Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff IFG sowie Art. 22a BV-G die Erteilung folgender Information:

1) Sämtliche abgeschlossene, derzeit geltende sowie bereits planmäßig vereinbarte Förderverträge zwischen der Gemeinde bzw. der Bibliothek Hart bei Graz und dem Land Steiermark bezüglich der Bibliothek in Hart bei Graz. Je Vertrag bitte ich um Bekanntgabe von zumindest: Bezeichnung/Titel, Vertragsparteien, Datum des Abschlusses, Vertragslaufzeit, Gegenstand/Leistungsbeschreibung, Höhe der zugesagten Förderung (Jahresbeträge und Gesamtsumme), Zahlungsmodalitäten, besondere Auflagen oder Förderbedingungen, sowie einsehbare Anlagen (zB Verwendungsnachweise, Rechnungsanhänge).

2) Analyse der Fördersätze (Förderquote) für jede identifizierbare Fördervereinbarung: Angabe der vertraglich vereinbarten Fördersumme und der tatsächlich geleisteten Förderquote pro Jahr.

3) Alle Dokumente, Schriftwechsel, Aktenvermerke oder Protokolle, aus denen Abweichungen zwischen vertraglich zugesagten Förderbeträgen und tatsächlich ausgezahlten Beträgen hervorgehen (zB Streichungen, Kürzungen, Rückforderungen bzw. Nichterfüllung von Förderbedingungen nach Punktesystem).

4) Angaben zu Pönalen, Vertragsstrafen, Rückforderungsansprüchen oder ausbleibenden Förderleistungen: sämtliche Bescheide, Verfügungen, Mahnungen, interne Berechnungen oder Kommunikation mit dem Land Steiermark oder sonstigen Förderstellen, die zu Minderzahlungen oder Rückforderungen geführt haben; bitte betragenmäßig und mit Datumsangabe aufschlüsseln.

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. September 2025
  • Frist
    25. Oktober 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff IFG sowie Art. 22a BV-G die Erteilung folgender In…
An Hart bei Graz, Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
27. September 2025 16:10
An
Hart bei Graz, Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff IFG sowie Art. 22a BV-G die Erteilung folgender Information: 1) Sämtliche abgeschlossene, derzeit geltende sowie bereits planmäßig vereinbarte Förderverträge zwischen der Gemeinde bzw. der Bibliothek Hart bei Graz und dem Land Steiermark bezüglich der Bibliothek in Hart bei Graz. Je Vertrag bitte ich um Bekanntgabe von zumindest: Bezeichnung/Titel, Vertragsparteien, Datum des Abschlusses, Vertragslaufzeit, Gegenstand/Leistungsbeschreibung, Höhe der zugesagten Förderung (Jahresbeträge und Gesamtsumme), Zahlungsmodalitäten, besondere Auflagen oder Förderbedingungen, sowie einsehbare Anlagen (zB Verwendungsnachweise, Rechnungsanhänge). 2) Analyse der Fördersätze (Förderquote) für jede identifizierbare Fördervereinbarung: Angabe der vertraglich vereinbarten Fördersumme und der tatsächlich geleisteten Förderquote pro Jahr. 3) Alle Dokumente, Schriftwechsel, Aktenvermerke oder Protokolle, aus denen Abweichungen zwischen vertraglich zugesagten Förderbeträgen und tatsächlich ausgezahlten Beträgen hervorgehen (zB Streichungen, Kürzungen, Rückforderungen bzw. Nichterfüllung von Förderbedingungen nach Punktesystem). 4) Angaben zu Pönalen, Vertragsstrafen, Rückforderungsansprüchen oder ausbleibenden Förderleistungen: sämtliche Bescheide, Verfügungen, Mahnungen, interne Berechnungen oder Kommunikation mit dem Land Steiermark oder sonstigen Förderstellen, die zu Minderzahlungen oder Rückforderungen geführt haben; bitte betragenmäßig und mit Datumsangabe aufschlüsseln. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3797/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Hart bei Graz, Steiermark
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behörd…
Von
Hart bei Graz, Steiermark
Betreff
Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
23. Oktober 2025 10:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren, welches nach dem AVG ausgestaltet ist (§ 7 Abs. 4 IFG). Demnach ergibt sich daraus, dass ein Informationsbegehren nicht anonym eingebracht werden kann. Aus diesem Grunde wird um Verbesserung Ihres Antrages ersucht, demzufolge die Identität des Antragsstellers ersichtlich gemacht werden soll. Für den Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG) wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen erteilt. Sofern der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird, gilt das Anbringen als nicht korrekt eingebracht und wird nicht weiter behandelt. Für den Bürgermeister die Stv. Amtsleiterin Mag. a Manuela Krobath Mit herzlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich darauf hinweisen, dass laut IFG ein Informationsbeg…
An Hart bei Graz, Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
26. Oktober 2025 12:26
An
Hart bei Graz, Steiermark
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich darauf hinweisen, dass laut IFG ein Informationsbegehren nicht zwingend unter Offenlegung der Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin gestellt werden muss. Vielmehr zielt das IFG auf den freien Zugang von Informationen ab, eine Identitätsfeststellung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ist nicht erforderlich. Das Verfahren nach AVG ist auf Informationsbegehren nach dem IFG nur sinngemäß anzuwenden und der Charakter eines behördlichen Verfahrens liegt hier nicht vor. Daher ist es zulässig, ein Informationsbegehren auch anonym bzw. ohne Angabe personenbezogener Daten einzubringen. Ich ersuche daherum um Bearbeitung meines Antrags auf Informationszugang in der vorliegenden Form vom 27.09.2025. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Hart bei Graz, Steiermark
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres anonymen Antrages auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitgeset…
Von
Hart bei Graz, Steiermark
Betreff
WG: Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
3. November 2025 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres anonymen Antrages auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitgesetz (IFG) wird wie folgt Stellung genommen: Zunächst sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der Gemeinde Hart bei Graz abweichend zu Ihrem E-Mailschreiben ist, dass sich im Übrigen auch mit der Rechtsmeinung des Landesverfassungsdienstes deckt. Jeglicher Antrag an eine Gebietskörperschaft (Bund Länder und Gemeinden) unterliegen dem AVG und sind, sofern das jeweilige Materien Gesetz nichts anderen vorschreibt, ausnahmslos anzuwenden. Entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Information ist die Rechtspersönlichkeit, das heißt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das bedeutet, dass Einrichtungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, das Recht auf Auskunft nicht geltend machen können. Das ergibt sich bereits aus dem Charakter der Informationszugangsverfahren, das nach § 7 Abs. 4 IFG als behördliches Verfahren nach dem AVG ausgestaltet ist. Zudem ergibt sich daraus, dass ein Informationszugangsbegehren nicht anonym eingebracht werden kann. Sofern Sie dem Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der 14 Tage - beginnend mit dem E-Mail vom 23.10.2025 - nicht zeitgerecht nachkommen, gilt das Anbringen als nicht korrekt eingebracht und wird nicht weiter behandelt. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 03.11.2025. Ich beharre dennoch auf Auskunftsertei…
An Hart bei Graz, Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
6. November 2025 10:00
An
Hart bei Graz, Steiermark
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 03.11.2025. Ich beharre dennoch auf Auskunftserteilung gemäß Informationsfreiheitsgesetz und bitte um Bearbeitung des Begehrens. Zu Ihrem Antwortschreiben nehme ich inhaltlich wie folgt Stellung: Das IFG sieht keine ausdrückliche Verpflichtung vor, die Identität des Antragstellers offenzulegen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass ein Auskunftsbegehren nur dann wirksam gestellt werden kann, wenn der Name des Antragstellers bzw. der Antragstellerin offengelegt werden. Das IFG dient der Transparenz staatlichen Handelns und begründet ein objektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieses Informationsrecht knüpft nicht an eine persönliche Betroffenheit oder Parteistellung, sondern an das Prinzip der Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns. Das IFG begründet somit ein Recht auf Informationszugang, das inhaltlich nicht an Parteifähigkeit im klassischen Sinn gebunden ist. Auch eine natürliche Person, deren Identität im konkreten Verfahren nicht offengelegt wird, bleibt im rechtlichen Sinn des §16 ABGB eine Rechtspersönlichkeit mit den damit verbundenen Rechten aus dem IFG, unabhängig vom speziellen Identitätsnachweis. Insbesondere dahingehend, da auf den veröffentlichten Stellen der Gemeinde diese Informationen nicht zugänglich sind und ein Ausschlussgrund nach missbräuchlicher Verwendung oder Mehrfachauskunft nicht in Frage kommt. Des weiteren schreibt das IFG in §1 vor, dass der Zugang zu amtlichen Informationen so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten ist. Eine formale Identitätsüberprüfung würde diesem Gesetzeszweck zuwiderlaufen und hat auch keine sachliche Begründung wie zuvor ausgeführt. Dies spiegelt sich auch in Art. 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wider, welcher ebenfalls keinen Identitätsnachweis kennt. Daraus ist zu schließen, dass natürliche Personen ohne Offenlegung ihrer Identität berechtigt sind, Informationszugang zu erhalten. Ich ersuche daher erneut um eine inhaltliche Bearbeitung meines Auskunftbegehrens und reiche dieses fristgerecht ein. Eine Zurückweisung aufgrund einer unterlassenen Namensnennung widerspräche dem Zweck des IFG, dem Transparenzgebot sowie der verfassungskonformen und unionsrechtlichen Auslegung. Mit freundlichen Grüßen N.Antragsteller/in Anfragenr: 3797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3797/
Anfragesteller/in
Guten Tag, meine Anfrage "Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz" vom 27.…
An Hart bei Graz, Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz [#3797]
Datum
8. Dezember 2025 20:42
An
Hart bei Graz, Steiermark
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Förderverträge und zugehörige Analysen betreffend die Bibliothek Hart bei Graz" vom 27.09.2025 (#3797) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in