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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfungen der 2G bzw. 3G-Regel

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Herrn                                                                                        Auskunft: Markus Hametner                                                                    █████████          ▎ ████████▎                                                                       █████████ ▎ ████ ▎                                                                                                ▎ ▋▎██████████████████████                                  ▎           Zahl: IVb-204.01.07-9/2021-575 Bregenz, am11.01.2022 Betreff:     Auskunftsbegehren betreffend Prüfungen der- bzw.       2G 3G-Regel Bezug:       Schreiben vom 16.11.2021 Sehr geehrter Herr Hametner    , in Bezug auf Ihr Auskunftsbegehren darf   vorausgeschickt werden, dass es sich bei Auskünften      im Sinne der Auskunftsgesetze des Bundes und der Länder         um Wissenserklärungen über Angelegenheiten handelt, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind. Diesbezüglich darf auf das Erkenntnis des VwGH vom .2018,       27.11 GZ: Ra 2017/02/0141, hingewiesen werden    : „Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen    zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zumZeitpunkt der Anfrage der Verwaltungbereits bekanntsind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die    Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt      , die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung tachten         von Gu oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkr      ete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06        /0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).“ Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus,Römerstraße 15,6901 Bregenz, Österreich www.vorarlberg.at |                 |www.vorarlberg.at/datenschutz land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511095920
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Die von Ihnen gestellten Fragen konnten aufgrund des uns vorliegenden Akteninhaltes nicht gänzlich beantwortet werden. Zu den einzelnen Fragen darf Ihnen Auskunft erteilt werden wie folgt: 1. Wie viele Kontrollen der 2G- bzw. 3G-Regel wurden jeweils in den Wochen vom 1. November bzw. vom 8. November an wie vielen Orten durchgeführt? In der KW 44 wurden insgesamt 577 Kontrollen, in der KW 45 insgesamt 1.249 Kontrollen durchgeführt. 1.a. In welchen Branchen? Es wurden Kontrollen in Beherbergungsbetrieben, Gastronomiebetrieben, Freizeiteinrichtungen, nicht öffentlichen Sportstätten, von Zusammenkünften und sonstigen Bereichen durchgeführt. 1.b. Durch das Personal welcher Behörden? Die Kontrollen wurden teils durch Sicherheitsbehörden, teils durch Gesundheitsbehörden und teilweise im Zuge gemeinsamer Kontrollen durch Sicherheitsbehörden und Gesundheitsbehörden durchgeführt. 1.b.I. Wurde beispielsweise im Gastgewerbe das üblicherweise im Betrieb für Betriebskontrollen zuständige Personal verwendet, oder den Betrieben noch nicht als Kontrolleure bekanntes Personal? Siehe Antwort zur Frage 1b. 1.b.II. Welcher Anteil fand uniformiert, welcher in Zivilkleidung statt? In der KW 44 wurden von 577 Kontrollen 103 von den Sicherheits- und Gesundheitsbehörden gemeinsam, 363 von den Sicherheitsbehörden und 111 von den Gesundheitsbehörden durchgeführt. In der KW 45 wurden von 1.249 Kontrollen 644 von den Sicherheits- und Gesundheitsbehörden gemeinsam, 593 von den Sicherheitsbehörden und 12 von den Gesundheitsbehörden durchgeführt. Der konkrete Anteil der Kontrollen, welcher uniformiert erfolgte, ist nicht bekannt. 1.c. Wie oft wurde kontrolliert, ob Betriebe gefälschte Nachweise (QR-Codes) erkennen? Im Zuge der unter Punkt 1 angeführten Kontrollen wurden sowohl die Betreiber bzw. Verantwortlichen im Hinblick auf einen erfolgten Vorweis eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr als auch die Kunden, Gäste bzw. Teilnehmer dahingehend kontrolliert, ob sie über einen gültigen Nachweis verfügen. 1.d. Wie oft wurde kontrolliert, ob Betriebe erkennen, dass Impf- bzw. Testnachweisen auf andere Namen lauten als die vorgewiesenen Ausweise? Diese Zahl ist nicht bekannt. 1.e. Wie oft wurden die Nachweise bei Anwesenden (zB Gästen im Gastraum) kontrolliert? In der KW 44 wurden insgesamt 445 Gäste, Kunden oder Teilnehmer kontrolliert. In der KW 45 wurden insgesamt 1.032 Gäste, Kunden oder Teilnehmer kontrolliert. Seite 2
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1.f. Wie oft wurdeüberprüft, ob die nötigen Nachweise für Angestellte vorliegen? In der KW 44 wurden insgesamt 132 Betriebe oder Verantwortliche kontrolliert. InKWder 45 wurden insgesamt 217 Betriebeoder Verantwortlichekontrolliert. 2. Jeweils für 1.c, 1.d, 1.e, 1.f: Wie oft wurden Regelverstöße festgestellt? In den vomAuskunftsbegehren umfassten zwei Wochen wurden      laut Statistik der Bezirkshauptmannschaftenim Zuge der Kontrollen keine Übertretungen festgestellt. 3. Jeweils für 1.c, 1.d, 1.e, 1.f: Wenn elverstöße Reg       festgestellt wurden: wie oft wurden welche Konsequenzen (zB Strafen, Verwarnungen) gezogen? Siehe Antwort zur Frage 2. Mit freundlichen Grüßen ▎ ██ ▎█████▎ ▌ ▎ Seite 3
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