Sehr
geehrtAntragsteller/in
Unter Bezug auf Ihre mit „Kopfquote für Polizisten“ betitelte Anfrage vom 19. August 2014 darf ich mangels diesbezüglicher Ausführungen zunächst vermutungsweise davon ausgehen, dass sich die Fragen auf die Tätigkeit der Bundespolizei in der Verkehrsüberwachung und auf einen im „KURIER“ unter
http://kurier.at/chronik/oesterreich/mi… publizierten Artikel beziehen.
Dazu darf ich feststellen, dass dem Bundesministerium für Inneres bei der Handhabung der Verkehrspolizei, wie insbesondere auch bei der Feststellung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 1960 mangels gesetzlicher Grundlage keine Kompetenz zukommt und daher auch keine Einflussnahme in diesem Bereich zulässig ist. Der Vollzug der Regelungen der Straßenpolizei ist gemäß Art 11 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes selbständiger Aufgabenbereich der jeweiligen Landesregierung. Somit ergibt sich in solchen Belangen zwar eine Zuständigkeit sowohl von Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und – in Städten mit eigenem Statut – Magistraten) als auch von Landespolizeidirektionen, nicht jedoch eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres.
Die BeamtInnen der Exekutive werden als Straßenaufsichtsorgane für die jeweils zuständige Landesregierung (auf Autobahnen), Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion tätig.
Wie etwa – aufgrund einer diesbezüglich im Vorjahr geführten medialen Diskussion - für Wien der Herr Landespolizeipräsident jedoch bereits klargestellt hat, besteht aber jedenfalls kein „Straferlass“ oder eine Anordnung der Polizeiführung, die Polizisten eine bestimmte Zahl zu erstattender Anzeigen oder Organstrafverfügungen vorschreibt. Das gilt selbstverständlich auch für die anderen Bundesländer.
Damit gibt es selbstverständlich auch weder Vorgaben für Polizisten, „wieviele Strafen sie einzuspielen hätten“ noch eine „statistische Erhebung der Strafleistung einzelner Beamter, Dienststellen oder Bezirke“ und weder diesbezügliche Maßnahmen bei Unterschreitung eines nicht bestehenden „Plansolls“ noch Fristen, innerhalb derer ein Polizist alle Strafzettel „loswerden“ müsste. – Wobei ich davon ausgehe, dass Sie mit letzterer saloppen Fragestellung auf den Verbrauch von Drucksorten (etwa durch Ausstellung von Organstrafverfügungen) anspielen.
Das Bundesministerium für Inneres führt lediglich (nach Bundesländern gegliederte) Statistiken betreffend bestimmte Maßnahmen und Sanktionen in der Verkehrsüberwachung . Dazu darf auf die zuletzt veröffentlichte Verkehrsüberwachungsbilanz der Bundespolizei im Jahr 2013, siehe Link
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Verkehr/ve…, verwiesen werden. Frühere diesbezügliche Statistiken können jedenfalls den auf der Homepage des Parlaments,
http://www.parlament.gv.at, veröffentlichten Sicherheitsberichten entnommen werden.
Aus diesen Statistiken lässt sich keine „Verdoppelung“ der Strafgelder ableiten. Allenfalls kann festgestellt werden, dass sich die Anzahl der Anzeigen und Organstrafverfügungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (im Jahr 2006 ohne Section Control-Anlagen) im Vergleich von 2006 mit 2,535.131 Anzeigen und Organstrafverfügungen gegenüber 4,865.842 Anzeigen und Organstrafverfügungen im Jahr 2013 nahezu „verdoppelt“ hat. Das lässt sich darauf zurückführen, dass seit 2006 verstärkt an einer Modernisierung der Verkehrsüberwachungsgeräte gearbeitet und damit eine deutliche Steigerung der Effizienz der Überwachung möglich wurde. Nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit stellt übrigens nach wie vor die Hauptursache der tödlichen Verkehrsunfälle dar.
Die Bundespolizei wird jedenfalls auch künftig bestrebt sein, durch präventive und repressive Verkehrsüberwachungsmaßnahmen eine nachhaltige Verhaltensänderung der Verkehrsteilnehmer im Sinne eines partnerschaftlichen und rücksichtsvollen "Miteinander im Straßenverkehr" zu bewirken und so zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in Österreich beizutragen.
Mit freundlichen Grüßen