Sehr geehrtAntragsteller/in
zu Ihrer untenstehenden Eingabe, in der Sie sich auf das AuskunftspflichtG stützen und Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs begehren, müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihrem Antrag auf Basis des AuskunftspflichtG nicht entsprochen werden kann.
Das AuskunftspflichtG ist für Ihr Begehren keine taugliche Rechtsgrundlage. Gegenstand der Auskunftserteilung kann nur die Mitteilung gesicherten Wissens, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Natur, sein. Die von Ihnen begehrte Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs fällt bereits grundsätzlich nicht unter die Auskunftspflicht. Soweit Sie sich auf die Rolle als "public watchdog" berufen, so vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass Ihrem Antrag auf Basis der Auskunftspflicht nicht entsprochen werden kann.
Viel mehr richten sich die Mitteilungen und die Einsichtnahmen in das Personenverzeichnis des Grundbuchs nach den Spezialvorschriften der §§ 5, 6 GrundbuchsumstellungsG:
§ 6 Abs 2 GrundbuchsumstellungsG berechtigt nur Notare, Rechtsanwälte, sowie die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter gewissen Voraussetzungen zur Abfrage des Personenverzeichnisses. § 6 GrundbuchsumstellungsG sieht für Journalisten keine Befugnis zur Abfrage des Personenverzeichnisses vor.
Darüber hinaus sind allerdings nach § 5 Abs 4 GrundbuchsumstellungsG Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis ua denjenigen Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang.
Darüber hat jedoch das Grundbuchsgericht zu entscheiden und kann diese richterliche Kompetenz nicht im Wege der Auskunftspflicht der Frau Bundesministerin für Justiz umgangen werden.
Auch ein förmlicher Bescheid nach § 4 AuskunftspflichtG würde zum selben Ergebnis, nämlich der Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Bundesministerin für Justiz führen. Er würde Sie allerdings in den Stand versetzen, dagegen ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Sollte dennoch die Erlassung eines Bescheides gewünscht werden, wird um Mitteilung nach § 4 AuskunftspflichtG ersucht.
Mit freundlichen Grüßen