Sehr
geehrtAntragsteller/in
das Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 09.10.2025 eingelangt. Fristgerecht wird daher Folgendes mitgeteilt:
1. Auf welcher Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung erließ die ehemalige Verkehrsministerin Leonore Gewessler Anfang des Jahres 2025 die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h?
Die Gesetzesgrundlage für die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist der § 43 Abs. 2 StVO 1960, BGBl Nr. 159/60, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2024. Als Begründung wird im Gesetz "Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, …wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist" angeführt.
2. Wie teuer war der Ausbau der Lärmschutzwand?
Die Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand im Abschnitt Wr. Neudorf (RFB Seebenstein) betragen 16,40 Mio. EUR. Die Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand im Abschnitt Biedermannsdorf / Laxenburg (RFB Seebenstein) betragen 20,65 Mio. EUR.
3. Welche Grenzwerte für Lärmemissionen gelten im genannten Bereich zu welchen Tageszeiten?
Für bestehende Bundesstraßen gelten gemäß Dienstanweisung Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen folgende Immissionsgrenzwerte:
Tag-Abend-Nacht-Zeitraum (0 - 24 Uhr) Lden: 60 dB
Nacht-Zeitraum (22-6 Uhr) Lnight: 50 dB
4. Welche Maßnahmen wurden vor dem Ausbau der Lärmschutzwand getroffen, um sicherzustellen, dass nach dem Ausbau dieser die Grenzwerte für Lärmemissionen unter Beibehaltung der zuvor geltenden Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden?
Vor dem Ausbau wurden die Lärmschutzmaßnahmen nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Standards und Richtlinien – insbesondere auf Grundlage der im Jahr 2018 gültigen Dienstanweisung für Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen – auf Basis einer lärmtechnischen Untersuchung geplant. Bei der Beurteilung wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h als Berechnungsgrundlage hinterlegt. Ziel der Untersuchung war die Ermittlung und Planung von Maßnahmen, die unter Beachtung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen möglichst hohen Lärmschutz gewährleisten und sicherstellen, dass die geltenden Grenzwerte für Lärmimmissionen – soweit technisch und wirtschaftlich umsetzbar – eingehalten werden.
5. Erfolgt eine wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Lärmemissionen (Lärmmessungen) um zu gewährleisten, dass die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ihren Zweck erfüllt?
Im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden 5-jährlich durchzuführenden Umgebungslärmkartierung (zuletzt 2022, nächste 2027) werden die Lärmimmissionen ermittelt und in Form von Lärmkarten auf
www.laerminfo.at<http://www.laerminf… zur Verfügung gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung von allenfalls in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt wird.
Sollten Sie gegen die Informationserteilung vorgehen wollen, steht es Ihnen frei einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG iVm § 14 IFG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen