Sehr geehrter Herr Magister!
Ich habe doch gewusst, dass ich Ihnen einen Erledigungsentwurf für alle 5 Fragen übermittelt habe. Da ein Seitenumbruch enthalten war, befanden sich die beiden anderen Seiten auf Seite 2 und Seite 3.
Sie hätten sich nur die Mühe machen müssen, umzublättern ...
Ich habe den Text überarbeitet und vervollständigt und die beigefügte Tabelle wie gewünscht zusammengefügt.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11.01.2016 ergeht folgende Mitteilung:
1.) Grundsätzlich wird auf die im Internet abrufbaren Förderungsberichte des Landes Steiermark verwiesen. Der beiliegenden Excel-Tabelle sind die vom Land Steiermark ausbezahlten Förderungsbeträge betreffend die Parteien- und Klubförderung für die Jahre 2005 bis einschließlich 2015 zu entnehmen.
Die Förderungsmittel sind den politischen Landtagsparteienunter anderem zur Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zuzuwenden, und zwar sowohl nach § 1 des mit 01.01.2013 außer Kraft getretenen Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes als auch nach § 1 des mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetzes.
2.) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate, wobei Räumlichkeiten und das notwendige Personal von der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden.
Die rechtliche Grundlage ist dem § 8 des bereits außer Kraft getretenen Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes als auch dem § 1 des an seine Stelle getretenen Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetzes, in Kraft getreten am 01.01.2013, zu entnehmen:
§ 8
Unterstützung der Landtagsarbeit
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind
den Landtagsklubs unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands
gemäß § 13 a Abs. 3 Landesverfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, auf Antrag Zuwendungen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.
§ 1
Unterstützung der Landtagsarbeit
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsklubs unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands gemäß Art. 16 Abs. 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 auf Antrag jährliche Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren (Klubfinanzierung).
3.) Das Personal sind Landesbedienstete, deren Entgelt vom Land Steiermark getragen wird (keine Abgeltung von Seiten der Landtagsklubs!), wobei unter
www.landtag.steiermark.at<http://www… die aktuelle Anzahl der Bediensteten einzusehen ist.
<<E-Mail-Adresse>>
4.) Für die Finanzierung von Bildungseinrichtungen bzw. Akademien von Parteien gibt es keine eigene Förderung des Landes.
Bis 01.01.2013 gab es die Förderung der politischen Bildungsarbeit gemäß § 11 des Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes und die Förderung von kommunalen Interessenverbänden gemäß § 14 des Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes:
4. Abschnitt
Förderung der politischen Bildungsarbeit
§ 11
Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung von Funktionären und Mitarbeitern und zur Pflege der internationalen Kontakte kann über Antrag der Landtagsparteien juristischen Personen für Tätigkeiten im Rahmen der politischen Bildung ein Kostenzuschuß zum Personal- und Sachaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes gewährt werden.
5. Abschnitt
Förderung von kommunalen Interessenverbänden
§ 14
Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung von Gemeindefunktionären kann über Antrag der Landtagsparteien juristischen Personen, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig sind, ein Kostenzuschuß zum Personal- und Sachaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes gewährt werden.
Ab 01.01.2013 wurden mit dem Steiermärkischen Parteienförderungs-Verfassungsgesetz zwei Förderschienen,
gespeist aus Mitteln des Landes eingerichtet:
1. Förderung der landespolitischen Arbeit (§§ 1 -3) und
2. Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit (§§ 4 - 6), die die bisherige Förderung von kommunalen Interessenverbänden ersetzt.
Die bisherige Förderung der politischen Bildungsarbeit wurde nicht mehr als eigenständige Förderschiene ausgestaltet. Die Landtagsparteien setzen diese Förderung mit den erhöhten Mitteln aus den beiden neuen Förderschienen fort.
1. Teil
Förderung der landespolitischen Arbeit
§ 1
Förderung
Den Landtagsparteien sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 1. Teiles zuzuwenden.
2. Teil
Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit
1. Abschnitt
Landesförderung
§ 4
Förderung
Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
5.) Für 2016 sind weder diesbezüglichen Änderungen geplant noch bereits beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen