Phönixhof, Vorfall vom 26. November 2025

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in
Am 26. November 2025 wurden sieben Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren aus der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft „Phönixhof“ in Forchtenstein von SozialarbeiterInnen des Landes abgeholt und in andere Betreuungseinrichtungen gebracht. Vor dem Phönixhof standen Polizisten (!) in Zivil.
Seitens der Kinder- und Jugendhilfe des Landes bzw. der Jugendämter der Bezirkshauptmannschaften wurde weder den Jugendlichen noch uns ein konkreter Grund genannt. Ein Handeln wegen „Gefahr im Verzug“ wurde von der Behörde als Begründung für die tiefgreifende Maßnahme ausgeschlossen.

im Zusammenhang mit dem Abholen von Kindern und Jugendlichen aus Wohngemeinschaften durch Bedienstete bzw. Erfüllungsgehilfen des Landes Burgenland ersuche ich um Auskunft zu folgenden Punkten:

Rechtsgrundlagen und Gründe:

Aus welchen Gründen dürfen Kinder und Jugendliche aus Wohngemeinschaften durch Bedienstete oder Erfüllungsgehilfen abgeholt werden?

Dienstanweisungen: Gibt es verbindliche Vorgaben, wonach eine Abholung ausschließlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie einer schriftlichen Erklärung erfolgen darf?

Kindeswohl: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass das Wohl des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen gewahrt bleibt? Wurde im konkreten Fall darauf geachtet?

Zeitliche Abläufe: Welcher Zeitraum ist – sofern keine akute Gefahr im Verzug besteht – zwischen der Information an die Jugendlichen und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme vorgesehen? Wie lange war dieser Zeitraum im konkreten Fall?

Dienstliche Vorgaben: Gab es für den konkreten Fall eine ausreichende und klare Dienstanweisung?

Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus sehr herzlich.

Warte auf Antwort

  • Datum
    15. Dezember 2025
  • Frist
    12. Januar 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Burgenland Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Phönixhof, Vorfall vom 26. November 2025 [#4201]
Datum
15. Dezember 2025 18:30
An
Landesregierung Burgenland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Sehr geehrte Damen und Herren! Am 26. November 2025 wurden sieben Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren aus der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft „Phönixhof“ in Forchtenstein von SozialarbeiterInnen des Landes abgeholt und in andere Betreuungseinrichtungen gebracht. Vor dem Phönixhof standen Polizisten (!) in Zivil. Seitens der Kinder- und Jugendhilfe des Landes bzw. der Jugendämter der Bezirkshauptmannschaften wurde weder den Jugendlichen noch uns ein konkreter Grund genannt. Ein Handeln wegen „Gefahr im Verzug“ wurde von der Behörde als Begründung für die tiefgreifende Maßnahme ausgeschlossen. im Zusammenhang mit dem Abholen von Kindern und Jugendlichen aus Wohngemeinschaften durch Bedienstete bzw. Erfüllungsgehilfen des Landes Burgenland ersuche ich um Auskunft zu folgenden Punkten: Rechtsgrundlagen und Gründe: Aus welchen Gründen dürfen Kinder und Jugendliche aus Wohngemeinschaften durch Bedienstete oder Erfüllungsgehilfen abgeholt werden? Dienstanweisungen: Gibt es verbindliche Vorgaben, wonach eine Abholung ausschließlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie einer schriftlichen Erklärung erfolgen darf? Kindeswohl: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass das Wohl des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen gewahrt bleibt? Wurde im konkreten Fall darauf geachtet? Zeitliche Abläufe: Welcher Zeitraum ist – sofern keine akute Gefahr im Verzug besteht – zwischen der Information an die Jugendlichen und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme vorgesehen? Wie lange war dieser Zeitraum im konkreten Fall? Dienstliche Vorgaben: Gab es für den konkreten Fall eine ausreichende und klare Dienstanweisung? Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus sehr herzlich. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4201/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>