Informationsbegehren - Umgang der BIG mit Informationsbegehren
Sehr geehrte Damen und Herren,
einer der Leiter der Rechtsabteilung der BIG hat mehrmals öffentlich die Rechtsansicht vertreten, dass Unternehmen, die zwar nicht börsenotiert sind, aber Anleihen an einer Börse ausgeben, nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) fallen. Es ist auch öffentlich ersichtlich, dass die BIG auf Basis dieser Rechtsansicht bisher die Erteilung von Informationen abgelehnt hat.
Diese Rechtsansicht stand nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut des IFG und wurde von dem Großteil der Wissenschaft für unvertretbar gehalten, sondern ist inzwischen auch vom Verfassungsgerichtshof verworfen worden (VfGH 14.07.2026, E 3982/2025).
Vor diesem Hintergrund begehre ich folgende Informationen von der BIG:
(1) In wie vielen Fällen wurde die Erteilung der Information auf Basis dieser Rechtsansicht abgelehnt?
(2) Wie wird die BIG mit bereits gestellten Informationsbegehren umgehen, die die BIG auf Basis dieser Rechtsansicht – rechtswidrig – abgelehnt hat?
(3) Wurden seitens der BIG Gutachten zu der Frage, ob die BIG dem IFG unterliegt, in Auftrag gegeben?
(3.1) Falls ja, begehre ich erstens die Information, welche Kosten der BIG in diesem Zusammenhang entstanden sind.
(3.2) Falls ja, begehre ich zweitens die Übermittlung des Gutachtens / der Gutachten (inklusive Information zu dem Verfasser des Gutachtens).
(4) Falls die BIG über interne Leitfäden oder Dokumente zum Umgang mit Informationsbegehren verfügt, begehre ich die Übermittlung dieser Dokumente.
Der Vollständigkeit halber weise ich noch auf folgende Umstände hin:
(1) Die Ausnahmetatbestände nach § 6 IFG nach der bisher ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eng auszulegen; die Geheimhaltung begehrter Informationen ist daher nur im Ausnahmefall zulässig.
(2) Kann die Verhältnismäßigkeit der Erteilung der Information durch Schwärzungen oder andere Maßnahmen hergestellt werden, so sind diese Maßnahmen zu setzen, um dem Grundrecht auf Information gerecht zu werden (siehe hierzu etwa Schneider, IFG §§ 4, 5 f Rz 9)
(3) Nach § 6 Abs 2 IFG sind Informationen auch teilweise herauszugeben, wenn die Voraussetzungen zur Geheimhaltung nur teilweise erfüllt sind.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
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Datum19. Juli 2026
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18. August 2026
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