Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h Südautobahn im Bereich Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg

seit Anfang 2025 gilt in dem im Betreff genannten Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Gemäß einhelliger Berichterstattung (vgl. https://noe.orf.at/stories/3306274, 09.10.2025) erfolgte die Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung vor dem Ausbau der Lärmschutzwand aufgrund zu hoher Lärmemissionen. Hierzu folgende Fragen:

1. Auf welcher Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung erließ die ehemalige Verkehrsministerin Leonore Gewessler Anfang des Jahres 2025 die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h?

2. Wie teuer war der Ausbau der Lärmschutzwand?

3. Welche Grenzwerte für Lärmemissionen gelten im genannten Bereich zu welchen Tageszeiten?

4. Welche Maßnahmen wurden vor dem Ausbau der Lärmschutzwand getroffen, um sicherzustellen, dass nach dem Ausbau dieser die Grenzwerte für Lärmemissionen unter Beibehaltung der zuvor geltenden Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden?

5. Erfolgt eine wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Lärmemissionen (Lärmmessungen) um zu gewährleisten, dass die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ihren Zweck erfüllt?

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  • Datum
    9. Oktober 2025
  • Frist
    8. November 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h Südautobahn im Bereich Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg [#3889]
Datum
9. Oktober 2025 07:58
An
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
seit Anfang 2025 gilt in dem im Betreff genannten Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Gemäß einhelliger Berichterstattung (vgl. https://noe.orf.at/stories/3306274, 09.10.2025) erfolgte die Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung vor dem Ausbau der Lärmschutzwand aufgrund zu hoher Lärmemissionen. Hierzu folgende Fragen: 1. Auf welcher Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung erließ die ehemalige Verkehrsministerin Leonore Gewessler Anfang des Jahres 2025 die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h? 2. Wie teuer war der Ausbau der Lärmschutzwand? 3. Welche Grenzwerte für Lärmemissionen gelten im genannten Bereich zu welchen Tageszeiten? 4. Welche Maßnahmen wurden vor dem Ausbau der Lärmschutzwand getroffen, um sicherzustellen, dass nach dem Ausbau dieser die Grenzwerte für Lärmemissionen unter Beibehaltung der zuvor geltenden Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden? 5. Erfolgt eine wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Lärmemissionen (Lärmmessungen) um zu gewährleisten, dass die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ihren Zweck erfüllt?
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt seperat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3889/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
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ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1952605-Z4R6Y9 | Your enquiry CAS-1952605-Z4R6Y9 | ASFiNAG:056230981 Guten Tag, …
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1952605-Z4R6Y9 | Your enquiry CAS-1952605-Z4R6Y9 | ASFiNAG:056230981
Datum
9. Oktober 2025 07:59
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-1952605-Z4R6Y9 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-1952605-Z4R6Y9 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy
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Sehr geehrtAntragsteller/in das Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 09.10.2025 eing…
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
AW: Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h Südautobahn im Bereich Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg [#3889] ASFiNAG:039701748
Datum
3. November 2025 12:26
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in das Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 09.10.2025 eingelangt. Fristgerecht wird daher Folgendes mitgeteilt: 1. Auf welcher Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung erließ die ehemalige Verkehrsministerin Leonore Gewessler Anfang des Jahres 2025 die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h? Die Gesetzesgrundlage für die Verordnung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist der § 43 Abs. 2 StVO 1960, BGBl Nr. 159/60, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2024. Als Begründung wird im Gesetz "Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, …wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist" angeführt. 2. Wie teuer war der Ausbau der Lärmschutzwand? Die Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand im Abschnitt Wr. Neudorf (RFB Seebenstein) betragen 16,40 Mio. EUR. Die Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand im Abschnitt Biedermannsdorf / Laxenburg (RFB Seebenstein) betragen 20,65 Mio. EUR. 3. Welche Grenzwerte für Lärmemissionen gelten im genannten Bereich zu welchen Tageszeiten? Für bestehende Bundesstraßen gelten gemäß Dienstanweisung Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen folgende Immissionsgrenzwerte: Tag-Abend-Nacht-Zeitraum (0 - 24 Uhr) Lden: 60 dB Nacht-Zeitraum (22-6 Uhr) Lnight: 50 dB 4. Welche Maßnahmen wurden vor dem Ausbau der Lärmschutzwand getroffen, um sicherzustellen, dass nach dem Ausbau dieser die Grenzwerte für Lärmemissionen unter Beibehaltung der zuvor geltenden Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden? Vor dem Ausbau wurden die Lärmschutzmaßnahmen nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Standards und Richtlinien – insbesondere auf Grundlage der im Jahr 2018 gültigen Dienstanweisung für Lärmschutz an bestehenden Bundesstraßen – auf Basis einer lärmtechnischen Untersuchung geplant. Bei der Beurteilung wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h als Berechnungsgrundlage hinterlegt. Ziel der Untersuchung war die Ermittlung und Planung von Maßnahmen, die unter Beachtung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen möglichst hohen Lärmschutz gewährleisten und sicherstellen, dass die geltenden Grenzwerte für Lärmimmissionen – soweit technisch und wirtschaftlich umsetzbar – eingehalten werden. 5. Erfolgt eine wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Lärmemissionen (Lärmmessungen) um zu gewährleisten, dass die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ihren Zweck erfüllt? Im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden 5-jährlich durchzuführenden Umgebungslärmkartierung (zuletzt 2022, nächste 2027) werden die Lärmimmissionen ermittelt und in Form von Lärmkarten auf www.laerminfo.at<http://www.laerminf… zur Verfügung gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung von allenfalls in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt wird. Sollten Sie gegen die Informationserteilung vorgehen wollen, steht es Ihnen frei einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG iVm § 14 IFG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in danke Ihnen zunächst für die Beantwortung meiner Fragen. Folgende weiterführende Fr…
An Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h Südautobahn im Bereich Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg [#3889] ASFiNAG:039701748 [#3889]
Datum
10. November 2025 11:04
An
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrteAntragsteller/in danke Ihnen zunächst für die Beantwortung meiner Fragen. Folgende weiterführende Fragen ergeben sich hierbei für mich: Ad Pkt. 1) Mit welcher Begründung wurde konkret die Verordnung erlassen? Ihre angeführten Punkte entstammen ja der zitierten Gesetzespassage? Ad Pkt. 4) Kam die lärmtechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach der Errichtung der Lärmschutzwand die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, rein hinsichtlich der Einhaltung der von Ihnen angeführten Immissionsgrenzwerte, beibehalten werden kann? Bitte übermitteln Sie jene Untersuchung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3889/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2022784-T5T4T0 | Your enquiry CAS-2022784-T5T4T0 | ASFiNAG:055635517 Guten Tag, …
Von
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Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2022784-T5T4T0 | Your enquiry CAS-2022784-T5T4T0 | ASFiNAG:055635517
Datum
10. November 2025 11:06
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-2022784-T5T4T0 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-2022784-T5T4T0 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy