Gutachten bzw. Information zum Thema Schwimmbad in Wörgl

Anfrage an: Wörgl, Tirol
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrtAntragsteller/in
sehr geehrteAntragsteller/in

Die Entscheidung über die Zukunft des Schwimmbades ist von großer Bedeutung für unsere Stadt und Ihre Bürgerinnen und Bürger. Umso wichtiger ist, dass die Entscheidung auf fundierten und nachvollziehbaren Grundlagen beruht und die Bevölkerung sowie der Gemeinderat transparent in diesen Prozess eingebunden werden.

Im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, das seit 1.September 2025 in Kraft getreten ist möchten wir dazu beitragen, die Gemeinde zu stärken und Bürgerrechte sowie Bürgerpflichten ernsthaft wahrnehmen und ersuchen darum, unsere Forderung ernst zu nehmen.

Unsere überparteiliche Plattform, die sich an Prinzipien von Transparenz und Dokumentation zum Schutz öffentlicher Interessen orientiert, fordert daher:

- Die Veröffentlichung einer Vergleichsstudie zwischen einer Sanierung (Revitalisierung) des bestehenden „Wave“-Bades und einem Neubau an dem neuen Standort „Badl“, sofern eine solche vorhanden ist

- Bei Fehlen einer solchen Vergleichsstudie die Veröffentlichung der Fakten, die als Entscheidungsgrundlage für den neuen Standort herangezogen wurden

- Die Veröffentlichung der Fakten, die zu einer Entscheidung für die weitere Nutzung des „Wave“-Bades führen können, insbesondere die Veröffentlichung des Bewertungsgutachten der „Wave“-Liegenschaft von 2022, dem Kostenkonzept des sanierten „Wave“-Betriebes und die Höhe des aushaftenden Gesamtsaldos vom „Wave“

- die Offenlegung von Studien, Angeboten, Konzepten und Auftragsvergaben, die in Zusammenhang mit der Entscheidung zu einem Neubau des Schwimmbades geführt haben

- die Offenlegung der bis dato getätigten Aufwendungen für das „Badl“ und für das „Wave“

- die Offenlegung von Planunterlagen (Bestandsplänen) für das „Wave“

- Die Erlaubnis zur Bilddokumentation des „Wave“ in aktuellem Zustand

- Die Veröffentlichung der Fakten, die als Entscheidungsgrundlage für die Vergabe des Pachtvertrages an den Eigentümer des Grundstückes für das geplante „Badl“ herangezogen wurden

Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, wie wichtig Transparenz ist:
Das „Wave“-Projekt seht immer noch mit einer Verschuldung der Stadt in Höhe von ca. 6 Millionen Euro im Haushaltsplan, ohne dass Verantwortlichkeiten klar aufgearbeitet wurden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die kolportierte Errichtung eines Biomasseheizwerkes am Standort des bestehenden „Wave“-Bades durch eine ausgelagerte Gesellschaft in vergleichbarer rechtlicher Konstruktion wie bereits beim „Wave“ und geplantem „Badl“: ein solches Vorgehen ohne öffentliche Beteiligung steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Neubau des Bades weder im Einklang mit den Prinzipien des Informationsfreiheitsgesetzes noch mit einer partizipativen, demokratischen und nachhaltigen Politik.

Wir appellieren daher an den Gemeinderat, die Entscheidung über die Zukunft des Schwimmbades nur auf Basis einer transparenten, nachvollziehbaren und öffentlich zugänglichen Entscheidungsgrundlage zu treffen und die Bevölkerung aktiv in diesen Prozess einzubeziehen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. September 2025
  • Frist
    7. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Wörgl, Tirol Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gutachten bzw. Information zum Thema Schwimmbad in Wörgl [#3689]
Datum
9. September 2025 11:05
An
Wörgl, Tirol
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Sehr geehrtAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates! Die Entscheidung über die Zukunft des Schwimmbades ist von großer Bedeutung für unsere Stadt und Ihre Bürgerinnen und Bürger. Umso wichtiger ist, dass die Entscheidung auf fundierten und nachvollziehbaren Grundlagen beruht und die Bevölkerung sowie der Gemeinderat transparent in diesen Prozess eingebunden werden. Im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, das seit 1.September 2025 in Kraft getreten ist möchten wir dazu beitragen, die Gemeinde zu stärken und Bürgerrechte sowie Bürgerpflichten ernsthaft wahrnehmen und ersuchen darum, unsere Forderung ernst zu nehmen. Unsere überparteiliche Plattform, die sich an Prinzipien von Transparenz und Dokumentation zum Schutz öffentlicher Interessen orientiert, fordert daher: - Die Veröffentlichung einer Vergleichsstudie zwischen einer Sanierung (Revitalisierung) des bestehenden „Wave“-Bades und einem Neubau an dem neuen Standort „Badl“, sofern eine solche vorhanden ist - Bei Fehlen einer solchen Vergleichsstudie die Veröffentlichung der Fakten, die als Entscheidungsgrundlage für den neuen Standort herangezogen wurden - Die Veröffentlichung der Fakten, die zu einer Entscheidung für die weitere Nutzung des „Wave“-Bades führen können, insbesondere die Veröffentlichung des Bewertungsgutachten der „Wave“-Liegenschaft von 2022, dem Kostenkonzept des sanierten „Wave“-Betriebes und die Höhe des aushaftenden Gesamtsaldos vom „Wave“ - die Offenlegung von Studien, Angeboten, Konzepten und Auftragsvergaben, die in Zusammenhang mit der Entscheidung zu einem Neubau des Schwimmbades geführt haben - die Offenlegung der bis dato getätigten Aufwendungen für das „Badl“ und für das „Wave“ - die Offenlegung von Planunterlagen (Bestandsplänen) für das „Wave“ - Die Erlaubnis zur Bilddokumentation des „Wave“ in aktuellem Zustand - Die Veröffentlichung der Fakten, die als Entscheidungsgrundlage für die Vergabe des Pachtvertrages an den Eigentümer des Grundstückes für das geplante „Badl“ herangezogen wurden Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, wie wichtig Transparenz ist: Das „Wave“-Projekt seht immer noch mit einer Verschuldung der Stadt in Höhe von ca. 6 Millionen Euro im Haushaltsplan, ohne dass Verantwortlichkeiten klar aufgearbeitet wurden. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die kolportierte Errichtung eines Biomasseheizwerkes am Standort des bestehenden „Wave“-Bades durch eine ausgelagerte Gesellschaft in vergleichbarer rechtlicher Konstruktion wie bereits beim „Wave“ und geplantem „Badl“: ein solches Vorgehen ohne öffentliche Beteiligung steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Neubau des Bades weder im Einklang mit den Prinzipien des Informationsfreiheitsgesetzes noch mit einer partizipativen, demokratischen und nachhaltigen Politik. Wir appellieren daher an den Gemeinderat, die Entscheidung über die Zukunft des Schwimmbades nur auf Basis einer transparenten, nachvollziehbaren und öffentlich zugänglichen Entscheidungsgrundlage zu treffen und die Bevölkerung aktiv in diesen Prozess einzubeziehen. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3689/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Wörgl, Tirol
Sehr geehrtAntragsteller/in Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Anfrage vom 09.09.2025 gem. § 7 ff. Informati…
Von
Wörgl, Tirol
Betreff
Anfrage gem. § 7 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Gutachten bzw. Information zum Thema Schwimmbad in Wörgl
Datum
12. September 2025 08:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Anfrage vom 09.09.2025 gem. § 7 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die von Ihnen angeforderten Informationen betreffen nach erster Einschätzung größtenteils den Geschäftsbereich von Gesellschaften im Eigentum der Stadtgemeinde Wörgl. Soweit möglich, leiten wir Ihr Anliegen zur Bearbeitung an die zuständigen Stellen weiter. Binnen der gesetzlichen Frist werden Sie eine Rückmeldung erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Wörgl, Tirol
Ihre Anfrage gem. §§ 7 ff. IFG vom 09.09.2025 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage bezog sich größtenteils au…
Von
Wörgl, Tirol
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage gem. §§ 7 ff. IFG vom 09.09.2025
Datum
3. Oktober 2025
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
sanierungsgutachten-2019.pdf
20,7 MB
wave-woergl-kurzgutachten-st-20-4-22-planbeilagen.pdf
6,8 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage bezog sich größtenteils auf Informationen der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG sowie der Wörgl Schwimmbad GmbH. Aus diesem Grund wurde Ihre Anfrage an die betreffenden Gesellschaften und deren vertretungsbefugte Vertreter weitergeleitet. Nach erfolgter Rückmeldung können wir Ihnen nun folgende Auskünfte erteilen: 1. Eine Vergleichsstudie liegt nicht vor. Die angefragte Information ist daher nicht vorhanden. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung. Fakten, die zwar bei Behörden bekannt sind, jedoch nicht in irgendeiner Form (schriftlich, digital, audiovisuell etc.) dokumentiert wurden, gelten nicht als Information im Sinne des IFG. 3. Im Anhang finden Sie das Sanierungsgutachten der Hüßing Architekten aus dem Jahr 2019 Das von Ihnen angefragte Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2022 liegt zwar vor, kann jedoch nicht herausgegeben werden. Der Auftraggeber hat sich gegenüber dem Gutachter verpflichtet, eine Veröffentlichung zu unterlassen und würde eine vereinbarungswidrige Verwendung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Gem. § 6 IFG liegt sohin ein Geheimhaltungsgrund vor. Der von Ihnen angefragte aushaftende Gesamtsaldo ergibt sich aus der Bilanz der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG. Diese ist im Firmenbuch einsehbar. 4. Die von Ihnen angefragten Studien, Angebote, Konzepte und Auftragsvergaben liegen nicht vor. Die angefragten Informationen sind daher nicht vorhanden. 5. Bei der Wörgl Schwimmbad GmbH sind bislang lediglich Gründungskosten angefallen. Die Aufwendungen der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG ergeben sich aus den Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, welche ebenfalls im Firmenbuch eingesehen werden können. 6. Die vorhandenen Planunterlagen des „Wave“ finden Sie im Anhang. 7. Die Erlaubnis zur Bilddokumentation stellt keine Information im Sinne des IFG dar. 8. Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, stellen bloße Fakten keine Information im Sinne des IFG dar. Bezüglich des abgeschlossenen Pachtvertrags sowie der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen verweisen wir auf die Gemeinderatssitzung vom 09.10.2024. Die Niederschrift ist auf der Homepage der Stadtgemeinde Wörgl öffentlich zugänglich. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Ihre Anfrage gem. §§ 7 ff. IFG vom 09.09.2025 [#3689]
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], Wir freuen uns, dic…
An Wörgl, Tirol Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Ihre Anfrage gem. §§ 7 ff. IFG vom 09.09.2025 [#3689]
Datum
12. Oktober 2025 14:23
An
Wörgl, Tirol
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], Wir freuen uns, dich in unserer Stadt willkommen zu heißen und hoffen, dass du dich in deiner neuen Funktion als [geschwärzt] gut eingefunden hast. Bereits jetzt nehmen wir positiv wahr, dass mit dir ein frischer Wind der Transparenz im Stadtamt Einzug gehalten hat. Wir bedanken uns für die fristgerechte Beantwortung unserer Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz. Auch wenn die angeforderten Informationen ab September 2025 ohnehin proaktiv veröffentlicht werden müssen, ist uns bewusst, dass die vollständige Umsetzung dieses gesetzlichen Erfordernisses Zeit benötigt. Wir gehen jedoch davon aus, dass bereits mit Nachdruck daran gearbeitet wird. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die übermittelte Antwort unseres Erachtens unvollständig ist und uns der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert wurde. Aus diesem Grund ersuchen wir hiermit um die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG. Im Folgenden nehmen wir Bezug auf die von dir dargestellten Sachverhalte und fordern die vollständige Veröffentlichung der nachstehenden Informationen gemäß § 7 ff IFG. Punkt 2: die Veröffentlichung der Fakten, die als Entscheidungsgrundlage für den neuen Standort „Badl“ herangezogen wurden: Deine Antwort: „„Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung. Fakten, die zwar bei Behörden bekannt sind, jedoch nicht in irgendeiner Form (schriftlich, digital, audiovisuell etc.) dokumentiert wurden, gelten nicht als Information im Sinne des IFG.““ Gemäß § 2. (1) IFG ist eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Wir ersuchen um Erläuterung, wie eine so weitreichende Entscheidung ohne aufgezeichnete Fakten getroffen werden kann. Weiters verweisen wir auf die in der Gemeinderatssitzung vom 01.10.2025 durch Vizebürgermeister Roland Ponholzer MBA angeführten Dokumente, die sehr wohl als Entscheidungsgrundlage dienen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG darstellen würden. Wir ersuchen daher, die Verweigerung des Zuganges zu Informationen zu unterlassen, sowie um entsprechende Veröffentlichung jener Informationen, die als Entscheidungsgrundlage für den neuen Standort „Badl“ herangezogen wurden, genauer um Veröffentlichung von „Regionalbad Wörgl: Konzeptüberlegung für Vorprüfung Regionalbad Wörgl“ vom Mai 2023 „beschriftetes Blatt mit der Bebauungsstudie mit Grundstücksnummer 266/2 / Scheiber“ vom 22.05.2023 „Präsentation Regionalbad Nummer 2 / Milestones“ vom Juni „Geotechnische Bearbeitung / Voruntersuchung und Baugrundgutachten / Angebot für das Scheiberfeld“ vom 03.07.2023 „Stadtwerke Wörgl-Stellungnahme Bauvorhaben Regionalschwimmbad beim vermeintlich neuen Schwimmbadstandort“ vom 06.07.2023 „eine Konzeptstudie / Janßen Bär Partnerschaft“ vom 06.07.2023 sowie die Information darüber, wer der Auftraggeber dieser Studie war und der Bekanntgabe der Kosten dieses Gutachtens Unterlagen zur „archäologisch-geophysikalische Prospektion“ vom 28.08.2023 „Investitionskostenüberlegungen zum Regionalbad Wörgl (Projektorganisation, Projektphasen)“ vom August 2023 „Bericht zur Geoschurfe“ vom Oktober 2023 „große Konzeptstudie zum Regionalbad Wörgl / Janßen Bär Partnerschaft“ vom 02.11.2023 sowie die Information darüber, wer der Auftraggeber dieser Studie war und der Bekanntgabe der Kosten dieses Gutachtens „Kostenermittlung gemäß ÖNORM B1801-1 mit Leistungsgliederung“ vom November 2023 sowie „den zugehörigen Prüfbericht von einem Baumeister im Oberland“ „Regionalbad Wörgl Projektüberblick und Status“ vom 06.11.2023 „Kostenprognose“ vom 10.11.2023 „Gutachten Betriebs- und Energetisches Konzept für ein Frei- und Hallenbad“ vom 23.11.2023 „Prüfbericht des Baumeisters“ vom 29.12.2023 „Kurzgutachten für die Abbruchkosten“ vom 28.02.2024 „Kurzgutachten für die Errechnung des möglichen Baurechtszinses des WAVE Wörgl Verkehrswertes“ vom 02.04.2024 „interne Papiere zu den Variantenbeschreibungen des Regionalbades Wörgl“ „Blätter vom Bürgermeister für den Gemeinderat“ vom 03.07.2024 „Konzeptpapier mit Entwurf für Kosten und Unterlage für das Land Tirol bzw. den Landeshauptmann“ vom 13.09.2024 „WAVE Areal Verkehrserschließungskonzept der Firma Schlosser“ vom September 2025 Punkt 3: Veröffentlichung der Fakten, die zu einer Entscheidung für die weitere Nutzung des „Wave“-Bades führen können, insbesondere die Veröffentlichung des Bewertungsgutachten der „Wave“-Liegenschaft von 2022, dem Kostenkonzept des sanierten „Wave“-Betriebes und die Höhe des aushaftenden Gesamtsaldos vom „Wave“ Deine Antwort: „Im Anhang finden Sie das Sanierungsgutachten der Hüßing Architekten aus dem Jahr 2019. Das von Ihnen angefragte Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2022 liegt zwar vor, kann jedoch nicht herausgegeben werden. Der Auftraggeber hat sich gegenüber dem Gutachter verpflichtet, eine Veröffentlichung zu unterlassen und würde eine vereinbarungswidrige Verwendung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Gem. § 6 IFG liegt sohin ein Geheimhaltungsgrund vor. Der von Ihnen angefragte aushaftende Gesamtsaldo ergibt sich aus der Bilanz der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG. Diese ist im Firmenbuch einsehbar.“ Wir ersuchen um Bekanntgabe der Gründe für die Verpflichtung gegenüber dem Gutachter zur Unterlassung der Veröffentlichung, um Bekanntgabe des Auftraggebers dieses Gutachtens und um Bekanntgabe der Gründe für die Erstellung sowie der Kosten dieses Gutachtens. Punkt 4: die Offenlegung von Studien, Angeboten, Konzepten und Auftragsvergaben, die in Zusammenhang mit der Entscheidung zu einem Neubau des Schwimmbades geführt haben Deine Antwort: „Die von Ihnen angefragten Studien, Angebote, Konzepte und Auftragsvergaben liegen nicht vor. Die angefragten Informationen sind daher nicht vorhanden.“ siehe Anführungen zu Punkt 2 Zusätzlich ersuchen wir um Veröffentlichung jener Dokumente, die Bürgermeister Riedhart in seiner Besprechung mit dem Landeshauptmann Mattle zwecks Regionalbadförderung (siehe dazu die entsprechende Ankündigung und Unterbrechung der Gemeinderatssitzung vom 09.10.2024) als Grundlage gedient haben. Punkt 5: die Offenlegung der bis dato getätigten Aufwendungen für das „Badl“ und für das „Wave“ Deine Antwort: „Bei der Wörgl Schwimmbad GmbH sind bislang lediglich Gründungskosten angefallen. Die Aufwendungen der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG ergeben sich aus den Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, welche ebenfalls im Firmenbuch eingesehen werden können.“ Wir ersuchen um Bekanntgabe der Höhe der Gründungskosten der „Wörgl Schwimmbad GmbH“. Wir ersuchen zusätzlich um Veröffentlichung des gesamten Jahresabschlusses inklusive aller Aufwände und Erlöse der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 inklusive Lagebericht der „Wörgler Wasserwelt GmbH und Co KG“. Im Firmenbuch ist im Prinzip nur die jeweilige Jahresbilanz abgebildet . Wir ersuchen zusätzlich um eine detaillierte Auflistung der Kosten, die im Zusammenhang mit den erwähnten „Bäderreisen“ des Bürgermeisters sowie der restlichen Teilnehmer*innen stehen, um eine Auflistung der Teilnehmer*innen dieser Reisen sowie der vollständigen Auflistung der in der Gemeinderatssitzung vom 01.10.2025 erwähnten Reisekosten und Beratungskosten der „Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG“. Die Entscheidung über die Zukunft des Schwimmbades ist von großer Bedeutung für unsere Stadt und Ihre Bürgerinnen und Bürger. Umso wichtiger ist, dass die Entscheidung auf fundierten und nachvollziehbaren Grundlagen beruht und die Bevölkerung sowie der Gemeinderat transparent in diesen Prozess eingebunden werden. Wir möchten dazu beitragen, die Gemeinde zu stärken und Bürgerrechte sowie Bürgerpflichten ernsthaft wahrnehmen. Wir ersuchen in diesem Sinne darum, unsere Forderung ernst zu nehmen. Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 3689 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Wörgl, Tirol
Ihre Anfrage gem. § 7 ff. IFG vom 12.10.2025 Sehr geehrtAntragsteller/in Aufgrund des enormen Umfanges und der Ko…
Von
Wörgl, Tirol
Betreff
Ihre Anfrage gem. § 7 ff. IFG vom 12.10.2025
Datum
16. Oktober 2025 07:33
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
oledata.mso
4,2 KB
image001.png
7,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Aufgrund des enormen Umfanges und der Komplexität Ihres erneuten Informationsbegehrens wird mitgeteilt, dass die Frist zur Beantwortung gem. § 8 Abs. 2 IFG um 4 Wochen verlängert wird. Zudem erfolgt der Hinweis, dass die angefragten Informationen die Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG sowie die Wörgl Schwimmbad GmbH betreffen, weshalb Ihre Anfrage zur Beantwortung an die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften weitergeleitet wird. Mit freundlichen Grüßen