GZ: BMI-LR2220/0842/-II/BK/6.2./2014 - Gesundheitsgefährdung von Patienten durch verunreinigtes Cannabis

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ist es richtig. dass es dem Ministerium für Inneres obliegt Leib und Leben der Bewohnern Österreichs zu schützen?

Ich beziehe meine Anfrage auf ihre Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Grünen vom 10.12.2014 mit der GZ: BMI-LR2220/0842/-II/BK/6.2./2014 http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV… in der sie schreiben:

"Im Bundeskriminalamt erfolgt keine systematische Untersuchung auf gesundheitsgefährdende Verunreinigungen in sichergestellten Cannabisprodukten da dies nicht in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden fällt."

Wenn ich Alkohol kaufe, der verunreinigt ist und ich werde davon Blind gehe ich davon aus, dass dies eine schwere Körperverletzung darstellt die auch strafrechtlich geahndet und bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden kann. Ich nehme an dass eine solche Anzeige die Exekutive dazu veranlasst, tätig zu werden und Ermittlungen aufzunehmen.

Wenn aber ein kranker Mensch sich selbst mit Cannabis behandelt weil ihm bei seinen Leiden nichts vergleichbar gut hilft, dieser Mensch mangels legaler Möglichkeiten verunreinigten Hanf auf dem Schwarzmarkt erwirbt und durch Verunreinigungen wie z.B. Blei schwerwiegende gesundheitliche Probleme bekommt, so gehe ich davon aus, dass dies eine schwere Körperverletzung darstellt die auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden könnte und dass eine solche Anzeige die Exekutive dazu veranlasst, tätig zu werden und Ermittlungen aufzunehmen. Allerdings würden in diesem Fall wohl auch Ermittlungen gegen den Patienten eingeleitet. Ich bitte sie mir mitzuteilen ob diese Einschätzung aus der Sicht des Ministeriums richtig ist? Wenn ja, so drängt sich mir die Frage auf ob dies auch gerecht ist? Ich nehme an zu dieser letzten Frage werde ich wohl keine Antwort aus dem Ministerium erhalten können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Dezember 2014
  • Frist
    25. Februar 2015
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
31. Dezember 2014 18:05
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ist es richtig. dass es dem Ministerium für Inneres obliegt Leib und Leben der Bewohnern Österreichs zu schützen? Ich beziehe meine Anfrage auf ihre Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Grünen vom 10.12.2014 mit der GZ: BMI-LR2220/0842/-II/BK/6.2./2014 http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02817/imfname_379909.pdf in der sie schreiben: "Im Bundeskriminalamt erfolgt keine systematische Untersuchung auf gesundheitsgefährdende Verunreinigungen in sichergestellten Cannabisprodukten da dies nicht in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden fällt." Wenn ich Alkohol kaufe, der verunreinigt ist und ich werde davon Blind gehe ich davon aus, dass dies eine schwere Körperverletzung darstellt die auch strafrechtlich geahndet und bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden kann. Ich nehme an dass eine solche Anzeige die Exekutive dazu veranlasst, tätig zu werden und Ermittlungen aufzunehmen. Wenn aber ein kranker Mensch sich selbst mit Cannabis behandelt weil ihm bei seinen Leiden nichts vergleichbar gut hilft, dieser Mensch mangels legaler Möglichkeiten verunreinigten Hanf auf dem Schwarzmarkt erwirbt und durch Verunreinigungen wie z.B. Blei schwerwiegende gesundheitliche Probleme bekommt, so gehe ich davon aus, dass dies eine schwere Körperverletzung darstellt die auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden könnte und dass eine solche Anzeige die Exekutive dazu veranlasst, tätig zu werden und Ermittlungen aufzunehmen. Allerdings würden in diesem Fall wohl auch Ermittlungen gegen den Patienten eingeleitet. Ich bitte sie mir mitzuteilen ob diese Einschätzung aus der Sicht des Ministeriums richtig ist? Wenn ja, so drängt sich mir die Frage auf ob dies auch gerecht ist? Ich nehme an zu dieser letzten Frage werde ich wohl keine Antwort aus dem Ministerium erhalten können.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
S.g. Hr. Antragsteller/in! Die Sicherheitsbehörden werden bei allen von amtswegen zu verfolgenden Straftaten tätig…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
8. Januar 2015 08:36
Status
Anfrage erfolgreich
S.g. Hr. Antragsteller/in! Die Sicherheitsbehörden werden bei allen von amtswegen zu verfolgenden Straftaten tätig, von denen sie Kenntnis erlangen. Würde z.B. durch eine entsprechende Anzeige bekannt werden, dass eine Person durch den Konsum von Suchtmittel gesundheitlichen Schaden erlitten hat, laufen entsprechende Ermittlungen an. Das gilt aber auch für das in der Regel damit verbundene vorschriftswidrige Erzeugen, Einführen, Ausführen, Besitzen, Erwerben, Anbieten, Verschaffen und Überlassen von Suchtmitteln. Die Entscheidung über eine allfällige Bestrafung bzw. das Strafausmaß der an einem von amtswegen zu verfolgenden Delikt Beschuldigten obliegt den Strafgerichten, die dabei gemäß Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch vorgehen. M.f.G. MMag. Dr. Robert Hirz Leiter des Büros f. Kriminaltechnik Bundeskriminalamt