Mindestsicherung für Studenten (#2)

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Ich ersuche um Übermittlung einer Kopie der internen Entscheidungsrichtlinien für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, speziell jener Grundlagen, welche für Antragsteller die nebenher einem Studium nachgehen gelten.

Das WMG ist mir bekannt und öffentlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) einsehbar, meine Anfrage zielt speziell auf jene Informationen ab, die sich nicht aus Durchsicht des WMG ergeben.

Meine Anfrage betrifft diese Fragen im Speziellen kann aber auch mit einer Übermittlung einer Kopie der relevanten internen Richtlinien erledigt werden:

- Existieren interne Richtlinien für die MA40-Sachbearbeiter bzgl. studentischer Antragsstellern ?

- Wenn ja, wie lauten diese internen Richtlinien für Studenten, nach denen die MA40 Bescheide erlässt?
(exklusive der ohnehin bekannten, und im WMG §4 Abs. 3 normierten Bedingung (auszugsweise "... und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können ...)

- Ist allen lokalen MA40-Sachbearbeitern das VwGH-Urteil VGW-141/023/7775/2015 und der sich daraus ergebende Rechtssatz zur Kenntnis gebracht worden bzw. wurden die internen Richtlinien basierend darauf angepasst ?

Aufgrund der bisher unklaren Rechtslage bzw. Rechtsauslegung - weshalb auch ein VwGH-Urteil notwendig war - ist meine Anfrage von öffentlichem Interesse.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. September 2017
  • Frist
    15. November 2017
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folg…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Mindestsicherung für Studenten (#2) [#846]
Datum
20. September 2017 17:33
An
Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Ich ersuche um Übermittlung einer Kopie der internen Entscheidungsrichtlinien für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, speziell jener Grundlagen, welche für Antragsteller die nebenher einem Studium nachgehen gelten. Das WMG ist mir bekannt und öffentlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) einsehbar, meine Anfrage zielt speziell auf jene Informationen ab, die sich nicht aus Durchsicht des WMG ergeben. Meine Anfrage betrifft diese Fragen im Speziellen kann aber auch mit einer Übermittlung einer Kopie der relevanten internen Richtlinien erledigt werden: - Existieren interne Richtlinien für die MA40-Sachbearbeiter bzgl. studentischer Antragsstellern ? - Wenn ja, wie lauten diese internen Richtlinien für Studenten, nach denen die MA40 Bescheide erlässt? (exklusive der ohnehin bekannten, und im WMG §4 Abs. 3 normierten Bedingung (auszugsweise "... und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können ...) - Ist allen lokalen MA40-Sachbearbeitern das VwGH-Urteil VGW-141/023/7775/2015 und der sich daraus ergebende Rechtssatz zur Kenntnis gebracht worden bzw. wurden die internen Richtlinien basierend darauf angepasst ? Aufgrund der bisher unklaren Rechtslage bzw. Rechtsauslegung - weshalb auch ein VwGH-Urteil notwendig war - ist meine Anfrage von öffentlichem Interesse.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
GZ 811058/2017-3, Kundenanliegen: Bedarfsorientierte Mindestsicherung Beiliegend finden Sie Informationen zu Ihr…
Von
Wien
Betreff
GZ 811058/2017-3, Kundenanliegen: Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Datum
21. September 2017 10:13
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
VORLAGE_ELAK_STI_E-Mail.pdf
379,9 KB
Beiliegend finden Sie Informationen zu Ihrem Anliegen. Mit freundlichen Gr??en Dominik Brkovic Stadtservice Wien Stadtinformation A - 1082 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 1 Tel.: +43 1 525 50 Fax: +43 1 4000 - 74359 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.wien.at<http://www.wien.at> www.stadtinfo.wien.at<http://www.stadtinfo.wien.at>
GGS-812254/17 - Ihre E-Mail vom 20. September 2017 MAGISTRAT DER STADT WIEN Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Ges…
Von
Wien
Betreff
GGS-812254/17 - Ihre E-Mail vom 20. September 2017
Datum
25. September 2017 15:15
Status
Warte auf Antwort
MAGISTRAT DER STADT WIEN Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Frauen Wien, 25. September 2017 Gla/Wik - 812254/17 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. September 2017 an das Stadtservice Wien, welche an das Büro von Frau Amtsführender Stadträtin für Soziales, Gesundheit und Frauen, Sandra Frauenberger, übermittelt wurde. Ihr Anliegen wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Diese wird sich so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin ersuche ich um etwas Geduld und verbleibe mit freundlichen Grüßen
WG: GGS-812254/17 - Antragsteller/in MA 40-SRS-863919/17/2 "Sehr geehrtAntragsteller/in Für die Antragsteller, d…
Von
Wien
Betreff
WG: GGS-812254/17 - Antragsteller/in
Datum
11. Oktober 2017 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
MA 40-SRS-863919/17/2 "Sehr geehrtAntragsteller/in Für die Antragsteller, die nebenher einem Studium nachgehen, ergibt sich aus dem WMG Folgendes: Grundsätzlich haben alle arbeitsfähigen Personen ihre Arbeitskraft einzusetzen und sich beim AMS zu melden. Hat jemand eine bereits für Erwerbszwecke geeignete Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau abgeschlossen, wie dies in der Regel auf Studenten zutrifft, so steht diesen ein Anspruch auf Mindestsicherung dann nicht zu, wenn sie wegen des Studiums ihre Arbeitskraft nicht einsetzen können oder wollen. Der Gesetzeswortlaut determiniert die Entscheidungen, dem Legalitätsprinzip entsprechend, im größtmöglichen Ausmaß, weshalb keine Weisungen oder internen Richtlinien bestehen, die eine, das Gesetz ausdehnende, einschränkende oder dem Gesetz, bzw. dem VwGH-Urteil VGW-141/023/7775/2015 widersprechende Vollzugspraxis anordnen. Wir gehen davon aus, damit Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen