Sehr geehrter Herr Mathias Huter!
Sie haben mit Mail vom 15. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen
Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe
verwendet werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung
1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für
die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes versuchen wir dennoch,
möglichst vollständig auf Ihre Fragen einzugehen.
Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen
Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür
maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 – 34 LWO verwiesen. Da diese
Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei
zugänglich sind, wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der
Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ
Landtagswahl 2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von unserer
Gemeinde ab 1. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10.
Dezember 2017 konnte jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis
einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der
Gemeindewahlbehörde. Dagegen konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde
eingebracht werden, über die das NÖ Landesverwaltungsgericht zu
entscheiden hatte.
Ihren Hinweis auf die Pflicht zur raschen Erledigung möchten wir
vollständigkeitshalber insofern ergänzen, dass die betroffenen Organe
des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die
Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ
Auskunftsgesetz angehalten sind, den Verwaltungsaufwand für die
Erteilung der Auskunft möglichst gering zu halten. Es darf hier auf die
durchgängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich
gelagerten Auskunftsgesetzen der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes
des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe zu keinen
umfangreichen Ausarbeitungen angehalten sind, sondern die Information
vielmehr kurz und einfach zu erteilen ist (VwGH v. 28.2.2005,
2005/10/0008 u.a).
Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6:
In unserer Gemeinde wurden vierzehn Personen aus dem Wählerverzeichnis
gestrichen. Es langten keine Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein.
Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des
Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine
Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen erfolgte
nach den Vorgaben des § 29 ff LWO. Die allfällige Beurteilung des
ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals
auf die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur
Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in
weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu
verständigen. Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle
von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten.
Zur Frage 2 und 3:
Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO
geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen
verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die
Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit
den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am
Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu
orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde
bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten
zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine
Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht
ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die
fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu
beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO
verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde
können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage
des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter
http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Inde… abgerufen werden.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen