Medizinalhanfblüten
"Cannabiskraut" oder Medizinalhanfblüten sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU verschreibungsfähig, da aber „Cannabiskraut“ in Österreich nach geltender Rechtslage in der Aufzählung des § 24 Abs 6 SV genannt ist, ist die Verbringung von Medizinalhanfblüten EU-Bürgern nicht erlaubt.
Aus der Beantwortung einer Anfrage an das BMASGK mit der Geschäftszahl BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 geht hervor, dass dieses Spannungsverhältnis bekannt ist. "Wie Sie in Ihrer E-Mail zutreffend ausführen, sieht die österreichische Rechtsordnung derzeit eine solche Verbringung nämlich nicht vor, womit ein Spannungsverhältnis zu Art. 75 Schengener Durchführungsübereinkommen besteht, zumal dieser ein Mitführen der für den persönlichen medizinischen Eigenbedarf benötigten suchtmittelhaltiger Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet."
1) Welche rechtlichen Konsequenzen drohen aber nun Patientinnen und Patienten aus einem EU-Mitgliedsstaat, die Medizinalhanfblüten verschrieben bekommen haben und im Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Art 75 SDÜ sind, bei der Einreise oder bei einer Kontrolle wenn sie mit dem Arzneimittel (Medizinalhanfblüten) betreten werden?
2) Hat es diesbezüglich schon Absprachen mit dem BMASGK gegeben?
3) Sind seitens des Bundesministerium für Inneres etwaige Schritte geplant um diese Schieflage zu beseitigen?
Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich CBD-Blüten (Aromablüten, Rauchwaren iSd TNRSG) und CBD-Öle. Cannabidiol (CBD) ist in Österreich nicht als Suchtgift definiert und unterliegt somit nicht den suchtmittelrechtlichen Vorschriften. Diese Produkte haben mitunter auch bis zu 0,3 % THC.
4) Wie ist die Vorgangsweise wenn jemand mit CBD-Cannabisblüten kontrolliert wird? Werden die Produkte sichergestellt und analysiert? Wird ein Verfahren eingeleitet?
5) Wie ist die Vorgangsweise wenn jemand mit CBD-Ölen oder CBD-Reinsubstanz kontrolliert wird? Werden die Produkte sichergestellt und analysiert? Wird ein Verfahren eingeleitet?
6) Gibt es hierzu Dienstanweisungen?
7) Wenn man o.a. Produkte konsumiert, ist aufgrund des minimalen THC-Gehalts, zu erwarten dass in Blut, aber auch bei Urin- und Speichelschnelltests Spuren von aktivem THC bzw. Spuren von Abbauprodukten von THC gefunden werden. Da es diesbezüglich keine Grenzwerte gibt, kann dies zu einem Führerscheinentzug führen, selbst wenn keine Berauschung vorliegt. Wie stehen Sie im Ministerium zu Grenzwerten?
7a) Wenn Grenzwerte von aktivem THC im Blut angedacht werden, wie werden diese festgelegt werden?
7b) Ist es geplant hierzu (internationale) Experten heranzuziehen?
Ich stelle diese Anfrage als Beirat des Vereins ARGE CANNA (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt.
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Januar 2020
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10. März 2020
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