Informationsbegehren gemäß IFG - Wolfsverordnung, wissenschaftliche Grundlagen und Erhaltungszustand
1.) Alle Monitoringdaten und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in der Steiermark.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Steirischen Wolfsverordnung, insbesondere zu Ausnahmen vom Schutzstatus.
3.) Nachweise über die Prüfung gelinderer Mittel vor eventuellen Entnahmeentscheidungen.
4.) Wissenschaftliche Expertisen, beteiligte Fachstellen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen.
5.) Aufstellung aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die Steirische Wolfsverordnung mit der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 rechtskonform umgesetzt wird.
Ergebnis der Anfrage
Die Steiermärkische Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoringdaten wird auf landesinterne Erhebungen sowie das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.
Rechtsgrundlage für mögliche Eingriffe ist die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2023 über Ausnahmen vom Verbot der absichtlichen Störung und Tötung von Wölfen (LGBl. Nr. 109/2023), die Risikowölfe und Schadwölfe anhand definierter Verhaltenskategorien einstuft und ein Stufenmodell (Verscheuchen → Vergrämung → Entnahme) vorsieht.
Laut Anfragebeantwortung wurden in der Steiermark im Zeitraum 2023–2025 weder Vergrämungen noch Entnahmen von Wölfen durchgeführt. Die Verordnung stellt damit bislang einen reinen Rechts- und Vorsorgerahmen dar, ohne dass konkrete Maßnahmen umgesetzt wurden
https://www.verwaltung.steiermark.at/cm…
Weitere Quelle für die Verbreitung von Wölfen in Österreich
https://baer-wolf-luchs.at/verbreitungs…
Kommentar:
Im Vergleich zu mehreren anderen Bundesländern verfügt die Steiermark über ein formal ausgearbeitetes Stufenmodell mit definierten Verhaltenskategorien, Vergrämung und verpflichtender sachverständiger Prüfung vor bestimmten Entnahmen.
EU-rechtlich kritisch bleibt jedoch, dass bei bestimmten Formen gefährlichen Verhaltens Entnahmen auch ohne vorherige Vergrämung zulässig sind und dass die Prüfung „keiner anderen zufriedenstellenden Lösung“ im Wesentlichen normativ vorweggenommen wird. Nach Art. 16 FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 ist jedoch eine konkrete, nachvollziehbare Einzelfallprüfung erforderlich, die sich nicht allein auf abstrakte Verordnungstatbestände stützen darf.
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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7. Januar 2026
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