Form von Informationsbegehren an die Behörde Arbeitsmarktservice
Sehr geehrteAntragsteller/in
§ 7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet: »Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.«
Dies wirft im Hinblick auf die von der Behörde Arbeitsmarktservice im Zuge des Informationsbegehrens #5060 getätigte Aussage »Informationsbegehren nach den Informationsfreiheitsgesetz müssen über das dafür technisch vorgesehene Formular eingebracht werden, [...]« [https://fragdenstaat.at/anfrage/einstel…] grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG: »Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.«) und den vorzitierten § 7 Abs. 1 IFG:
Auf Basis welcher gesetzlichen Bestimmungen MÜSSEN Informationsbegehren „über das technisch vorgesehene Formular eingebracht werden“?
Es wird höflichst um die Bezeichnung dieser gesetzlichen Bestimmungen ersucht!
2) Liegen der Behörde Arbeitsmarktservice konkrete Dokumente (Aussagen in Gesetzesmaterialien) vor, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass Informationsbegehren an die Behörde „über das dafür technisch vorgesehene Formular eingebracht werden“ MÜSSEN?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten Dokumenten ersucht, welche im Wirkungsbereich der Behörde Arbeitsmarktservice vorhanden und verfügbar sind!
3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG: »Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.«) und den vorzitierten § 7 Abs. 1 IFG:
Existieren gesetzliche Bestimmungen, welche festlegen, dass eine Einbringung von Informationsbegehren bei der Behörde Arbeitsmarktservice per Postsendung oder Telefax eine technisch nicht mögliche oder nicht vorgesehene Form ist?
Es wird höflichst um die Bezeichnung dieser gesetzlichen Bestimmungen ersucht!
4) Liegen der Behörde Arbeitsmarktservice konkrete Dokumente (Aussagen in Gesetzesmaterialien) vor, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass eine Einbringung von Informationsbegehren bei der Behörde Arbeitsmarktservice per Postsendung oder Telefax eine technisch nicht mögliche oder nicht vorgesehene Form ist?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten Dokumenten ersucht, welche im Wirkungsbereich der Behörde Arbeitsmarktservice vorhanden und verfügbar sind!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei der Behörde Arbeitsmarktservice Informationsbegehren einbringen (wollen).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum10. August 2026
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7. September 2026
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