COVID-19: Empfehlung der COVID-19-"Schutzimpfung" für Schwangere
Sehr geehrteAntragsteller/in
Im Impfplan Österreich 2023 (Version 1.1 vom 23.12.2022) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz [https://www.sozialministerium.at/dam/jc…] wird (auf Seite 17) erklärt, dass es wegen eines erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 eine besondere Indikation für eine COVID-19-"Impfung" bei Schwangeren gäbe.
Diese Aussage wirft schon grundsätzliche Fragen auf.
Darüber hinaus ist es so, dass ein vertrauliches Zulassungsdokument mit dem Namen "Pregnancy and Lactation Cumulative Review" vom April 2021 [https://icandecide.org/wp-content/uploa…] von Pfizer (also dem Hersteller der experimentellen, gentechnisch wirkenden Substanz BNT162b2, welche als „Impfstoff“ gegen COVID-19 unter der Bezeichnung Comirnaty vermarktet wird) schwere Nebenwirkungen bei Schwangeren beschrieben werden. Hierbei handelt es sich um eine Aufstellung aus der Sicherheits-Datenbank von Pfizer, welche die amerikanische Zulassungsbehörde FDA von dem Hersteller verlangt hatte. Nach diesem Dokument gab es bei 248 von 458 der Frauen, welchen die Substanz BNT162b2 injiziert wurde, schwere Nebenwirkungen, darunter 53 spontane Schwangerschaftsaborte nach der „Impfung“. Zitat (von Seite 4 des Dokuments): "There were 53 reports of spontaneous abortion (51)/ abortion (1)/ abortion missed (1) following BNT162b2 vaccination." Zur Verdeutlichung: Bei 54% der schwangeren Frauen kam es zu schweren Nebenwirkungen und bei 11% kam es sogar zu spontanen Schwangerschaftsabbrüchen.
Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1)
Verfügt bzw. verfügte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Dokuments "Impfplan Österreich 2023" (also am 23.12.2022) oder schon davor über gesichertes Wissen dazu, dass für Schwangere ein erhöhtes Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 besteht?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
2)
Verfügt bzw. verfügte das BMSGPK zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Dokuments "Impfplan Österreich 2023" (also am 23.12.2022) oder schon davor über gesichertes Wissen dazu, dass die Verabreichung der experimentellen, gentechnisch wirkenden Substanz BNT162b2 (welche als "Impfstoff" gegen COVID-19 unter der Bezeichnung Comirnaty vermarktet wird) das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 reduziert?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
3)
Verfügt bzw. verfügte das BMSGPK zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Dokuments "Impfplan Österreich 2023" (also am 23.12.2022) oder schon davor über gesichertes Wissen dazu, dass es für Schwangere das Risiko, einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 zu erleiden, höher ist als das Risiko (von 54% laut Zulassungsdokument) aufgrund der Verabreichung der experimentellen, gentechnisch wirkenden Substanz BNT162b2 (welche als "Impfstoff" gegen COVID-19 unter der Bezeichnung Comirnaty vermarktet wird) eine schwere Nebenwirkung zu erleiden?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
4)
Verfügt bzw. verfügte das BMSGPK zum Zeitpunkt der Erstellung des eingangs genannten Dokuments "Impfplan Österreich 2023" (also am 23.12.2022) oder schon davor über gesichertes Wissen dazu, dass für Schwangere das Risiko, einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 zu erleiden, höher ist als das Risiko (von 11% laut Zulassungsdokument) aufgrund der Verabreichung der experimentellen, gentechnisch wirkenden Substanz BNT162b2 (welche als "Impfstoff" gegen COVID-19 unter der Bezeichnung Comirnaty vermarktet wird) einen spontanen Schwangerschaftsabort zu erleiden?
Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteile, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort verspätet
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Datum30. April 2023
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