Folgefrage zum Umgang mit dem Whistleblower
Sehr geehrteAntragsteller/in
In Ihrer Anfragebeantwortung vom 16.09.2014 unter der Zahl 279940/2014 haben Sie geschrieben, dass der Polizist, der die Strafquote öffentlich gemacht hat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Diese sei mittels Diversion vorgegangen, was bedeutet, sie hat keine Anklage erhoben.
Weiters schreiben Sie, dass eine Disziplinaranzeige erstattet wurde und er verurteilt wurde.
Anschließend bemerken Sie, dass der Beamte wieder als Polizist tätig ist, in einer anderen Dienststelle.
Dazu meine Anfrage:
Macht der Beamte freiwillig (also auf eigenes Ersuchen) Dienst in einer anderen Dienststelle?
Verrichtet er die gleiche Tätigkeit wie zuvor?
Aufgrund der verwendeten Vokabel wie "Diversion" und Ähnlichem, war ich gezwungen, ein wenig zu googeln, um Ihre Antwort zu verstehen und fand dabei auch diesen Paragraphen im Beamtendienstrechtsgesetz:
§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
Sollte der Beamte gegen seinen Willen einen anderen Arbeitsplatz bekommen haben, wie ist das mit dem obigen Gesetzestext vereinbar?
Falls er nun eine andere Tätigkeit verrichten muss wie zuvor, welchen Zweck hat das? Da er "Geheimnisse" verraten hat ... hat er nun weniger Zugang zu "Geheimnissen"? Wenn nein, warum wurde er dann versetzt oder dienstzugeteilt oder seine Verwendung geändert?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum13. Oktober 2014
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8. Dezember 2014
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