Parkgebühr Verwendung der Einnahmen wofür

Anfrage an: Innsbruck
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Wofür werden die mittlerweile hohen Parkgebühren konkret verwendet und wieviel Prozent aus den Einnahmen fließen tatsächlich an die Stadt und kommen letzlich dem Bürger zu?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Oktober 2025
  • Frist
    30. Oktober 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Innsbruck Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Parkgebühr Verwendung der Einnahmen wofür [#3843]
Datum
2. Oktober 2025 18:25
An
Innsbruck
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Wofür werden die mittlerweile hohen Parkgebühren konkret verwendet und wieviel Prozent aus den Einnahmen fließen tatsächlich an die Stadt und kommen letzlich dem Bürger zu?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3843/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Innsbruck
Das ist eine automatisch generierte Empfangsbestaetigung durch das E-Mailsystem der Stadt Innsbruck. Ihr E-Mail w…
Von
Innsbruck
Betreff
Empfangsbestaetigung Stadtmagistrat Innsbruck - Betreff: Parkgebühr Verwendung der Einnahmen wofür [#3843]
Datum
2. Oktober 2025 18:25
Status
Warte auf Antwort
Das ist eine automatisch generierte Empfangsbestaetigung durch das E-Mailsystem der Stadt Innsbruck. Ihr E-Mail wird zur Bearbeitung an die zustaendige Sachbearbeiterin bzw. den zustaendigen Sachbearbeiter weitergeleitet. Ihre personenbezogenen Daten werden nur fuer den angefuehrten Zweck elektronisch verarbeitet und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung der Verarbeitung, Datenuebertragbarkeit und Widerspruch. Diese Rechte koennen Sie schriftlich und mit Identitaetsnachweis ueber <<E-Mail-Adresse>> ausueben. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schliesslich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der oesterreichischen Datenschutzbehoerde (<<E-Mail-Adresse>>, www.dsb.gv.at) Fuer rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck eingerichteten Behoerden und Dienststellen ist ausschliesslich das entsprechend gekennzeichnete Formular auf der Homepage der Stadt Innsbruck (www.innsbruck.gv.at/formulare) oder per E-Mail die Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu verwenden. _______________________________________ Stadt Innsbruck Maria-Theresien-Strasse 18 A-6010 Innsbruck Homepage: www.innsbruck.gv.at Vermittlung: +43 (0)512 5360 0 techn. Kontakt: <<E-Mail-Adresse>>
Innsbruck
Intern zuständigkeitshalber übermittelt. Beste Grüße
Von
Innsbruck
Betreff
WG: Parkgebühr Verwendung der Einnahmen wofür [#3843]
Datum
3. Oktober 2025 07:58
Status
Intern zuständigkeitshalber übermittelt. Beste Grüße
Innsbruck
Sehr geehrtAntragsteller/in die Parkgebühren werden nach dem Tiroler Parkabgabegesetz, zuletzt geändert durch LGB…
Von
Innsbruck
Betreff
WG: Parkgebühr Verwendung der Einnahmen wofür [#3843]
Datum
7. Oktober 2025 14:37
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in die Parkgebühren werden nach dem Tiroler Parkabgabegesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2020, im eigenen Wirkungsbereich gem. § 15 leg. cit. eingehoben. Gem. § 5 Abs. 1 ist die Höhe der Parkabgabe mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist. Dass die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, beinhaltet das die Einnahmen zur Gänze der Gemeinde zufließen. Nach der Verwaltungslehre werden Abgaben in 3 Kategorien eingeteilt: Gebühren, Beiträge und Steuern: 1. Gebühren Die Gebühr ist die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung im Bereich der Hoheitsverwaltung. Die häufigsten Gebühren sind die sogenannten Benützungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Hierunter fallen z.B. die Verpflegungsgebühren für die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, die Friedhofsgebühren, die Abfallgebühren usw. Die Grenze zwischen einer Gebühr und einem privatrechtlichen Entgelt, das z. B. von einer Gemeinde für die Benützung einer Gemeindeeinrichtung eingehoben wird, ist oft nicht leicht zu ziehen. Gebühren gibt es nur im Bereich der Hoheitsverwaltung. Grundlage muss immer ein Gesetz sein (das durch eine Verordnung näher ausgeführt sein kann), in dessen Rahmen die Gebühr durch Verwaltungsakt (Bescheid) bestimmt oder festgestellt wird. In der Regel liegt überall dort eine Gebühr vor, wo der Einzelne zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet ist (Zwangsanschluss, Benützungszwang; wie z.B. bei Abfallgebühr). Ein privatrechtliches Entgelt dagegen beruht auf einem Vertrag, bei entstehenden Streitigkeiten entscheiden die Gerichte und nicht die im Verwaltungsweg übergeordnete Behörde. Die (privatrechtliche) Vorschreibung erfolgt außerdem nicht durch Bescheid, sondern mittels Rechnung. 2. Beiträge Ein Beitrag ist ein einseitig auferlegter Zuschuss, zu dem eine Person verpflichtet wird, die am Bestand einer öffentlichen Einrichtung besonders beteiligt ist und daher die Kosten dieser Einrichtung mittragen soll. Wie die Gebühren dürfen die Beiträge nur auf gesetzlicher Grundlage eingehoben werden, wobei der Leistungspflichtige einen Vorteil daraus haben muss. Dieser Vorteil muss jedoch nicht wie bei den Gebühren in einer konkreten Gegenleistung der Gebietskörperschaften bestehen, sondern kann auch nur allgemeiner Natur sein. Ein typisches Beispiel eines Beitrages sind die sogenannten Anliegerbeiträge in Innsbruck: Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag und Ausgleichsabgaben (für KFZ-Stellplätze und Kinderspielplätze). Ein weiteres Beispiel für diese Abgabenkategorie sind die Sozialversicherungsbeiträge. 3. Steuern Die Steuer ist unabhängig davon zu leisten, oder der Verpflichtete dadurch einen Vorteil erlangt. Selbstverständlich dürfen Steuern ebenfalls nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden. Steuern bilden das Rückgrat der öffentlichen Finanzwirtschaft, da nur sie als sogenannte “allgemeine Bedeckungsmittel” zur Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften infrage kommen. Nach dieser Einteilung handelt es sich bei den Parkabgaben charakteristisch um Steuern, die als allgemeine Bedeckungsmittel in den jeweiligen städtischen Haushalt fließen und somit letztlich allen Gemeindebürgern zugutekommen. Freundliche Grüße