Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (2)
Sehr geehrteAntragsteller/in
Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt, wirft die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche Informationen müssen von Mitarbeitern im IT-System der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich eingegeben (technisch ausgedrückt: welche Datenfelder müssen mit Werten befüllt) werden, wenn sie die Einstellung des Leistungsbezugs für eine erwerbsarbeitslos gemeldete Person bewirken wollen?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste mit allen Informationen (Datenfeldbezeichnung plus ev. Erläuterung der Bedeutung) eines Eintrags (technisch ausgedrückt: eines Datensatzes) zur Einstellung eines Leistungsbezugs und um Abbildungen aller betroffenen Bildschirmmasken ersucht! Günstigerweise erfolgt der Zugang zur Liste der Datenfelder im XML-Format oder in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationsprogramme (bspw. Microsoft Excel).
2) Existieren Richtlinien mit Anleitungen für Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dafür, wie die Einstellung eines Leistungsbezugs im IT-System der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich zu erfassen ist?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten mit Richtlinien (des BMASGPK, der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice) ersucht, welche derartige Anleitungen beinhalten.
3) Wieviele Einstellungen von Leistungsbezügen wurden seit 2016 im IT-System der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich eingetragen?
Es wird höflichst um Zugang zu Listen von allen einzelnen Datensätzen zur Einstellung von Leistungsbezügen pro Jahr für alle Jahre seit dem Jahr 2016 ersucht! Günstigerweise erfolgt der Zugang zu diesen Listen im XML-Format oder in einem gängigen Format für Tabellenkalkulationsprogramme (bspw. Microsoft Excel).
Selbstredend wird mit den gewünschten Listen nicht der Zugang zu Informationen begehrt, welche aufgrund von § 1 Abs. 1 DSG geschützt sind – d.h. der Zugang zu Personennamen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern ist ausdrücklich nicht gewünscht! Auch wird kein Zugang zu pseudonymisierten Informationen begehrt.
4) Im Hinblick auf Einstellungen des Leistungsbezugs, welche damit begründet werden, dass sich zum »Anspruch offene Fragen ergeben haben« – womit ganz offensichtlich mit unmissverständlicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht ist, dass noch kein rechtsstaatliches Verfahren geführt wurde, in welchem festgestellt wurde, ob die »Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld« im konkreten Fall weggefallen sind oder nicht, während § 24 Abs. 1 AlVG mit ebenso unmissverständlicher Deutlichkeit normiert, dass eine Einstellung des Arbeitslosengeldes ausschließlich nur dann erfolgen darf, wenn (festgestellt ist, dass) »eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt«:
Was ist die gesetzliche Grundlage für Einstellungen des Leistungsbezugs, wenn ganz offensichtlich noch gar kein rechtsstaatliches Verfahren abgeschlossen ist, welches festgestellt hat (hätte), dass »eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt«?
Oder anders ausgedrückt: Was ist die gesetzlich Grundlage für Einstellungen des Leistungsbezugs, wenn § 24 Abs. 1 AlVG aus den vorbenannten Gründen unmöglich die gesetzliche Grundlage sein kann?
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum21. Oktober 2025
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18. November 2025
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