der Gesundheitsbehörden selbstverständlich jedenfalls einzuhalten sind. Darüber, wie viele Mitarbeiter*innen sich mit einem Verdacht an die Personalabteilung und ihre Vorgesetzten gewendet haben, werden keine Aufzeichnungen geführt. Eine positive Testung gab es - mit mehreren Monaten Abstand dazwischen - bisher nur bei zwei Mitarbeiter*innen des Bundesministeriums für Justiz, die in völlig unterschiedlichen Bereichen tätig sind. Eine gegenseitige Ansteckung am Arbeitsplatz ist in diesen Fällen daher ausgeschlossen. Sowohl Regierungs- und Kabinettsmitglieder als auch leitende Beamtinnen und Beamte werden im Bundesministerium für Justiz anlassbezogen und insbesondere dann einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzogen, wenn Termine mit mehreren (regelmäßig auch externen sowie internationalen) Teilnehmer*innen anstehen. Selbstverständlich werden solche Termine unabhängig von Testungen ausschließlich unter Einhaltung der Hygienevorschriften und nur dann abgehalten, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Über die Anzahl der entsprechenden Testungen werden keine Statistiken geführt.Sowohl Regierungs- und Kabinettsmitglieder als auch sämtliche Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz können selbstverständlich jederzeit auch privat Testungen durchführen lassen, welche nur bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses gemeldet werden. Vor diesem Hintergrund wird um Verständnis gebeten, dass über die Anzahl bereits durchgeführter Testungen keine Angabe gemacht werden kann. Mit freundlichen Grüßen