Grenzsicherung durch die Polizei - Abwägung der Verhältnismäßigkeit

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In den letzten Monaten des vergangenen Jahres wurde seitens der Polizei auf die Sicherung der Grenzen weitgehend verzichtet und massenhaft Fremde unkontrolliert ins Land gelassen bzw. nicht nur die Einreise gestattet sondern auch die Durchreise ermöglicht und organisiert.

Diesbezüglich wurde in den Medien stets von der "Verhältnismäßigkeit des Einschreitens" gesprochen.

Darum würde ich gerne wissen, ob es tatsächlich als "unverhältnismäßig" betrachtet wurde, die Grenzsicherung zu vollziehen, wer dies abgewogen hat und welche Erwägungen in Betracht gezogen wurden. Mehrmals las ich, dass das Recht auf Leben herangezogen worden war.
Leider konnte ich nichts Genaues nachlesen. Ich dachte immer, dass Gesetze vollzogen werden müssten.

Warum und aufgrund welcher Verhältnismäßigkeitenabwägung wurde auf wessen Weisung hin die Österreichische Staatsgrenze nicht mehr geschützt? Für das Zusammentreffen welcher Kriterien wurde dieses Nichteinschreiten beschlossen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. April 2016
  • Frist
    8. Juni 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Grenzsicherung durch die Polizei - Abwägung der Verhältnismäßigkeit [#614]
Datum
13. April 2016 14:50
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In den letzten Monaten des vergangenen Jahres wurde seitens der Polizei auf die Sicherung der Grenzen weitgehend verzichtet und massenhaft Fremde unkontrolliert ins Land gelassen bzw. nicht nur die Einreise gestattet sondern auch die Durchreise ermöglicht und organisiert. Diesbezüglich wurde in den Medien stets von der "Verhältnismäßigkeit des Einschreitens" gesprochen. Darum würde ich gerne wissen, ob es tatsächlich als "unverhältnismäßig" betrachtet wurde, die Grenzsicherung zu vollziehen, wer dies abgewogen hat und welche Erwägungen in Betracht gezogen wurden. Mehrmals las ich, dass das Recht auf Leben herangezogen worden war. Leider konnte ich nichts Genaues nachlesen. Ich dachte immer, dass Gesetze vollzogen werden müssten. Warum und aufgrund welcher Verhältnismäßigkeitenabwägung wurde auf wessen Weisung hin die Österreichische Staatsgrenze nicht mehr geschützt? Für das Zusammentreffen welcher Kriterien wurde dieses Nichteinschreiten beschlossen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
BMI - FW 1500/0121 - II/3/2016 Ihre Anfrage vom 13.04.2016 Sehr geehrter Hr. Antragsteller/in! In der Anlage wird…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
BMI - FW 1500/0121 - II/3/2016 Ihre Anfrage vom 13.04.2016
Datum
26. April 2016 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Hr. Antragsteller/in! In der Anlage wird die Erledigung zur Verfügung gestellt. Mit freundlichen Grüßen