[IFG] Beschilderung Radweg-Umleitung
Sehr geehrteAntragsteller/in
Bezugnehmend auf Ihre Beantwortung des Informationsbegehrens "[IFG] Radwegsperre?" vom 3. Mai 2026, betreffend der der Sperre des Gölsental-Radwegs zwischen Tennisplatz/Brillergraben und Lagerhaus/Kropsdorf.
Auf die Frage, ob eine Beschilderung gemäß StVO bzw. RVS 03.02.13 (Radverkehr) explizit oder implizit beauftragt wurde, antworteten Sie: „Vorgabe zur Beschilderung über StVO Bescheid".
Diese Auskunft ist inhaltlich nicht überprüfbar. Sie nennt weder das konkrete Dokument (Zahl, Datum, erlassende Behörde) noch dessen Rechtsnatur.
Gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantrage hiermit ich die Zugänglichmachung folgender bereits vorhandener Aufzeichnungen:
1. Klarstellung der Rechtsnatur: Verordnung oder Bescheid.
2. Zahl/Geschäftszahl, Datum sowie erlassende Behörde des in der Auskunft genannten Aktes.
3. Kopie des vollständigen Verordnungs- bzw. Bescheidtextes samt sämtlicher Anlagen (insbesondere Lage- und Beschilderungsplan) und – bei einer Verordnung – des Verordnungsakts einschließlich eines allfälligen verkehrstechnischen Gutachtens.
4. Sofern die Zuständigkeit bei einer anderen Behörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft) liegt: Nennung der zuständigen Stelle zwecks Weiterleitung bzw. eigener Antragstellung.
Des weiteren:
5. Wurde die tatsächlich vor Ort angebrachte Beschilderung der Umleitung auf ihre Übereinstimmung mit der StVO bzw. der beauftragten Vorgabe überprüft, nachdem ich mit meiner IFG-Anfrage vom 3. Mai 2026, bzw. auch schon mit meiner informellen Anfrage per E-Mail vom 18.04.2026 ("Gölsental-Radweg: Sperre/Umleitung - StVO-kompatibel beschildern?"), auf einen Mangel dieser Beschilderung hingewiesen hatte?
Ich beantrage Zugang zu sämtlichen hierzu vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere: (a) ob eine solche Überprüfung stattgefunden hat, (b) Datum und durchführendes Organ bzw. Person, (c) Ergebnis der Überprüfung und (d) daraus veranlasste Maßnahmen (z. B. Mängelbehebung, Nachbeschilderung). Sollte keine derartige Überprüfung erfolgt sein bzw. keine entsprechende Aufzeichnung vorliegen, ersuche ich um eine ausdrückliche Mitteilung dieses Umstands.
Ich weise darauf hin, dass über ein Informationsbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden ist. Sollten Sie den Zugang zu einzelnen Informationen verweigern, ersuche ich um eine begründete Erledigung unter Angabe des herangezogenen Geheimhaltungsgrundes (§ 6 IFG). Enthalten Unterlagen personenbezogene Daten Dritter, ist mir eine geschwärzte Fassung zugänglich zu machen; eine vollständige Verweigerung wäre dadurch nicht gerechtfertigt.
Ich ersuche um Übermittlung in elektronischer Form und um Bestätigung des Einlangens dieses Begehrens.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum19. Juli 2026
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16. August 2026
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