Korridorpension Beamte Kärntner Dienstrechtsgesetz
Mit 2026 wurde im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 0, Fassung vom 08.02.2026 die § 15b Korridorpension geändert:
Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet
Vor der Änderung 2026 galt folgende Klausel:
Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand
ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des
Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet (61,5 Jahre)
Meine Fragen:
1.) Wie viele Beamten sind davon betroffen, mit Unterscheidung Land Kärnten und Städte bzw. Gemeinden
2.) Wie hoch ist die Ersparnisse durch die Reform in den nächsten 10 Jahren bzw. in den nächsten 20 Jahren, wie hoch sind die Mehrkosten durch die entstehenden höheren Pensionen
3.) Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung
zu. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden die in diesem Fall bedeuten, das 1 1/2 Jahre länger gearbeitet werden muss. Wie erklärt das Land Kärnten den Vertrauensschutz bei dem Thema Korridorpension
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Datum11. Juni 2026
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9. Juli 2026
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