Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt, wirft die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick darauf, dass jede Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet und dass bei einem solchen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in einem Rechtsstaat in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist:
Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass die Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Falls Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht!
2) Falls Frage 1 verneint wird:
Gab oder gibt es Bestrebungen innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK), der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice Österreich, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice über die verfassungsrechtliche Bedeutung von Einstellungen des Leistungsbezugs zu schulen? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten (des BMASGPK, der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice) ersucht, in welchen diese Bestrebungen ihren (wie auch immer gearteten) Ausdruck finden.
3) Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass in einem Rechtsstaat Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – wie den Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bei einer Einstellung des Leistungsbezugs – in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Falls diese Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    21. Oktober 2025
  • Frist
    18. November 2025
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und d…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1) [#3955]
Datum
21. Oktober 2025 08:48
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt, wirft die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Im Hinblick darauf, dass jede Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet und dass bei einem solchen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in einem Rechtsstaat in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist: Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass die Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Falls Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht! 2) Falls Frage 1 verneint wird: Gab oder gibt es Bestrebungen innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK), der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice Österreich, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice über die verfassungsrechtliche Bedeutung von Einstellungen des Leistungsbezugs zu schulen? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten (des BMASGPK, der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice) ersucht, in welchen diese Bestrebungen ihren (wie auch immer gearteten) Ausdruck finden. 3) Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass in einem Rechtsstaat Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – wie den Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bei einer Einstellung des Leistungsbezugs – in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Falls diese Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3955 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3955/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1) [1848628]
Datum
21. Oktober 2025 08:57
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentensc…
Nicht-öffentliche Anhänge:
2025-0-855-267-2-a-antwortschreiben-24-10.2025-reinholdmannsbergenamepdf
217,9 KB
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Sektion IX - Arbeitsmarkt Büro Service Stelle FOI Renate Hofbauer Leiterin der Büro Service Stelle +43 1 711 00-630104 Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> sozialministerium.gv.at<http://www.sozialministerium.at/>