Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz schreibt im § 53.(2) 2. zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger u.a. den Nachweis eines "umfassenden" Krankenversicherungsschutzes vor.

In der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung wird zudem im § 7. (1) 5. ein "Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" erwähnt.

Leider finde ich jedoch keine weitergehenden Informationen über die genaue Art des geforderten Nachweises eines "umfassenden Krankenversicherungsschutzes" zur Vorlage bei der Beantragung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres:

Wäre der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes durch eine gültige Euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rungs­karte/EHIC ( siehe: https://www.evz.de/reisen-verkehr/gesun… ) - welche die Kostendeckung für alle medizinischen Notfallbehandlungen in Österreich garantiert - als Nachweis eines "umfassenden Krankenversicherungsschutzes" im Sinne des § 53.(2) 2. NAG ausreichend?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    8. November 2023
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53 [#2940]
Datum
13. September 2023 19:03
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz schreibt im § 53.(2) 2. zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger u.a. den Nachweis eines "umfassenden" Krankenversicherungsschutzes vor. In der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung wird zudem im § 7. (1) 5. ein "Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" erwähnt. Leider finde ich jedoch keine weitergehenden Informationen über die genaue Art des geforderten Nachweises eines "umfassenden Krankenversicherungsschutzes" zur Vorlage bei der Beantragung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Meine Frage an das Bundesministerium für Inneres: Wäre der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes durch eine gültige Euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rungs­karte/EHIC ( siehe: https://www.evz.de/reisen-verkehr/gesundheit/europaeische-krankenversicherungskarte.html ) - welche die Kostendeckung für alle medizinischen Notfallbehandlungen in Österreich garantiert - als Nachweis eines "umfassenden Krankenversicherungsschutzes" im Sinne des § 53.(2) 2. NAG ausreichend?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2940/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Auskunftsbegehren wurde zuständigkeitshalber an ho. Abteilung für Aufenthalts- un…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
zu 2023-0.674.808 (ext. 2023-0.671.599) (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53 [#2940]
Datum
25. September 2023 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Auskunftsbegehren wurde zuständigkeitshalber an ho. Abteilung für Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen weitergeleitet. Angaben zu gesetzlichen Grundlagen und konkreten Gesetzesbestimmungen beziehen sich jeweils auf die geltende Fassung. Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b EU-Richtlinie 2004/38/EG sind Unionsbürger:innen zu einem Aufenthalt (hier: in Österreich) von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und der:die Unionsbürger:in und dessen:deren Familienangehörige über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) verfügen. Diese Bestimmung wurde innerstaatlich in §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm. 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) umgesetzt. Nach Art. 8 Abs. 3 EU-Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten von einem:r Unionsbürger:in „[…]die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er[:sie] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;[…]“ verlangen. Weitere Verwaltungsformalitäten in diesem Zusammenhang werden durch die genannten Richtlinie nicht geregelt. Nach innerstaatlichem Recht bzw. § 10b NAG-DV wird folglich keine bestimmte Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen (§ 9 NAG) für Unionsbürger:innen vorgeschrieben. Vorzulegen ist daher jeder geeignete Nachweis, dass die in Art 7 Abs. 1 lit b EU-Richtlinie 2004/38/EG, umgesetzt in §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm. 53 Abs. 2 Z 2 NAG, genannten Voraussetzungen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz erfüllt sind. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Richtlinie 2004/38/EG (KOM(2009) 313 endgültig, Link: EUR-Lex - 52009DC0313 - EN - EUR-Lex (europa.eu)<https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52009DC0313>) bietet die Europäische Krankenversicherungskarte einen umfassenden Versicherungsschutz, solange der:die betreffende Unionsbürger:in seinen:ihren Wohnort im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 nicht in den Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) verlegt und solange er:sie die Absicht hat, in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren (z. B. Studium oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat). Von dem Erfordernis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne der EU-Richtlinie 2004/38/EG bzw. des 4. Hauptstücks des NAG grundlegend zu unterscheiden ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG für drittstaatszugehörige Antragsteller:innen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Auch die Durchführungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 NAG-DV bezieht sich auf Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel (§ 1 NAG-DV) für Drittstaatsangehörige nach dem NAG (§ 8 NAG), und nicht auf Dokumentationen für Unionsbürger:innen (§ 9 NAG). Mit freundlichen Grüßen