Freiwillige Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ukraine

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Guten Tag,

Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj kündigte an, dass "sein Land eine internationale Truppe mit Freiwilligen aus dem Ausland aufstellen wolle" (Kurier, 27.02.2022). In Österreich regelt § 33. StgB diesen Sachverhalt: Nach Abs. 2 wird die Staatsbürgerschaft bei einer Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland entzogen, aber nur wenn dies nicht zur Staatenlosigkeit führt. Nach Abs. 1, wenn die Teilnahme die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
- Führt die Teilnahme einer österr. Staatsbürger*in am Konflikt in der Ukraine zum Entzug der Staatsbürgerschaft?
- Können sich Freiwillige auf Artikel 51 der UN-Charta (kollektive Selbstverteidigung zur Wiederherstellung des Weltfriedens) berufen und steht dieser ggf. über den Regelungen des StgB?
- Kommen außer § 33. StgB noch andere Richtlinien durch die Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland zur Anwendung?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

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  • Datum
    27. Februar 2022
  • Frist
    24. April 2022
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Peter Postmann
Guten Tag, Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj kündigte an, dass "sein Land eine internationale Truppe …
An Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Details
Von
Peter Postmann
Betreff
Freiwillige Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ukraine [#2598]
Datum
27. Februar 2022 13:36
An
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj kündigte an, dass "sein Land eine internationale Truppe mit Freiwilligen aus dem Ausland aufstellen wolle" (Kurier, 27.02.2022). In Österreich regelt § 33. StgB diesen Sachverhalt: Nach Abs. 2 wird die Staatsbürgerschaft bei einer Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland entzogen, aber nur wenn dies nicht zur Staatenlosigkeit führt. Nach Abs. 1, wenn die Teilnahme die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt. Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: - Führt die Teilnahme einer österr. Staatsbürger*in am Konflikt in der Ukraine zum Entzug der Staatsbürgerschaft? - Können sich Freiwillige auf Artikel 51 der UN-Charta (kollektive Selbstverteidigung zur Wiederherstellung des Weltfriedens) berufen und steht dieser ggf. über den Regelungen des StgB? - Kommen außer § 33. StgB noch andere Richtlinien durch die Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland zur Anwendung? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Peter Postmann Anfragenr: 2598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2598/ Postanschrift Peter Postmann << Adresse entfernt >>
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Bescheid; Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz; GZ: 2022-0.162.429 Mit freundlichen Grüßen,
Von
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Betreff
Bescheid; Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz; GZ: 2022-0.162.429
Datum
28. März 2022 17:47
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
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4,0 KB


Mit freundlichen Grüßen,