Kurzparkzone Arbeiterstrandbadstrasse

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Welche "ortsbedingten Gründe" gem STVO §25 Abs 1 liegen für die Kurzparkzone in der Arbeiterstrandbadstrasse (v.1.5.-30.9., Mo.-Fr. (w.) v. 8-11h) vor? Insbesonders interessiert mich auch, warum die Zeit 8-11h gewählt wurde und nicht zB 9-12h.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2020
  • Frist
    22. Juli 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgend…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kurzparkzone Arbeiterstrandbadstrasse [#1966]
Datum
27. Mai 2020 22:16
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Welche "ortsbedingten Gründe" gem STVO §25 Abs 1 liegen für die Kurzparkzone in der Arbeiterstrandbadstrasse (v.1.5.-30.9., Mo.-Fr. (w.) v. 8-11h) vor? Insbesonders interessiert mich auch, warum die Zeit 8-11h gewählt wurde und nicht zB 9-12h.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
GZ 447175-2020 In der Anlage finden Sie Informationen zu ihrem Anliegen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Wien
Betreff
GZ 447175-2020
Datum
28. Mai 2020 13:49
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
447175-2020.pdf
104,8 KB
image003.jpg
2,0 KB


In der Anlage finden Sie Informationen zu ihrem Anliegen. Mit freundlichen Grüßen
Kurzparkzone Arbeiterstrandbadstraße, MA 46 ALLG/449645/2020 Sehr geehrtAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer An…
Von
Wien
Betreff
Kurzparkzone Arbeiterstrandbadstraße, MA 46 ALLG/449645/2020
Datum
4. Juni 2020 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,2 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Anfrage zur Kurzparkzone in 22., Arbeiterstrandbadstraße, erlauben wir uns, Folgendes mitzuteilen: Der seinerzeitige Antrag der Wirtschaftskammer Wien, sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dahingehend begründet, dass mit der Kurzparkzone, den Bedürfnissen der im Bereich der Arbeiterstrandbadstraße etablierten Unternehmungen entlang der Alten Donau, speziell zur warmen Jahreszeit, Rechnung getragen werden soll. Weiters erfüllt die Kurzparkzone durch die gewählte Uhrzeit die Funktion, den Berufspendlerverkehr fernzuhalten, und Parkmöglichkeiten für den Freizeitverkehr zu schaffen. Die Verordnung basiert auf dem geführten behördlichen Ermittlungsverfahren und dem Ergebnis der Verkehrsverhandlung unter Einbezug des Bezirks (als AnrainerInnenvertretung), der Polizei, des Straßenerhalters, der Wirtschaftskammer u.a. Wir hoffen, ausreichend informiert zu haben. Mit freundlichen Grüßen,