eSM & ELGA

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Welche Informationen bzw. Daten werden unter dem Begriff eSM über ELGA oder andere Schnittstellen für Behörden (wenn ja, welche?) einsehbar zusammengefasst? Gibt es Kontrollmöglichkeiten wann konkret von welchem öffentlichem Organ oder anderen ein Abruf auf eine persönliche eSM getätigt wurde? Wie und wo kann man diese beantragen wenn man der Meinung ist, dass es hier zu schweren Ungereimtheiten gekommen ist mitsamt persönliche Auswirkungen in jedem einzelnem konkreten Fall?
Wer alles kann konkret eSM einsehen? Wer kann alles Einträge tätigen?
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 steht, dass insbesondere dann, wenn in der kriminalpolizeilichen Mitteilung (in eSM) das Feld
„Konsumverdacht“ bejaht wurde, bei Mitteilungen nach § 13 SMG bezüglich Konsumverdachtes einer Person durch die
Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen
Dienststelle ist vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ auszugehen.
Was sind konkret "bestimmte Tatsachen?" Reicht es aus, wenn ein Organ einer Behörde der Meinung ist, jemand sei unter "Konsumverdacht"?
Welche internen Kontrollmechanismen wurden hier eingebaut im Umgang mit Meldungen konkret für Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen
Dienststelle?
Wer ist alles unter "öffentlichen Dienststelle" zusammengefasst?
Warum ist es für Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen
Dienststelle möglich, trotz ELGA Abmeldung und jemals von einer Staatsanwaltschaft angeklagt worden zu sein, als "Drogenjunkie" qualvolle Jahre des Leides erleben muss?
Inwiefern ist dies zu rechtfertigen?
Die Staatsanwaltschaft muss den Beschuldigten unverzüglich über den Rücktritt informieren und ihn entsprechend belehren (sinngemäß § 207 StPO) aber da in diesen oft sehr speziellen Fällen oft nie eine Staatsanwaltschaft involviert war bzw. ist, wer informiert alternativ in diesen speziellen Fällen?
Aufgrund der Änderung der StPO 2015 gab es bereits im Vorfeld sehr viele warnende Stimmen vieler anerkannter Experten auf diesem Gebiet in parlamentarische Anfragen etc nachzulesen-
Wie oft wurde ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei Vergehen nach §35smg seit 2015 gestellt? Wie viele ärztliche Stellungnahmen wurden eingeholt und liegen davon vor seit 2015?
Wie oft gab es die Setzung eines Eintrages seit 2015 im Feld eSM "Konsumverdacht" und wie viele dieser Einräge sind heute, 19.2.2026 noch davon im System?
Bei Datenschutzanfragen wird konsequent die Auskunft bez. Inhalt der pers. eSM missachtet, gibt es hier eine Weisung des Ministers oder anderen Stellen?
Seit wann gibt es diese?

Warte auf Antwort

  • Datum
    19. Februar 2026
  • Frist
    19. März 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
eSM & ELGA [#4475]
Datum
19. Februar 2026 10:20
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Welche Informationen bzw. Daten werden unter dem Begriff eSM über ELGA oder andere Schnittstellen für Behörden (wenn ja, welche?) einsehbar zusammengefasst? Gibt es Kontrollmöglichkeiten wann konkret von welchem öffentlichem Organ oder anderen ein Abruf auf eine persönliche eSM getätigt wurde? Wie und wo kann man diese beantragen wenn man der Meinung ist, dass es hier zu schweren Ungereimtheiten gekommen ist mitsamt persönliche Auswirkungen in jedem einzelnem konkreten Fall? Wer alles kann konkret eSM einsehen? Wer kann alles Einträge tätigen? In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 steht, dass insbesondere dann, wenn in der kriminalpolizeilichen Mitteilung (in eSM) das Feld „Konsumverdacht“ bejaht wurde, bei Mitteilungen nach § 13 SMG bezüglich Konsumverdachtes einer Person durch die Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen Dienststelle ist vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ auszugehen. Was sind konkret "bestimmte Tatsachen?" Reicht es aus, wenn ein Organ einer Behörde der Meinung ist, jemand sei unter "Konsumverdacht"? Welche internen Kontrollmechanismen wurden hier eingebaut im Umgang mit Meldungen konkret für Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen Dienststelle? Wer ist alles unter "öffentlichen Dienststelle" zusammengefasst? Warum ist es für Schule, Militärbehörde, Kriminalpolizei oder sonstigen Behörde oder öffentlichen Dienststelle möglich, trotz ELGA Abmeldung und jemals von einer Staatsanwaltschaft angeklagt worden zu sein, als "Drogenjunkie" qualvolle Jahre des Leides erleben muss? Inwiefern ist dies zu rechtfertigen? Die Staatsanwaltschaft muss den Beschuldigten unverzüglich über den Rücktritt informieren und ihn entsprechend belehren (sinngemäß § 207 StPO) aber da in diesen oft sehr speziellen Fällen oft nie eine Staatsanwaltschaft involviert war bzw. ist, wer informiert alternativ in diesen speziellen Fällen? Aufgrund der Änderung der StPO 2015 gab es bereits im Vorfeld sehr viele warnende Stimmen vieler anerkannter Experten auf diesem Gebiet in parlamentarische Anfragen etc nachzulesen- Wie oft wurde ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei Vergehen nach §35smg seit 2015 gestellt? Wie viele ärztliche Stellungnahmen wurden eingeholt und liegen davon vor seit 2015? Wie oft gab es die Setzung eines Eintrages seit 2015 im Feld eSM "Konsumverdacht" und wie viele dieser Einräge sind heute, 19.2.2026 noch davon im System? Bei Datenschutzanfragen wird konsequent die Auskunft bez. Inhalt der pers. eSM missachtet, gibt es hier eine Weisung des Ministers oder anderen Stellen? Seit wann gibt es diese?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - reisepass.jpg Anfragenr: 4475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4475/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Guten Tag, ich meinte natürlich die Änderungen der StPO von 2014 samt dazugehörigen Hinweisen und Anfragen (https:…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: eSM & ELGA [#4475]
Datum
19. Februar 2026 11:10
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich meinte natürlich die Änderungen der StPO von 2014 samt dazugehörigen Hinweisen und Anfragen (https://www.parlament.gv.at/dokument/XX…) Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 4475 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Anfragesteller/in
Guten Tag, ich versuche natürlich mich auf das nötigste zu beschränken, jedoch habe ich noch mehrere Seiten an Fra…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: eSM & ELGA [#4475]
Datum
19. Februar 2026 14:19
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich versuche natürlich mich auf das nötigste zu beschränken, jedoch habe ich noch mehrere Seiten an Fragen aber sämtliche weitere Anfragen sende ich erst nach Beantwortung der offenen zu;) Lt. Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG "kann aus Sicht des Gesundheitsministeriums kann aber davon ausgegangen werden, dass die über eSM abrufbaren Meldungen jene Daten beinhalten, die für die Vollziehung des § 12 SMG erforderlich sind". Wie kommt das Gesundheitsministerium zu dieser Sicht und wie begründet es diese konkret? Welche anderen Sichtweisen wurden in der Beurteilung des Ministeriums welche Sicht es hat, konkret berücksichtigt und welche wurde jeweils wie bewertet? Bez. der Weitergabe von Begutachtungsergebnissen an andere Behörde (siehe Rubriken „Meldung gemäß § 24 Abs. 3 SMG“ bzw. „Datenschutz“) an das AMS - welche Sichtweise vertritt das Ministerium konkret in Bezug auf Missbrauch eSM der Behörden wie dem AMS in Bezug auf ihnen vl unbequeme Menschen? Welche Möglichkeit gab das Ministerium ihren zur Gesundheit verpflichtenden Wählern rechtlich um gegen das Schikanieren in Bezug auf Suchtgiftmittelkonsum rechtlich vorgehen zu können im Zusammenhang mit der Eintragung eSM und Schadensersatzforderungen oder sogar Schmerzensgeldforderungen wie zB bei der illegalen deaktivierung der Gesundheitsversorgung (ecard) bei medizinischen Akutnotfällen um die Möglichkeit einer anders als die Behörde vorgehsene nicht möglich ist? Es ist notorisch und Bedarf keiner weiteren Begründung, dass Menschen Suchtgiftmittel konsumieren daher wie Rechtfertigt das Ministerium eSM samt die Einsicht der Behörden überhaupt? Ich danke vorab für Ihre Antworten und verbleibe Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 4475 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales…
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMASGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMASGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales…
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMASGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMASGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales…
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMASGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMASGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Guten Tag! Vielen Dank für Ihre ergänzende Klarstellung sowie den Hinweis auf die von Ihnen angesprochenen Änderu…
Guten Tag! Vielen Dank für Ihre ergänzende Klarstellung sowie den Hinweis auf die von Ihnen angesprochenen Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) aus dem Jahr 2014 samt den dazugehörigen parlamentarischen Materialien. Zu Ihrem Hinweis dürfen wir festhalten, dass die strafprozessualen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie deren Auslegung und Anwendung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen. Allfällige Fragen zur Entstehungsgeschichte, zu den Materialien oder zur konkreten rechtlichen Bewertung der Änderungen der StPO aus dem Jahr 2014 wären daher primär an das fachlich zuständige Ressort zu richten. Soweit Berührungspunkte mit dem Vollzug gesundheitspolitischer Materien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz sowie den einschlägigen Dokumentationssystemen wie dem elektronischen Suchtmittelregister (eSM), bestehen, erfolgt die Vollziehung durch die jeweils zuständigen Behörden auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Für weiterführende Auskünfte zu den von Ihnen konkret angesprochenen strafprozessrechtlichen Änderungen empfehlen wir daher, sich direkt an das Bundesministerium für Justiz zu wenden. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Ar…
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) wie folgt zu informieren: Gemäß § 25 Suchtmittelgesetz (SMG) hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register (eSM) einzurichten und zu betreiben. Das BMASGPK darf die nach § 24a SMG an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Zugriffsberechtigt auf die Daten im elektronischen Suchtmittelregister sind ausschließlich die jeweils sachlich und örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und das BMASGPK, nicht jedoch z.B. das AMS. Das BMASGPK hofft, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, mittels Amtshilfeantrag oder "interdisziplinär" wie im AMS Casemanagement ist es aber möglich, dass ein…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: eSM & ELGA [#4475]
Datum
27. Februar 2026 13:19
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mittels Amtshilfeantrag oder "interdisziplinär" wie im AMS Casemanagement ist es aber möglich, dass ein AMS-Mitarbeiter in Kenntnis gelangen könnte, oder? Und damit auch die Speicherung sowie Verarbeitung, oder? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4475/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Guten Tag, bereits in dem Bericht des Budgetausschusses 2011 zur Regierungsvorlage 821 (https://www.parlament.gv.…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: eSM & ELGA [#4475]
Datum
27. Februar 2026 16:23
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bereits in dem Bericht des Budgetausschusses 2011 zur Regierungsvorlage 821 (https://www.parlament.gv.at/dokument/XX…) wurde von parlamentarischer Seite festgehalten, dass der von Ihnen erwähnte Gesetzesauftrag nicht durch das Führen dieses Suchtmittelregisters gedeckt werden kann! Ich bitte daher jeweils auf meine konkrete Frage zu antworten oder per Bescbeid nicht aber nichts dazwischen! ... "bei retrospektiver Prüfung 2011 haben sich Datendiskrepanzen zwischen den vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten Auswertungen aus dem Suchtmittelregister, und den vom Bundesministerium für Justiz im jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichten Daten gezeigt (die Zahlen im Sicherheitsbericht waren jeweils höher als jene, die das Bundesministerium für Gesundheit aus den Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichten an das Suchtmittelregister errechnen konnte): ... Mittlerweile werden daher die Daten aus dem Suchtmittelregister auch für diese bloß rudimentären statistischen Auswertungen nicht mehr herangezogen, sondern wird bei Bedarf stattdessen auf die vom Bundesministerium für Justiz im Sicherheitsbericht veröffentlichten Daten zurückgegriffen. Für die epidemiologische Nutzung im Sinne einer statistischen Nachvollziehbarkeit drogendelinquenter Verläufe und Entwicklungen sind die von Justizseite gemeldeten Daten weder hinsichtlich Datenqualität noch Vollständigkeit (im Sinne des § 24a Abs. 2) geeignet." ... "Die Implementierung eines den heutigen Möglichkeiten entsprechenden, den Anforderungen hinsichtlich Datenqualitätssicherung und Datensicherheit Rechnung tragenden Online-Systems (§ 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 und 6) hätte bedeutet, dass auch im Bereich der Justiz die Daten dort, wo sie anfallen – also direkt von den Staatsanwaltschaften und Gerichten – im Suchtmittelregister online erfasst bzw. wiederum online aus dem Register abgefragt werden. Das entscheidende Kriterium für die Datenqualität ist dabei, dass das Organ, das autorisiert auf das Register zugreifenden möchte, zunächst mittels eines vorgeschalteten Programms im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR, Ergänzungsregister natürliche Person) die Person, hinsichtlich welcher Daten in das Suchtmittelregister eingespeist bzw. von dort abgefragt werden sollen, eindeutig identifizieren muss. Über die Stammzahlenregisterbehörde würde der eindeutig identifizierten Person ein Identifier („bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK“) zugeordnet, und über diesen Mechanismus sicherstellt, dass jede Person im System nur einmal angelegt wird, und die jeweiligen Dateneingaben und autorisierten Datenanfragen automatisch der richtigen, im Register erfassten Person zugeordnet werden, sodass sowohl Meldungen als auch Datenabfragen zielgerichtet zu der durch den Identifier repräsentierte Person führen. Dieses seit der SMG-Novelle 2008 im § 25 SMG verankerte Konzept wäre geeignet, sowohl die Datensicherheit als auch die Datenqualität in höchstem Maße sicherzustellen, und damit sowohl für die operativen Zwecke des Registers, als auch im Wege des pseudonymisierten Statistik-Registers (§ 25 Abs. 14 SMG) für die epidemiologische Nutzung gute Grundlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die Daten von den meldepflichtigen Staatsanwaltschaften und Gerichten im Sinne des § 24a Abs. 1 und 2 auch vollständig eingepflegt würden. Im Gegensatz zu den Daten der Gesundheitsbehörden (§§ 24a Abs. 3, 24b), hinsichtlich welcher dieses qualitätsgesicherte und den Anforderungen an die Datensicherheit entsprechende Online-System (§ 25 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2) erfolgreich umgesetzt werden konnte, ist dies bei den Daten des Justizbereichs aber nicht gelungen. Von Justizseite wurde die eindeutige Identifikation der Person, über die Daten gemeldet oder abgefragt werden sollen – somit das Qualitätssicherungselement für die Modernisierung der Datenbank im Sinne der SMG-Novelle 2008 – bei der Kriminalpolizei und nicht bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten verortet, auch hinsichtlich des Datenumfanges (§ 24a Abs. 2) bestanden Einwände." Wieso werden diese unvollständigen Daten sogar noch Bezirksverwaltungsbehörden weitergeben und Gesundheitsbehörden weitergegeben, die dann eh nicht innerhalb der 1Jahres Frist tätig werden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4475/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>