Grenze offen
Anfrage an:
Landesregierung Vorarlberg
Verwendetes Gesetz:
Vorarlberger Auskunftsgesetz
Wann darf ich nach Deutschland zu meinem Lebensgefährten
Anfrage erfolgreich
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Datum14. April 2020
-
9. Juni 2020
-
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Wann da…
An
Landesregierung Vorarlberg
Details
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Grenze offen [#1933]
- Datum
- 14. April 2020 18:41
- An
- Landesregierung Vorarlberg
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Wann darf ich nach Deutschland zu meinem Lebensgefährten
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft
beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 Auskunftsgesetz.
Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache.
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
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Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
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Landesregierung Vorarlberg
Sehr geehrtAntragsteller/in
die österreichischen Einreisebestimmungen sehen derzeit unter anderem Folgendes vor:
…
- Von
- Landesregierung Vorarlberg
- Betreff
- WG: Grenze offen [#1933]
- Datum
- 15. April 2020 15:46
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in
die österreichischen Einreisebestimmungen sehen derzeit unter anderem Folgendes vor:
• Bei der Einreise aus Nachbarstaaten nach Österreich ist ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Ein ärztliches Zeugnis, das lediglich einen „guten Gesundheitszustand“ nachweist, aber keinen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2, ist für eine Einreise nicht ausreichend. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
• Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder ihren Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz), oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, dürfen auch ohne ein ärztliches Zeugnis einreisen, wenn sie sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-Cov-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
• Weiters ist unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind, eine Einreise erlaubt. Die Lebenspartnerschaft zB muss bei der Kontrolle glaubhaft gemacht werden (bspw. durch Vorlage einer Wohnsitzbestätigung beim Partner in Deutschland).
Diese Verordnung des Gesundheitsministers ist derzeit bis einschließlich 30. April 2020 gültig.
Bezüglich Einreise nach Deutschland erkundigen Sie sich bitte bei den zuständigen deutschen Behörden.
Mit freundlichen Grüßen
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