Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

In der Donaustadt wurden in den letzten Monaten zahlreiche Verkehrsschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt. Teilweise wurden diese an Orten aufgestellt, wo diese rechtlich und tatsächlich keinen Sinn ergeben. Konkret wurde im Verlauf << Adresse entfernt >>, Schilfweg ON 1-27 mehrere Hinweisschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt, wobei

a) die Straße ausreichend breit ist, um ein Parken von Fahrzeugen an beiden Straßenrändern zu ermöglichen, während zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben und damit ein Parken gem § 24 Abs 3 lit d StVO möglich und erlaubt ist; sowie

b) die MA 28 schriftlich per E-Mail bestätigt hat, dass die Flächen entlang der ON 1-33 am Schilfweg im Privatbesitz der Anrainer steht und die Anrainer mittels Schilder auf diesen Umstand hinweisen sollen, was auch zahlreiche Anrainer getan haben.

Laut Information der Stadt Wien hat die MA 46 im Zuge der Überprüfung der Legalisierung von Abstellplätzen, und um etwaigen Einschreiten der Parkraumüberwachungsorganen vorzubeugen, beim gegenständlichen Bereich Abstellplätze legalisiert. Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) hat sich mir der Stellplatzorganisation, unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrten, Grundstückseingängen sowie Freihaltung von Eckbereichen für den Begegnungsfall von Fahrzeugen (gleichzeitige Aus- und Einfahrten in die Gasse) sowie Ausweichbuchten zum Ausweichen bei etwaigem Gegenverkehr, befasst. Dies würde die Verkehrssituation im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs positiv auswirken und nunmehr bei den markierten Stellplätzen Rechtssicherheit bestehen.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:

1. Übermitteln Sie diese angesprochene Befassung, aus welcher die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der MA 46 zur Aufstellung der Hinweiszeichen ersichtlich sind.

2. Welches Ergebnis hat die "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" der MA 46 hinsichtlich << Adresse entfernt >>, Schilfweg 1-27 ergeben? Übermitteln Sie bitte den/das entsprechende/n Prüfbericht/Gutachten/Ergebnis.

3. Wie lautet die rechtliche Beurteilung der MA 46 der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort mit Hinblick auf § 24 Abs 3 lit d StVO? Übermitteln Sie bitte die diebezügliche schriftliche Beurteilung.

4. Von welchem Begegnungsfall bzw. von welchem etwaigen Gegenverkehr geht die Stadt Wien im Verlauf der zweispurigen Fahrbahn des Schilfweg ON 1-27 aus?

5. Wieso ist bei einer Fahrbahnbreite von tlw. über 12 Metern eine Legalisierung von Stellplätzen notwendig? Auf welchen Tatsachen, Überlegungen und Rechtsgrundlagen basiert die Entscheidung der Stadt Wien?

6. Wie beurteilt die Stadt Wien und insbesondere die MA 46 die Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass Hinweisschildern gem § 53 Abs 1 lit 1a StVo die Bedeutung zukommt, dass Parkverbote des § 24 StVO nicht gelten (vgl. VwSlg 10625 A/1981)? Welche Parkverbote des § 24 StVO hat die Stadt Wien im Verlauf Schilfweg 1-27 festgestellt? Wurde die einschlägige Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Legalisierung von Stellplätzen im Verlauf Schilfweg 1-27 berücksichtigt? Übermitteln Sie die diesbezügliche rechtliche Beurteilung.

7. Hat die Stadt Wien, insbesondere die MA 46, die Tatsache berücksichtigt, dass die Stadt Wien, insbesondere die MA 28, den Anrainern ihren ruhigen Besitz an den gegenständlichen Flächen schritlich bestätigt hat? Unterliegt, nach Ansicht der Stadt Wien und insbesondere der MA 46, Privatbesitz, welcher als solcher gekennzeichnet ist und von dessen Nutzung andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind, der StVO?

8. Hat die MA 46 bei der Erstellung ihrer "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" mit der MA 28 Rücksprache bezüglich der Besitzverhältnisse vor Ort gehalten? Was war die Antwort der MA 28? Übermitteln Sie bitte eine allfällige Antwort der MA 28. Warum erteilt die MA 28 Bürgern andere Auskünfte über rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten als die MA 46?

9. Warum geht die MA 46 davon aus, das durch das Aufstellen redundanter Verkehrszeichen auf Privatbesitz Rechtssicherheit hergestellt wurde? Welche Rechtsunsicherheit oder Unklarheiten, welche das Aufstellen der Hinweisschilder notwendig gemacht haben, gab es konkret? Übermitteln Sie bitte die diesbezügliche rechtliche Beurteilung die vor Aufstellen der Hinweiszeichen gemacht wurde.

10. Warum wurden konkret vor den ON 5-17 bzw 6,8 und 16 "Stellplätze legalisiert" und vor den ON 19-23 bzw 10, 12 und 14 nicht, obwohl für sämtliche Grundstücke die Situation identisch ist? Wurden die geplanten Verwaltungshandlungen vorab auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit geprüft? Übermitteln Sie bitte das Ergebnis dieser Überprüfung.

11. Sind Überlegungen zum Ausdehnen des Anwendungsbereichs der Parkometerabgabeverordnung in die Beurteilung eingeflossen? Übermitteln Sie diese Überlegung.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. Mai 2025
  • Frist
    30. Juni 2025
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgend…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt [#3401]
Datum
5. Mai 2025 11:08
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft: In der Donaustadt wurden in den letzten Monaten zahlreiche Verkehrsschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt. Teilweise wurden diese an Orten aufgestellt, wo diese rechtlich und tatsächlich keinen Sinn ergeben. Konkret wurde im Verlauf << Adresse entfernt >>, Schilfweg ON 1-27 mehrere Hinweisschilder gem § 53 Abs 1 lit 1a StVO aufgestellt, wobei a) die Straße ausreichend breit ist, um ein Parken von Fahrzeugen an beiden Straßenrändern zu ermöglichen, während zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben und damit ein Parken gem § 24 Abs 3 lit d StVO möglich und erlaubt ist; sowie b) die MA 28 schriftlich per E-Mail bestätigt hat, dass die Flächen entlang der ON 1-33 am Schilfweg im Privatbesitz der Anrainer steht und die Anrainer mittels Schilder auf diesen Umstand hinweisen sollen, was auch zahlreiche Anrainer getan haben. Laut Information der Stadt Wien hat die MA 46 im Zuge der Überprüfung der Legalisierung von Abstellplätzen, und um etwaigen Einschreiten der Parkraumüberwachungsorganen vorzubeugen, beim gegenständlichen Bereich Abstellplätze legalisiert. Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) hat sich mir der Stellplatzorganisation, unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrten, Grundstückseingängen sowie Freihaltung von Eckbereichen für den Begegnungsfall von Fahrzeugen (gleichzeitige Aus- und Einfahrten in die Gasse) sowie Ausweichbuchten zum Ausweichen bei etwaigem Gegenverkehr, befasst. Dies würde die Verkehrssituation im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs positiv auswirken und nunmehr bei den markierten Stellplätzen Rechtssicherheit bestehen. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen: 1. Übermitteln Sie diese angesprochene Befassung, aus welcher die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der MA 46 zur Aufstellung der Hinweiszeichen ersichtlich sind. 2. Welches Ergebnis hat die "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" der MA 46 hinsichtlich << Adresse entfernt >>, Schilfweg 1-27 ergeben? Übermitteln Sie bitte den/das entsprechende/n Prüfbericht/Gutachten/Ergebnis. 3. Wie lautet die rechtliche Beurteilung der MA 46 der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort mit Hinblick auf § 24 Abs 3 lit d StVO? Übermitteln Sie bitte die diebezügliche schriftliche Beurteilung. 4. Von welchem Begegnungsfall bzw. von welchem etwaigen Gegenverkehr geht die Stadt Wien im Verlauf der zweispurigen Fahrbahn des Schilfweg ON 1-27 aus? 5. Wieso ist bei einer Fahrbahnbreite von tlw. über 12 Metern eine Legalisierung von Stellplätzen notwendig? Auf welchen Tatsachen, Überlegungen und Rechtsgrundlagen basiert die Entscheidung der Stadt Wien? 6. Wie beurteilt die Stadt Wien und insbesondere die MA 46 die Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass Hinweisschildern gem § 53 Abs 1 lit 1a StVo die Bedeutung zukommt, dass Parkverbote des § 24 StVO nicht gelten (vgl. VwSlg 10625 A/1981)? Welche Parkverbote des § 24 StVO hat die Stadt Wien im Verlauf Schilfweg 1-27 festgestellt? Wurde die einschlägige Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Legalisierung von Stellplätzen im Verlauf Schilfweg 1-27 berücksichtigt? Übermitteln Sie die diesbezügliche rechtliche Beurteilung. 7. Hat die Stadt Wien, insbesondere die MA 46, die Tatsache berücksichtigt, dass die Stadt Wien, insbesondere die MA 28, den Anrainern ihren ruhigen Besitz an den gegenständlichen Flächen schritlich bestätigt hat? Unterliegt, nach Ansicht der Stadt Wien und insbesondere der MA 46, Privatbesitz, welcher als solcher gekennzeichnet ist und von dessen Nutzung andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind, der StVO? 8. Hat die MA 46 bei der Erstellung ihrer "Überprüfung auf die Legalisierung von Abstellplätzen" mit der MA 28 Rücksprache bezüglich der Besitzverhältnisse vor Ort gehalten? Was war die Antwort der MA 28? Übermitteln Sie bitte eine allfällige Antwort der MA 28. Warum erteilt die MA 28 Bürgern andere Auskünfte über rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten als die MA 46? 9. Warum geht die MA 46 davon aus, das durch das Aufstellen redundanter Verkehrszeichen auf Privatbesitz Rechtssicherheit hergestellt wurde? Welche Rechtsunsicherheit oder Unklarheiten, welche das Aufstellen der Hinweisschilder notwendig gemacht haben, gab es konkret? Übermitteln Sie bitte die diesbezügliche rechtliche Beurteilung die vor Aufstellen der Hinweiszeichen gemacht wurde. 10. Warum wurden konkret vor den ON 5-17 bzw 6,8 und 16 "Stellplätze legalisiert" und vor den ON 19-23 bzw 10, 12 und 14 nicht, obwohl für sämtliche Grundstücke die Situation identisch ist? Wurden die geplanten Verwaltungshandlungen vorab auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit geprüft? Übermitteln Sie bitte das Ergebnis dieser Überprüfung. 11. Sind Überlegungen zum Ausdehnen des Anwendungsbereichs der Parkometerabgabeverordnung in die Beurteilung eingeflossen? Übermitteln Sie diese Überlegung. Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3401/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Schreiben ist in der Stadtinformation im Wiener Rathaus eingelangt und wurde an d…
Von
Wien
Betreff
INC000003861552: Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt [#3401]
Datum
5. Mai 2025 16:18
Status
Warte auf Antwort
e10-4441961726464942487.png
3,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Schreiben ist in der Stadtinformation im Wiener Rathaus eingelangt und wurde an die Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten mit der Bitte um Veranlassung weitergeleitet. Telefon: +43 1 95559 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Bei Rückfragen steht Ihnen die oben angeführte Abteilung gerne zur Verfügung. Rückantworten an das Stadtservice Wien bitte immer per „Antworten“ Funktion senden, damit automatisch die erforderliche TAS- bzw. INC-Nummer in die Betreffzeile übernommen wird. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)…
Von
Wien
Betreff
ma46-s-Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt-allg-672937-2025
Datum
28. Mai 2025 11:38
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
688,5 KB
image001.png
2,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) übermittelt o.a. Schreiben. [cid:image001.png@01D5070D.07749DB0] Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihr Schreiben vom 28.5.2025, möchte jedoch glei…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: ma46-s-Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt-allg-672937-2025 [#3401]
Datum
28. Mai 2025 13:28
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihr Schreiben vom 28.5.2025, möchte jedoch gleichzeitig meine Verwunderung zum Ausdruck bringen. Einerseits konnte ich auf fragdenstaat.at keine Auskunft der Stadt Wien finden, für die eine Gebühr, Verwaltungsabgabe oä verrechnet oder vorgeschrieben wurde. Andererseits enthält das Wiener Auskunftspflichtgesetz keine Regelung bezüglich Gebühren. Auch aus dem Gebührengesetz geht für mich nicht hervor, welcher Tarifpost des § 14 GebG für ein Auskunftsbegehren zur Anwendung kommen sollte. Ich darf Sie daher einerseits ersuchen, die rechtliche Grundlage für die Gebührenvorschreibung genau zu bezeichnen, sowie um Auskunft darüber, warum die Stadt Wien zum gegenständlichen Sachverhalt von der offenbar üblichen Praxis abweicht und hier Verwaltungsgebühren vorschreiben möchte. Vielen Dank und beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3401/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)…
Von
Wien
Betreff
ma46-s-Legalisierung von Stellplätzen in der Donaustadt-allg-672937-2025
Datum
30. Mai 2025 13:18
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) übermittelt o.a. Schreiben. [cid:image001.png@01D5070D.07749DB0] Mit freundlichen Grüßen