Sehr geehrter Herr Peer,
zu Ihrer Anfrage gem. § 7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) eingelangt per E-Mail am 6.9.2025 betreffend Förderungsantrag C440025, öffentliche Gebäude in Holzbauweise - Kindergarten - Ablehnung wird folgende Information erteilt:
Nach der positiven Überprüfung der formellen Anforderungen der Förderansuchen durch die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) werden die Projekte, in einem zweiten Schritt von einer unabhängigen Jury aus Expert:innen hinsichtlich der qualitativen Kriterien laut Ausschreibungsunterlagen bewertet und gereiht.
Aufgrund der hohen Anzahl an eingereichten Projekten und der nur limitiert vorhandenen Fördermittel konnten nicht alle eingereichten Projekte gefördert werden. Bei der Vergabe der Fördermittel war ausschließlich die Reihung (Punktevergabe) der Expert:innen ausschlaggebend. Von den insgesamt 410 eingelangten Projektanträgen wurden 194 genehmigt. Das von Ihnen genannte Projekt konnte aufgrund der zu geringen Punkteanzahl nicht berücksichtigt werden.
Der CO2 Bonus ist integraler Bestandteil der Maßnahme 9 des Österreichischen Waldfonds. Die ausgezahlten Fördersummen der gesamten Maßnahme 9 können in der Transparenzdatenbank abgerufen werden: Transparenzportal - Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz<https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054220.html>.
Personenbezogene Veröffentlichungen von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit können ebenfalls in der Transparenzdatenbank abgerufen werden : Transparenzportal - Personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit<https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/menu_veroeffentlichungInformationsfreiheitsgesetz>.
Zu der von Ihnen gleichzeitig beantragten Information der Zusendung einer Liste aller negativ erledigten Förderprojekte mit den jeweiligen Beträgen wird mitgeteilt, dass darüber keine Auskünfte erteilt werden.
Dies deshalb, weil es sich zum einen um Dokumente handelt, die nicht von allgemeinem Interesse sind, da dafür keine öffentlichen Mittel verwendet wurden. Zum anderen enthalten diese Informationen personenbezogene Daten. Insofern besteht gem. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG kein Informationsrecht, da ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten existiert.
Auch müssten alle betroffenen Personen entweder nach Möglichkeit vor Erteilung der Informationen angehört werden bzw. wären sie im Nachhinein über eine erfolgte Informationserteilung zu verständigen, was aufgrund der Anzahl der abgelehnten Anträge ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Behörde darstellt. Selbst Schwärzungen dieser Daten brächten für Sie als Antragsteller keinen Mehrwert an Information, außer der Möglichkeit, die Gesamtzahl der abgelehnten Fälle zu eruieren.
Über den in diesem Informationsschreiben ablehnenden Teil wird binnen zwei Monaten antragsgemäß ein Bescheid gem. § 11 Abs. 1 IFG erlassen werden, es sei denn Sie ziehen Ihren Antrag binnen zwei Wochen ab Erhalt der Information förmlich mit Schreiben an das BMLUK zurück.
Mit freundlichen Grüßen,