Kriminalitaets- und Verfahrensdaten fuer die Stadt Villach von 2010 bis zum aktuellen Stand 2026, jaehrlich gruppiert
ich begehre Zugang zu nachstehenden, auf die Stadt Villach bezogenen Informationen fuer den Zeitraum 2010 bis zum aktuellen Stand 2026, jeweils jahresweise gruppiert und nach Moeglichkeit in tabellarischer elektronischer Form (vorzugsweise CSV, XLSX oder sonst gut weiterverarbeitbarer Datei; hilfsweise PDF).
Zweck des Informationsbegehrens ist die sachliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Kriminalitaetsentwicklung in Villach zur Einordnung der subjektiven Sicherheitswahrnehmung anhand belastbarer, aggregierter Daten.
I. Begehrte Kerndaten fuer die Stadt Villach
Ich ersuche um Bekanntgabe der jaehrlichen Anzahl der bekannt gewordenen bzw. statistisch erfassten Faelle in der Stadt Villach zu folgenden Deliktsgruppen bzw. Straftatbestaenden:
Mord (§ 75 StGB)
Totschlag (§ 76 StGB)
Koerperverletzung (§ 83 StGB)
Schwere Koerperverletzung (§ 84 StGB)
Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB)
Taetlicher Angriff gegen eine mit Strafe bedrohte Handlung zusammenhaengend bzw. die von Ihnen statistisch hierzu gefuehrte Kategorie zu § 270 StGB
Vergewaltigung (§ 201 StGB)
Sexuelle Noetigung (§ 202 StGB)
Gruppenvergewaltigung, soweit gesondert statistisch ausgewiesen
Raub (§ 142 StGB)
Schwerer Raub (§ 143 StGB)
Einbruchsdiebstahl
Gefaehrliche Drohung (§ 107 StGB)
Noetigung (§ 105 StGB)
Schwere Noetigung (§ 106 StGB)
Erpressung, soweit gesondert statistisch ausgewiesen, in der von Ihnen gefuehrten einschlaegigen Deliktskategorie
II. Gewuenschte Form der Auskunft
Ich ersuche um Uebermittlung in einer kompakten Tabelle, idealerweise mit folgenden Spalten:
Jahr
Deliktsgruppe
Anzahl der Faelle in der Stadt Villach
Sollte Ihre hausinterne statistische Struktur fuer die Stadt Villach davon abweichen, ersuche ich um Uebermittlung in der bei Ihnen vorhandenen statistischen Standardstruktur, sofern die inhaltliche Vergleichbarkeit fuer Villach gewahrt bleibt.
III. Rechtliche Einordnung des Begehrens
Dieses Begehren betrifft keine Neuschaffung inhaltlich neuer Informationen, keine gutachterliche Auswertung und keine wertende Sonderaufbereitung, sondern ausdruecklich nur die Ausleitung bereits vorhandener, aggregierter Daten fuer die Stadt Villach aus bestehenden Registern, Statistiken oder Datenbanken, insbesondere aus kriminalstatistischen Systemen bzw. - soweit einschlaegig - aus reinen Datenbankabfragen.
Nach der in der IFG-Literatur wiedergegebenen Rechtslage ist gerade die bloesse Zusammenstellung vorhandener Informationen aus einer elektronischen Datenbank ohne inhaltliche Neubearbeitung vom Informationszugang umfasst. Schneider fuehrt aus, dass die Zusammenstellung von Dokumenten bzw. Informationen aus einer elektronischen Datenbank dann nicht aus dem Informationsbegriff herausfaellt, wenn damit keine inhaltliche Aufbereitung verbunden ist. Miernicki haelt fest, dass eine Information vorhanden und verfuegbar ist, wenn sie aufgrund einer Abfrage in internen Datenbanken in der begehrten Form ausgeworfen werden kann.
Dies entspricht auch der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Linie zur Auskunftspflicht bzw. zum Informationszugang: Bestehende, verfuegbare Daten sind zu erteilen; nicht geschuldet ist nur eine inhaltliche Neuerhebung oder eine unverhaeltnismaessige Sonderaufbereitung. Reine Datenbankabfragen zu bereits vorhandenen Datenbestaenden fallen daher dem Grunde nach in den Anwendungsbereich des IFG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Gerade weil hier nur aggregierte, nicht personenbezogene Jahresdaten fuer die Stadt Villach begehrt werden, sind Geheimhaltungsinteressen regelmaessig durch entsprechende Aggregation, allfaellige weitere Zusammenfassung oder partielle Einschraenkung einzelner Randfaelle waehrbar. Sollte in einzelnen Unterpunkten nur ein teilweiser Zugang moeglich sein, ersuche ich um teilweise Stattgabe und nachvollziehbare Begruendung nur hinsichtlich jener Teile, die ausnahmsweise nicht zugaenglich sein sollten. Soweit eine noch feinere gesetzes- oder deliktsbezogene Untergliederung fuer Villach vorhanden ist, ersuche ich gerade diese getrennte Ausweisung vorzunehmen.
IV. Aufwand, Teilzugang und Frist
Falls einzelne Auswertungsschritte fuer die Stadt Villach nach Ihrer Auffassung mit einem besonderen oder unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden sein sollten, ersuche ich vor einer allfaelligen Ablehnung um vorherige Ruecksprache unter Darlegung,
welche konkreten Teilpunkte betroffen sind,
weshalb insoweit kein blosser Datenbankauswurf moeglich sein soll, und
welche eingeschraenkte oder alternativ strukturierte Auskunft mit vertretbarem Aufwand fuer Villach moeglich waere.
Ich ersuche um Erledigung ohne unnoetigen Aufschub, spaetestens binnen vier Wochen nach Einlangen gemaess § 8 IFG. Sollte ausnahmsweise eine Fristverlaengerung erforderlich sein, ersuche ich um rechtzeitige Mitteilung der konkreten Gruende innerhalb der gesetzlichen Frist.
Warte auf Antwort
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Datum30. Juli 2026
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27. August 2026
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