Kundmachung einer Verordnung, Aufhebung eines Tatbestandes der VO, welcher einen verfassgsrecht. Eingriff zur Folge hat
1) Zu welcher Uhrzeit am Sonntag, 07.11.2021 wurde die am 08.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) kundgemacht bzw. veröffentlicht ?
2) Wann wurde die für nicht rechtskundige Personen, eventuell für diese lesbare, verständliche, konsolidierte Fassung der Verordnung kundgemacht, so dass die mit Strafen bewehrten Inhalte für die Rechtsanwender, welche ab 08.11.2021, 00:01 Uhr, unmittelbar in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und die geforderten Voraussetzungen bis dort nicht erbracht haben, für diese praktisch umsetzbar sind, ohne sich bereits zuvor strafbar gemacht zu haben oder alternativ der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme nicht nachkommen konnten ? Medien sind keine Rechtsquellen, ebenso verfügt nicht jeder Haushalt über Internet. Zum Einen hebt der VfGH Verordnungen, deren Anordnungen nur mit subtiler Sachkenntnis , außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben überhaupt verstanden werden können, was hier gemeint ist, auf. (vgl. VfGH Slg 12420 vom 29.06.1990 ua). Zum Anderen verlangt die Österreichische Bundesverfassung eine gehörige Kundmachung von Verordnungen, was auch bedeutet, dass der Rechtsunterworfene, der in den Wirkungsbereich der VO fällt, die Möglichkeit hat, sich so rechtzeitig zu informieren, dass er rechtskonform handeln kann. Mit welchen Maßnahmen wurde das gewährleistet ? (wie oa, sind Medien keine Rechtsquellen) 3) Antikörperteste mit Ergebnis vom Vorhandensein neutralisierender Antikörper (Personen ohne vorherige bekannte Erkrankung) wurden aus der oa VO entfernt. Welche wissenschaftliche Evidenz (Bezeichnung einer Studie oder andere Quelle) diente dieser Maßnahme (Streichung) als Grundlage ? Es besteht keine Übergangsregelung und ist doch diese Entfernung der entsprechenden Bestimmung ein Eingriff in ein mit dem Ergebnis eines bereits vor der Kundmachung der VO ausgestellter, personalisierten Antikörpertestes verbundenes Recht ein Eingriff in mehrere Grundrechte- und Freiheiten und muss diese nach der Judikatur des VfGH ausreichend begründet werden. Eine solche Begründung findet sich jedoch nicht in den vom BM für Soziales zur Verfügung gestellten Materien, pauschale Begründungen wurden vom VfGH in ähnlich gelagerten Fällen nicht als ausreichend erkannt. Könnten Sie mir freundlicherweise die Quelle zukommen lassen ? Eine rückwirkende Geltung einer VO (meiner Meinung auch indirekt) muss zudem im Gesetz determiniert sein.
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum12. November 2021
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7. Januar 2022
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