Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt
In der Donaustadt wurden in den letzten Monaten zahlreiche Verkehrsschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt. Teilweise wurden diese an Orten aufgestellt, wo diese rechtlich und tatsächlich keinen Sinn ergeben. Konkret wurde im Verlauf << Adresse entfernt >>, Schilfweg ON 1-27 mehrere Hinweisschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt, wobei
a) die Straße ausreichend breit ist, um ein Parken von Fahrzeugen an beiden Straßenrändern zu ermöglichen, während zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben und damit ein Parken gem § 24 Abs 3 lit d StVO möglich und erlaubt ist; sowie
b) die MA 28 schriftlich per E-Mail bestätigt hat, dass die Flächen entlang der ON 1-33 am Schilfweg im Privatbesitz der Anrainer steht und die Anrainer mittels Schilder auf diesen Umstand hinweisen sollen, was auch zahlreiche Anrainer getan haben.
Laut Information der Stadt Wien hat die MA 46 im Zuge der Überprüfung der Legalisierung von Abstellplätzen, und um etwaigen Einschreiten der Parkraumüberwachungsorganen vorzubeugen, beim gegenständlichen Bereich Abstellplätze legalisiert. Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) hat sich mir der Stellplatzorganisation, unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrten, Grundstückseingängen sowie Freihaltung von Eckbereichen für den Begegnungsfall von Fahrzeugen (gleichzeitige Aus- und Einfahrten in die Gasse) sowie Ausweichbuchten zum Ausweichen bei etwaigem Gegenverkehr, befasst. Dies würde die Verkehrssituation im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs positiv auswirken und nunmehr bei den markierten Stellplätzen Rechtssicherheit bestehen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:
1. Übermitteln Sie diese angesprochene Befassung, aus welcher die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der MA 46 zur Aufstellung der Hinweiszeichen ersichtlich sind.
2. Welches Ergebnis hat die "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" der MA 46 hinsichtlich << Adresse entfernt >>, Schilfweg 1-27 ergeben? Übermitteln Sie bitte den/das entsprechende/n Prüfbericht/Gutachten/Ergebnis.
3. Wie lautet die rechtliche Beurteilung der MA 46 der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort mit Hinblick auf § 24 Abs 3 lit d StVO? Übermitteln Sie bitte die diebezügliche schriftliche Beurteilung.
4. Von welchem Begegnungsfall bzw. von welchem etwaigen Gegenverkehr geht die Stadt Wien im Verlauf der zweispurigen Fahrbahn des Schilfweg ON 1-27 aus?
5. Wieso ist bei einer Fahrbahnbreite von tlw. über 12 Metern eine Legalisierung von Stellplätzen notwendig? Auf welchen Tatsachen, Überlegungen und Rechtsgrundlagen basiert die Entscheidung der Stadt Wien?
6. Wie beurteilt die Stadt Wien und insbesondere die MA 46 die Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass Hinweisschildern gem § 53 Abs 1 lit 1a StVo die Bedeutung zukommt, dass Parkverbote des § 24 StVO nicht gelten (vgl. VwSlg 10625 A/1981)? Welche Parkverbote des § 24 StVO hat die Stadt Wien im Verlauf Schilfweg 1-27 festgestellt? Wurde die einschlägige Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Legalisierung von Stellplätzen im Verlauf Schilfweg 1-27 berücksichtigt? Übermitteln Sie die diesbezügliche rechtliche Beurteilung.
7. Hat die Stadt Wien, insbesondere die MA 46, die Tatsache berücksichtigt, dass die Stadt Wien, insbesondere die MA 28, den Anrainern ihren ruhigen Besitz an den gegenständlichen Flächen schritlich bestätigt hat? Unterliegt, nach Ansicht der Stadt Wien und insbesondere der MA 46, Privatbesitz, welcher als solcher gekennzeichnet ist und von dessen Nutzung andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind, der StVO?
8. Hat die MA 46 bei der Erstellung ihrer "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" mit der MA 28 Rücksprache bezüglich der Besitzverhältnisse vor Ort gehalten? Was war die Antwort der MA 28? Übermitteln Sie bitte eine allfällige Antwort der MA 28. Warum erteilt die MA 28 Bürgern andere Auskünfte über rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten als die MA 46?
9. Warum geht die MA 46 davon aus, das durch das Aufstellen redundanter Verkehrszeichen auf Privatbesitz Rechtssicherheit hergestellt wurde? Welche Rechtsunsicherheit oder Unklarheiten, welche das Aufstellen der Hinweisschilder notwendig gemacht haben, gab es konkret? Übermitteln Sie bitte die diesbezügliche rechtliche Beurteilung die vor Aufstellen der Hinweiszeichen gemacht wurde.
10. Warum wurden konkret vor den ON 5-17 bzw 6,8 und 16 "Stellplätze legalisiert" und vor den ON 19-23 bzw 10, 12 und 14 nicht, obwohl für sämtliche Grundstücke die Situation identisch ist? Wurden die geplanten Verwaltungshandlungen vorab auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit geprüft? Übermitteln Sie bitte das Ergebnis dieser Überprüfung.
11. Sind Überlegungen zum Ausdehnen des Anwendungsbereichs der Parkometerabgabeverordnung in die Beurteilung eingeflossen? Übermitteln Sie diese Überlegung.
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Datum5. Mai 2025
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30. Juni 2025
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