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Kundmachung einer Verordnung, Aufhebung eines Tatbestandes der VO, welcher einen verfassgsrecht. Eingriff zur Folge hat

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

1) Zu welcher Uhrzeit am Sonntag, 07.11.2021 wurde die am 08.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) kundgemacht bzw. veröffentlicht ?
2) Wann wurde die für nicht rechtskundige Personen, eventuell für diese lesbare, verständliche, konsolidierte Fassung der Verordnung kundgemacht, so dass die mit Strafen bewehrten Inhalte für die Rechtsanwender, welche ab 08.11.2021, 00:01 Uhr, unmittelbar in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und die geforderten Voraussetzungen bis dort nicht erbracht haben, für diese praktisch umsetzbar sind, ohne sich bereits zuvor strafbar gemacht zu haben oder alternativ der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme nicht nachkommen konnten ? Medien sind keine Rechtsquellen, ebenso verfügt nicht jeder Haushalt über Internet. Zum Einen hebt der VfGH Verordnungen, deren Anordnungen nur mit subtiler Sachkenntnis , außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben überhaupt verstanden werden können, was hier gemeint ist, auf. (vgl. VfGH Slg 12420 vom 29.06.1990 ua). Zum Anderen verlangt die Österreichische Bundesverfassung eine gehörige Kundmachung von Verordnungen, was auch bedeutet, dass der Rechtsunterworfene, der in den Wirkungsbereich der VO fällt, die Möglichkeit hat, sich so rechtzeitig zu informieren, dass er rechtskonform handeln kann. Mit welchen Maßnahmen wurde das gewährleistet ? (wie oa, sind Medien keine Rechtsquellen) 3) Antikörperteste mit Ergebnis vom Vorhandensein neutralisierender Antikörper (Personen ohne vorherige bekannte Erkrankung) wurden aus der oa VO entfernt. Welche wissenschaftliche Evidenz (Bezeichnung einer Studie oder andere Quelle) diente dieser Maßnahme (Streichung) als Grundlage ? Es besteht keine Übergangsregelung und ist doch diese Entfernung der entsprechenden Bestimmung ein Eingriff in ein mit dem Ergebnis eines bereits vor der Kundmachung der VO ausgestellter, personalisierten Antikörpertestes verbundenes Recht ein Eingriff in mehrere Grundrechte- und Freiheiten und muss diese nach der Judikatur des VfGH ausreichend begründet werden. Eine solche Begründung findet sich jedoch nicht in den vom BM für Soziales zur Verfügung gestellten Materien, pauschale Begründungen wurden vom VfGH in ähnlich gelagerten Fällen nicht als ausreichend erkannt. Könnten Sie mir freundlicherweise die Quelle zukommen lassen ? Eine rückwirkende Geltung einer VO (meiner Meinung auch indirekt) muss zudem im Gesetz determiniert sein.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    12. November 2021
  • Frist
    7. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kundmachung einer Verordnung, Aufhebung eines Tatbestandes der VO, welcher einen verfassgsrecht. Eingriff zur Folge hat [#2433]
Datum
12. November 2021 18:03
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1) Zu welcher Uhrzeit am Sonntag, 07.11.2021 wurde die am 08.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) kundgemacht bzw. veröffentlicht ? 2) Wann wurde die für nicht rechtskundige Personen, eventuell für diese lesbare, verständliche, konsolidierte Fassung der Verordnung kundgemacht, so dass die mit Strafen bewehrten Inhalte für die Rechtsanwender, welche ab 08.11.2021, 00:01 Uhr, unmittelbar in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und die geforderten Voraussetzungen bis dort nicht erbracht haben, für diese praktisch umsetzbar sind, ohne sich bereits zuvor strafbar gemacht zu haben oder alternativ der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme nicht nachkommen konnten ? Medien sind keine Rechtsquellen, ebenso verfügt nicht jeder Haushalt über Internet. Zum Einen hebt der VfGH Verordnungen, deren Anordnungen nur mit subtiler Sachkenntnis , außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben überhaupt verstanden werden können, was hier gemeint ist, auf. (vgl. VfGH Slg 12420 vom 29.06.1990 ua). Zum Anderen verlangt die Österreichische Bundesverfassung eine gehörige Kundmachung von Verordnungen, was auch bedeutet, dass der Rechtsunterworfene, der in den Wirkungsbereich der VO fällt, die Möglichkeit hat, sich so rechtzeitig zu informieren, dass er rechtskonform handeln kann. Mit welchen Maßnahmen wurde das gewährleistet ? (wie oa, sind Medien keine Rechtsquellen) 3) Antikörperteste mit Ergebnis vom Vorhandensein neutralisierender Antikörper (Personen ohne vorherige bekannte Erkrankung) wurden aus der oa VO entfernt. Welche wissenschaftliche Evidenz (Bezeichnung einer Studie oder andere Quelle) diente dieser Maßnahme (Streichung) als Grundlage ? Es besteht keine Übergangsregelung und ist doch diese Entfernung der entsprechenden Bestimmung ein Eingriff in ein mit dem Ergebnis eines bereits vor der Kundmachung der VO ausgestellter, personalisierten Antikörpertestes verbundenes Recht ein Eingriff in mehrere Grundrechte- und Freiheiten und muss diese nach der Judikatur des VfGH ausreichend begründet werden. Eine solche Begründung findet sich jedoch nicht in den vom BM für Soziales zur Verfügung gestellten Materien, pauschale Begründungen wurden vom VfGH in ähnlich gelagerten Fällen nicht als ausreichend erkannt. Könnten Sie mir freundlicherweise die Quelle zukommen lassen ? Eine rückwirkende Geltung einer VO (meiner Meinung auch indirekt) muss zudem im Gesetz determiniert sein.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
RE: WG: Kundmachung einer Verordnung, Aufhebung eines Tatbestandes der VO, .... [20211115-083523597/20211213-10094…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: Kundmachung einer Verordnung, Aufhebung eines Tatbestandes der VO, .... [20211115-083523597/20211213-100940603]
Datum
13. Dezember 2021 10:09
Status
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11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingelangt ist. Wir bedauern, dass die große Anzahl an Anfragen zu einer längeren Bearbeitungsdauer geführt hat. Es ist uns derzeit leider nicht möglich, auf einzelne Fragestellungen im Detail einzugehen. In Bezug auf Fragen zu Covid-19 dürfen wir Sie auf unsere Website verweisen, wo Sie tagesaktuelle Informationen, häufig gestellte Fragen (Zahlen, Daten, Fakten; Österreich; das Virus; Vorbeugung etc.) und weitere Detailinformationen finden. Aktuelle Maßnahmen: https://www.sozialministerium.at/Inform… Weitere häufig gestellte Fragen finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Inform… Die Aktuelle Maßnahmenverordnung sowie die dazugehörige rechtliche Begründung finden Sie unter https://www.sozialministerium.at/Inform… Die Aktuellen Einreisebestimmungen finden Sie unter https://www.sozialministerium.at/Inform… https://www.sozialministerium.at/Inform… Regional können (zusätzliche) Maßnahmen über die bundesweiten Maßnahmen hinausgehend gesetzt werden. Diese werden nach Bundesländern gegliedert angeführt. https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-mas… Alle Infos zur Corona-Ampel finden Sie unter - https://corona-ampel.gv.at/ Alle Informationen zu den aktuellen Zahlen finden Sie unter AGES Dashboard COVID19 sowie unter https://www.sozialministerium.at/Inform… Informationen für Schulen und Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Universitäten sowie Forschende finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Information… Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, Öffentlicher Dienst und Sport hat auf seiner Website Informationen zu Fragen für den Bereich Sport: Häufig gestellte Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sport - https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/… Alle derzeit geltenden Regelungen in Beherbergungs- und sonstigen Gastronomiebetrieben finden Sie unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at… Englische Informationen zum Thema Covid-19 https://www.sozialministerium.at/en/Cor… Für Fragen zum Arbeitsrecht sowie zu Risikogruppenverordnung wenden Sie sich bitte an das Arbeitsministerium www.bma.gv.at Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Im Anhang finden Sie auch die Benachrichtigung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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