Einschüchterung von kritischen Bürgern via § 117 StGB
Der Fall des Journalisten Florian Machl, gegen den aktuell wegen des Verdachts der üblen Nachrede zu Lasten des Bundespräsidenten ermittelt wird, wirft die Frage auf, inwiefern Gesetze und hier besonders das „Sonderverfolgungsrecht“ § 117 StGB gezielt gegen Bürger eingesetzt werden, die öffentlich Kritik an politischen Entscheidungsträgern äußern.
Hintergrund der Causa ist, dass Herr Machl im September 2022 in einem Online-Medium einen offenen Brief als Teil eines Kommentars veröffentlichte, der bezugnehmend auf Bundespräsident Alexander Van der Bellen und einen von ihm im Rahmen seines Präsidentschaftswahlkampfes getätigten Wirtshausbesuch folgende Passage enthielt:
„Dass genau dort Wahlkampf betrieben wird für einen Mann, der die Verfassung mit Füßen tritt und die Spaltung der Gesellschaft zulässt, wie kein anderer vor ihm, ist ein außerordentlich schmerzhaftes Ereignis.“
Diese Textpassage genügte offensichtlich, um gegen besagten Herrn Machl ein Ermittlungsverfahren gemäß § 117 StGB nach Ermächtigung des beleidigten Vertretungskörper einzuleiten und ihn durch das Oberösterreichische Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) zu einer Beschuldigteneinvernahme vorzuladen. In dieser Einvernahme gab Machl an, dass es sich um einen klar ersichtlichen, journalistischen Kommentar handelte und er auf die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit und das dadurch abgeleitete Recht zur kritischen Auseinandersetzung mit Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, bestehe.
Es stellt sich daher die Frage, ob und warum § 117 StGB von Seiten der Behörden und konkret in diesem Fall instrumentalisiert wird, um nicht nur gegen kritische Bürger vorzugehen, sondern auch einen unverhohlenen Angriff auf die Pressefreiheit durchzuführen. Ebenso zeichnet dieses Vorgehen ein zumindest fragwürdiges Amtsverständnis des Bundespräsidenten nach, da er die Ermittlungen in diesem Falle ermächtigt hat, in anderen Fällen jedoch davon absah.
Ich richte daher folgende Anfrage an den Bundespräsidenten:
1. In wie vielen Fällen haben Sie seit Amtsantritt eine Ermächtigung gemäß § 117 StGB erteilt?
a. Auf welche konkreten Delikte bezogen sich die Fälle?
b. In wie vielen Fällen kam es zu einer Anklage?
c. In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen?
d. In wie vielen Fällen kam es zu Freisprüchen?
e. In wie vielen Fällen wurde von einer Ermächtigung zur weiteren Ermittlung Ihrerseits abgesehen?
2. In wie vielen Fällen wurden Ermächtigungen gemäß § 117 StGB von ihren Amtsvorgängern Fischer, Klestil, Waldheim und Kirchschläger erteilt (bitte um Auflistung nach Fällen gemäß dem jeweiligen Bundespräsidenten)?
3. Wie viele Verfahren gemäß § 117 StGB betreffend Ihre Person sind derzeit anhängig?
4. Auf welchem Wege, in welcher Form und durch wen (Behörde, Medien, Mitarbeiter, etc.) wurde oben erwähnter Fall an Sie zugetragen?
a. Haben Sie in oben erwähntem Fall juristische Ressourcen aus der Präsidentschaftskanzlei in Anspruch genommen?
5. Auf welchem Wege, in welcher Form und durch wen werden in der Regel Ermächtigungen gemäß § 117 StGB von Ihnen respektive der Präsidentschaftskanzlei eingeholt?
6. Mit welcher Begründung und auf welcher Ermessensgrundlage erteilen Sie eine Ermächtigung zur weiteren Verfolgung eines Verfahrens gemäß § 117 StGB?
Anfrage erfolgreich
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Datum17. April 2023
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12. Juni 2023
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