Präzise Definition des "höheren Ziels", denen Frau Bundesministerin Edtstadler nach eigener Aussage dient

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Frau Bundesministerin Karoline Edtstadler äußerte anlässlich des 2. SDG Dialogforum Österreich am 6. und 7. Oktober 2022 folgende Worte hinsichtlich des Demonstrationsrechtes in Österreich sowie der Energiewirtschaft:

ZITAT 1
und da komme ich auch aufs Recht zu demonstrieren. Jeder hat natürlich dieses Recht und wir erleben das auch. Aber das sind dann diejenigen, die wahrscheinlich auch auf die Barrikaden steigen werden. Auf der einen Seite verständlicherweise, aber wir tun es, weil wir einem höheren Ziel hier dienen wollen.

ZITAT 2
und ich sage noch einmal als Juristin, wir schneiden ja nicht irgendwie Rechtsmittel ab, weil wir irgendwie gemein sind oder die Gerichte entlasten wollen, sondern wir machen es, weil wir einfach einem höheren Ziel dienen müssen, Unabhängigkeit bei Energie auch zu erreichen.

In beiden Fällen referenziert Frau Bundesministerin Edstadler auf ein höheres Ziel, dem Sie dienen würde. Die österreichische Bundesverfassung kennt aber nur den Dienst an der Bevölkerung, "höhere Ziele" sind darin nicht definiert.

Ich ersuche um präzise Klarstellung, welchen höheren Zielen außer der österreichischen Bundesverfassung und außer dem Souverän, dem österreichischen Volk, Frau Bundesministerin Edtstadler dient.

1. Definieren Sie bitte das höhere Ziel in den beiden Sachverhalten.
2. Bitte erklären Sie, wer dieses höhere Ziel vorgegeben hat.
3. Bitte erklären Sie, wie sich das Verfolgen "höherer Ziele" mit ihrem Amtseid und der Bundesverfassung übereinstimmen lässt.
4. Sie haben zweimal erwähnt "wir" würden einem höheren Ziel dienen, können Sie bitte das Wort "wir" näher definieren, welche Personengruppe ist damit gemeint.
5. Gibt es einen Beschluss eines Gremiums der Bundesrepublik, mit dem das Verfolgen höherer Ziele durch eine bestimmte Gruppe an Amtsträgern legitimiert wurde?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Dezember 2023
  • Frist
    17. Februar 2024
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Florian Machl
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Florian Machl
Betreff
Präzise Definition des "höheren Ziels", denen Frau Bundesministerin Edtstadler nach eigener Aussage dient [#2987]
Datum
23. Dezember 2023 15:28
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Frau Bundesministerin Karoline Edtstadler äußerte anlässlich des 2. SDG Dialogforum Österreich am 6. und 7. Oktober 2022 folgende Worte hinsichtlich des Demonstrationsrechtes in Österreich sowie der Energiewirtschaft: ZITAT 1 und da komme ich auch aufs Recht zu demonstrieren. Jeder hat natürlich dieses Recht und wir erleben das auch. Aber das sind dann diejenigen, die wahrscheinlich auch auf die Barrikaden steigen werden. Auf der einen Seite verständlicherweise, aber wir tun es, weil wir einem höheren Ziel hier dienen wollen. ZITAT 2 und ich sage noch einmal als Juristin, wir schneiden ja nicht irgendwie Rechtsmittel ab, weil wir irgendwie gemein sind oder die Gerichte entlasten wollen, sondern wir machen es, weil wir einfach einem höheren Ziel dienen müssen, Unabhängigkeit bei Energie auch zu erreichen. In beiden Fällen referenziert Frau Bundesministerin Edstadler auf ein höheres Ziel, dem Sie dienen würde. Die österreichische Bundesverfassung kennt aber nur den Dienst an der Bevölkerung, "höhere Ziele" sind darin nicht definiert. Ich ersuche um präzise Klarstellung, welchen höheren Zielen außer der österreichischen Bundesverfassung und außer dem Souverän, dem österreichischen Volk, Frau Bundesministerin Edtstadler dient. 1. Definieren Sie bitte das höhere Ziel in den beiden Sachverhalten. 2. Bitte erklären Sie, wer dieses höhere Ziel vorgegeben hat. 3. Bitte erklären Sie, wie sich das Verfolgen "höherer Ziele" mit ihrem Amtseid und der Bundesverfassung übereinstimmen lässt. 4. Sie haben zweimal erwähnt "wir" würden einem höheren Ziel dienen, können Sie bitte das Wort "wir" näher definieren, welche Personengruppe ist damit gemeint. 5. Gibt es einen Beschluss eines Gremiums der Bundesrepublik, mit dem das Verfolgen höherer Ziele durch eine bestimmte Gruppe an Amtsträgern legitimiert wurde?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Florian Machl Anfragenr: 2987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2987/ Postanschrift Florian Machl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Machl
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Machl, gemäß § 1 des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes sowie die Organe der…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Präzise Definition des "höheren Ziels", denen Frau Bundesministerin Edtstadler nach eigener Aussage dient [#2987]
Datum
24. Dezember 2023 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Machl, gemäß § 1 des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Ihre Fragen fallen nicht in den Wirkungsbereich der Frau Bundesministerin für Justiz sondern sind verfassungsrechtlicher Natur und damit grundsätzlich von der Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes zu beantworten. Darüber hinaus steht es der Bundesministerin für Justiz nicht zu, Äußerungen anderer Regierungsmitglieder zu interpretieren, zu bewerten oder sonst in irgendeiner Art zu kommentieren. Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen