Korridorpension Beamte Kärntner Dienstrechtsgesetz

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Mit 2026 wurde im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 0, Fassung vom 08.02.2026 die § 15b Korridorpension geändert:

Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet

Vor der Änderung 2026 galt folgende Klausel:
Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand
ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des
Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet (61,5 Jahre)

Meine Fragen:

1.) Wie viele Beamten sind davon betroffen, mit Unterscheidung Land Kärnten und Städte bzw. Gemeinden
2.) Wie hoch ist die Ersparnisse durch die Reform in den nächsten 10 Jahren bzw. in den nächsten 20 Jahren, wie hoch sind die Mehrkosten durch die entstehenden höheren Pensionen
3.) Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung
zu. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden die in diesem Fall bedeuten, das 1 1/2 Jahre länger gearbeitet werden muss. Wie erklärt das Land Kärnten den Vertrauensschutz bei dem Thema Korridorpension

Warte auf Antwort

  • Datum
    11. Juni 2026
  • Frist
    9. Juli 2026
  • Ein:e Follower:in
Hannes Matt
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Hannes Matt
Betreff
Korridorpension Beamte Kärntner Dienstrechtsgesetz [#4981]
Datum
11. Juni 2026 20:58
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Mit 2026 wurde im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 0, Fassung vom 08.02.2026 die § 15b Korridorpension geändert: Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet Vor der Änderung 2026 galt folgende Klausel: Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet (61,5 Jahre) Meine Fragen: 1.) Wie viele Beamten sind davon betroffen, mit Unterscheidung Land Kärnten und Städte bzw. Gemeinden 2.) Wie hoch ist die Ersparnisse durch die Reform in den nächsten 10 Jahren bzw. in den nächsten 20 Jahren, wie hoch sind die Mehrkosten durch die entstehenden höheren Pensionen 3.) Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden die in diesem Fall bedeuten, das 1 1/2 Jahre länger gearbeitet werden muss. Wie erklärt das Land Kärnten den Vertrauensschutz bei dem Thema Korridorpension
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt Anfragenr: 4981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4981/ Postanschrift Hannes Matt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt