Rechtsanwendung von Art. 75 SDÜ und § 10 SMG bezüglich medizinischer Cannabisblüten im Reiseverkehr

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Seit dem Inkrafttreten des MedCanG in Deutschland am 1. April 2024 werden medizinische Cannabisblüten dort als reguläre, verschreibungspflichtige Arzneimittel klassifiziert. Für Reisen in andere Schengen-Staaten stellt das deutsche BfArM bzw. die zuständigen Gesundheitsämter entsprechende Bescheinigungen nach Artikel 75 des SDÜ aus.
In der österreichischen Vollzugspraxis wird Patient*innen aus dem EU-Ausland die Mitnahme dieser legal verschriebenen Medikamente nach Österreich jedoch trotz amtlich beglaubigter Art.-75-Bescheinigung systematisch verwehrt. Gemäß § 10 des SMG ist das BMSGPK eigentlich ermächtigt und europarechtlich angehalten, den Reiseverkehr mit Betäubungsmitteln im Einklang mit Art. 75 SDÜ per Verordnung zu regeln. Die ausbleibende Anpassung der Suchtgiftverordnung (SV) an die medizinische Realität des Nachbarlandes provoziert somit eine fortgesetzte Verletzung des Schengen-Abkommens.
1. Evaluierung des EU-Rechtsbruchs und Vertragsverletzungsrisikos
a) Welche juristischen Gutachten, rechtlichen Vermerke, Evaluierungsberichte oder offiziellen behördlichen Stellungnahmen (ausdrücklich keine persönlichen Aufzeichnungen) wurden im BMSGPK seit dem 1. April 2024 bis heute erstellt, die sich mit der Frage befassen, ob die österreichische Weigerung, deutsche Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten anzuerkennen, gegen das SDÜ verstößt?
b) Liegen dem Ministerium interne Bewertungen oder Risikoeinschätzungen vor, die ein potenzielles Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission aufgrund dieser Praxis behandeln?
2. Bilaterale diplomatische und behördliche Korrespondenz
a) Welche offizielle behördliche Korrespondenz, Protestnoten oder Briefwechsel existieren im BMSGPK für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2026 über den Austausch mit deutschen Behörden (insbesondere dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit, dem BfArM oder der Deutschen Botschaft in Wien) bezüglich der Kriminalisierung deutscher Cannabis-Patient*innen in Österreich?
b) Hat es im genannten Zeitraum offizielle Anfragen oder Interventionen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Gremien an das BMSGPK bezüglich der mangelhaften Umsetzung von Art. 75 SDÜ in Bezug auf medizinische Cannabisblüten gegeben?
3. Erlässe und Exekutiv-Anweisungen
Da das BMSGPK für die Einstufung von Suchtgiften maßgeblich ist, die Vollziehung an den Grenzen jedoch durch Zoll und Polizei erfolgt:
a) Welche konkreten Erlässe, Rundschreiben, Handlungsanleitungen oder rechtlichen Klarstellungen hat das BMSGPK seit April 2024 an die vollziehenden Behörden herausgegeben, um das Vorgehen bei einreisenden EU-Bürger*innen mit gültiger Art.-75-Bescheinigung für Cannabisblüten rechtlich bindend zu regeln?
b) Wurde den Exekutivbehörden seitens des BMSGPK explizit mitgeteilt, dass Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten in Österreich ihre Gültigkeit verlieren und das Medikament zwingend zu beschlagnahmen ist?
4. Dokumentation von Beschlagnahmungen und Beschwerden von Patient*innen
a) Liegen dem Ministerium für die Jahre 2024, 2025 und das laufende Jahr 2026 aggregierte Aufzeichnungen, Fallberichte oder Statistiken vor, wie oft medizinisches Cannabis von ausländischen Patient*innen trotz Vorweisen einer Art.-75-Bescheinigung in Österreich beschlagnahmt wurde?
b) Wie viele offizielle schriftliche Beschwerden oder Regressforderungen von betroffenen EU-Bürger*innen, ausländischen Ärzt*innenverbänden oder juristischen Vertretungen sind im Ministerium im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Schengen-Bescheinigungen im genannten Zeitraum eingegangen?
5. Geplante Novellierung der SV (§ 10 SMG)
Gemäß § 10 SMG hat das Ministerium Sorge zu tragen, dass internationale Übereinkommen im Reiseverkehr eingehalten werden.
a) Existieren im BMSGPK mit Stand Februar 2026 konkrete Verordnungsentwürfe, Arbeitsgruppen-Protokolle oder schriftlich erteilte Arbeitsaufträge an Fachabteilungen, welche das Ziel haben, die österreichische SV dahingehend zu novellieren, dass eine unionsrechtskonforme Anwendung des Art. 75 SDÜ für verschriebene medizinische Cannabisblüten sichergestellt wird?
b) Falls ja, in welchem verfahrenstechnischen Stadium befinden sich diese Vorarbeiten?
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass sich diese Anfrage gezielt auf das Vorhandensein von Dokumenten, behördlicher Korrespondenz, Erlässen und Rechtsakten im Ressortbereich des BMSGPK bezieht. Ein pauschaler Verweis auf "fehlendes gesichertes Wissen" ist in diesem Kontext rechtlich unzulässig, da ein Ministerium über den eigenen Aktenbestand, eigene ressortübergreifende Erlässe und internationale Korrespondenzen zwingend gesichertes Wissen haben muss.
Sollte eine Auskunft aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise verweigert werden, verlange ich hierüber ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides. Ein solcher Bescheid ist Voraussetzung, um die behördliche Rechtsansicht gegebenenfalls durch das BVwG auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüfen zu lassen.

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  • Datum
    16. Februar 2026
  • Frist
    16. März 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Rechtsanwendung von Art. 75 SDÜ und § 10 SMG bezüglich medizinischer Cannabisblüten im Reiseverkehr [#4464]
Datum
16. Februar 2026 13:05
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Seit dem Inkrafttreten des MedCanG in Deutschland am 1. April 2024 werden medizinische Cannabisblüten dort als reguläre, verschreibungspflichtige Arzneimittel klassifiziert. Für Reisen in andere Schengen-Staaten stellt das deutsche BfArM bzw. die zuständigen Gesundheitsämter entsprechende Bescheinigungen nach Artikel 75 des SDÜ aus. In der österreichischen Vollzugspraxis wird Patient*innen aus dem EU-Ausland die Mitnahme dieser legal verschriebenen Medikamente nach Österreich jedoch trotz amtlich beglaubigter Art.-75-Bescheinigung systematisch verwehrt. Gemäß § 10 des SMG ist das BMSGPK eigentlich ermächtigt und europarechtlich angehalten, den Reiseverkehr mit Betäubungsmitteln im Einklang mit Art. 75 SDÜ per Verordnung zu regeln. Die ausbleibende Anpassung der Suchtgiftverordnung (SV) an die medizinische Realität des Nachbarlandes provoziert somit eine fortgesetzte Verletzung des Schengen-Abkommens. 1. Evaluierung des EU-Rechtsbruchs und Vertragsverletzungsrisikos a) Welche juristischen Gutachten, rechtlichen Vermerke, Evaluierungsberichte oder offiziellen behördlichen Stellungnahmen (ausdrücklich keine persönlichen Aufzeichnungen) wurden im BMSGPK seit dem 1. April 2024 bis heute erstellt, die sich mit der Frage befassen, ob die österreichische Weigerung, deutsche Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten anzuerkennen, gegen das SDÜ verstößt? b) Liegen dem Ministerium interne Bewertungen oder Risikoeinschätzungen vor, die ein potenzielles Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission aufgrund dieser Praxis behandeln? 2. Bilaterale diplomatische und behördliche Korrespondenz a) Welche offizielle behördliche Korrespondenz, Protestnoten oder Briefwechsel existieren im BMSGPK für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2026 über den Austausch mit deutschen Behörden (insbesondere dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit, dem BfArM oder der Deutschen Botschaft in Wien) bezüglich der Kriminalisierung deutscher Cannabis-Patient*innen in Österreich? b) Hat es im genannten Zeitraum offizielle Anfragen oder Interventionen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Gremien an das BMSGPK bezüglich der mangelhaften Umsetzung von Art. 75 SDÜ in Bezug auf medizinische Cannabisblüten gegeben? 3. Erlässe und Exekutiv-Anweisungen Da das BMSGPK für die Einstufung von Suchtgiften maßgeblich ist, die Vollziehung an den Grenzen jedoch durch Zoll und Polizei erfolgt: a) Welche konkreten Erlässe, Rundschreiben, Handlungsanleitungen oder rechtlichen Klarstellungen hat das BMSGPK seit April 2024 an die vollziehenden Behörden herausgegeben, um das Vorgehen bei einreisenden EU-Bürger*innen mit gültiger Art.-75-Bescheinigung für Cannabisblüten rechtlich bindend zu regeln? b) Wurde den Exekutivbehörden seitens des BMSGPK explizit mitgeteilt, dass Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten in Österreich ihre Gültigkeit verlieren und das Medikament zwingend zu beschlagnahmen ist? 4. Dokumentation von Beschlagnahmungen und Beschwerden von Patient*innen a) Liegen dem Ministerium für die Jahre 2024, 2025 und das laufende Jahr 2026 aggregierte Aufzeichnungen, Fallberichte oder Statistiken vor, wie oft medizinisches Cannabis von ausländischen Patient*innen trotz Vorweisen einer Art.-75-Bescheinigung in Österreich beschlagnahmt wurde? b) Wie viele offizielle schriftliche Beschwerden oder Regressforderungen von betroffenen EU-Bürger*innen, ausländischen Ärzt*innenverbänden oder juristischen Vertretungen sind im Ministerium im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Schengen-Bescheinigungen im genannten Zeitraum eingegangen? 5. Geplante Novellierung der SV (§ 10 SMG) Gemäß § 10 SMG hat das Ministerium Sorge zu tragen, dass internationale Übereinkommen im Reiseverkehr eingehalten werden. a) Existieren im BMSGPK mit Stand Februar 2026 konkrete Verordnungsentwürfe, Arbeitsgruppen-Protokolle oder schriftlich erteilte Arbeitsaufträge an Fachabteilungen, welche das Ziel haben, die österreichische SV dahingehend zu novellieren, dass eine unionsrechtskonforme Anwendung des Art. 75 SDÜ für verschriebene medizinische Cannabisblüten sichergestellt wird? b) Falls ja, in welchem verfahrenstechnischen Stadium befinden sich diese Vorarbeiten? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass sich diese Anfrage gezielt auf das Vorhandensein von Dokumenten, behördlicher Korrespondenz, Erlässen und Rechtsakten im Ressortbereich des BMSGPK bezieht. Ein pauschaler Verweis auf "fehlendes gesichertes Wissen" ist in diesem Kontext rechtlich unzulässig, da ein Ministerium über den eigenen Aktenbestand, eigene ressortübergreifende Erlässe und internationale Korrespondenzen zwingend gesichertes Wissen haben muss. Sollte eine Auskunft aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise verweigert werden, verlange ich hierüber ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides. Ein solcher Bescheid ist Voraussetzung, um die behördliche Rechtsansicht gegebenenfalls durch das BVwG auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüfen zu lassen.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4464/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Guten Tag, anbei die digital signierte Version zur Glaubhaftmachung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antr…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Rechtsanwendung von Art. 75 SDÜ und § 10 SMG bezüglich medizinischer Cannabisblüten im Reiseverkehr [#4464]
Datum
17. Februar 2026 11:45
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei die digital signierte Version zur Glaubhaftmachung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - anfrage-pdf-sign-signiert.pdf Anfragenr: 4464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4464/
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
BMASGPK - Anfrage betreffend Verbringung von "Medizinalhanfblüten" in das Bundesgebiet; Frag den Staat; Informatio…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
BMASGPK - Anfrage betreffend Verbringung von "Medizinalhanfblüten" in das Bundesgebiet; Frag den Staat; Informationsbegehren (IFG) (GZ: 2026-0.158.804)
Datum
16. März 2026 15:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in In der Anlage finden Sie die Erledigung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: BMASGPK - Anfrage betreffend Verbringung von "Medizinalhanfblüten" in das Bundesgebiet; Frag den Staat; Inform…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: BMASGPK - Anfrage betreffend Verbringung von "Medizinalhanfblüten" in das Bundesgebiet; Frag den Staat; Informationsbegehren (IFG) (GZ: 2026-0.158.804) [#4464]
Datum
26. März 2026 11:52
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich beziehe mich auf Ihr Antwortschreiben vom 12. März 2026 auf mein Informationsbegehren vom 16. Februar 2026. 1. Antrag auf bescheidmäßige Erledigung In Ihrem Schreiben bestätigen Sie, dass die zuständige Fachabteilung Informationen zum „Spannungsverhältnis“ zwischen der österreichischen Suchtgiftverordnung und Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aufbereitet und „Lösungsansätze aufgezeigt“ hat. Sie verweigern jedoch den Zugang zu diesen Dokumenten (zu meinen Fragen 1a/1b und 5a/5b) mit der Begründung, es handle sich um „entscheidungsvorbereitende Handlungen“, die nicht vom IFG umfasst seien. Wie bereits in meinem ursprünglichen Antrag vom 16. Februar 2026 ausdrücklich vorbehalten, beantrage ich hiermit formell die Ausstellung eines Bescheides über die teilweise Verweigerung der Informationserteilung. Ein bloßes Informationsschreiben reicht hierfür nicht aus. Ich benötige den rechtsmittelfähigen Bescheid, um Ihre Rechtsansicht – insbesondere die weite Auslegung des Begriffs der "entscheidungsvorbereitenden Handlungen" bei einem offenkundigen europarechtlichen Spannungsverhältnis – durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) überprüfen zu lassen. Ich ersuche um fristgerechte Ausstellung und Übermittlung dieses Bescheides. 2. Medizinische und pharmakologische Richtigstellung zu Ihrer Antwort 4b In Ihrer Antwort zu Frage 4b behaupten Sie, dass Cannabisextrakte sowie das daraus isolierte Dronabinol (delta-9-THC) nicht vom Verbringungsverbot umfasst seien und sich für die Patientin bzw. den Patienten beim Wechsel von Blüten auf diese Präparate „in der Regel nur die Applikationsform“ ändere. Dieser lapidaren Darstellung muss ich aus medizinischer und pharmakologischer Sicht vehement widersprechen. Der erzwungene Wechsel von inhalierten medizinischen Cannabisblüten auf oral einzunehmendes, isoliertes Dronabinol stellt weit mehr als eine bloße Änderung der Applikationsform dar: Veränderte Pharmakokinetik (Wirkungseintritt & Dauer): Das Inhalieren von Cannabisblüten führt zu einem schnellen Anfluten der Wirkstoffe im Blutkreislauf (Wirkungseintritt in der Regel innerhalb von 6 bis 10 Minuten), was für Schmerzpatienten zur Akutmedikation unerlässlich ist. Die orale Einnahme von Extrakten oder Dronabinol erfordert die Passage durch den Magen-Darm-Trakt, was zu einem stark verzögerten (oft 1 bis 3 Stunden) und schwer steuerbaren Wirkungseintritt bei einer deutlich geringeren systemischen Bioverfügbarkeit führt.[^1] Metabolisierung (First-Pass-Effekt): Bei der oralen Einnahme passiert der Wirkstoff zunächst die Leber und unterliegt dort einem ausgeprägten First-Pass-Effekt. Dabei wird ein Großteil des Delta-9-THC durch Cytochrom-P450-Enzyme in 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) umgewandelt. Dieser Metabolit wirkt psychoaktiv deutlich stärker als das ursprünglich inhalierte Delta-9-THC, was das pharmakodynamische Profil sowie das Nebenwirkungsprofil für die Patientinnen und Patienten massiv und unberechenbar verändert.[^2] Wegfall des Entourage-Effekts: Dronabinol ist ein Monopräparat (isoliertes THC). Medizinische Cannabisblüten enthalten hingegen ein komplexes Profil aus über 100 Cannabinoiden (wie CBD, CBG, CBN) sowie sekundären Pflanzenstoffen und Terpenen. Die klinische Evidenz belegt, dass die synergistische Wirkung dieses Spektrums – der sogenannte Entourage-Effekt – die therapeutische Breite signifikant verbessert und negative Nebenwirkungen von isoliertem THC abmildert. Dieser essenzielle therapeutische Nutzen kann durch ein reines THC-Isolat nicht substituiert werden.[^3] Patientinnen und Patienten aus dem EU-Ausland an der Grenze zu zwingen, auf ihr individuell eingestelltes, komplexes Blüten-Medikament zu verzichten und sie auf ein pharmakologisch völlig anders wirkendes Monopräparat zu verweisen, stellt einen tiefgreifenden Eingriff in eine bestehende medizinische Therapie dar und negiert die klinische Realität. Ich ersuche Sie, diese medizinischen Fakten in Ihren künftigen Bewertungen und internen „Lösungsansätzen“ zum Umgang mit Art. 75 SDÜ zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Fußnoten: [^1]: Chayasirisobhon, S. (2020). "Mechanisms of Action and Pharmacokinetics of Cannabis." The Permanente Journal, 25:1-3. (Studie zum Vergleich der Pharmakokinetik: schnelles Anfluten und höhere Bioverfügbarkeit bei Inhalation versus stark verzögerte Resorption bei oraler Aufnahme). [^2]: Lucas, C. J., Galettis, P., & Schneider, J. (2018). "The pharmacokinetics and the pharmacodynamics of cannabinoids." British Journal of Clinical Pharmacology, 84(11), 2477-2482. (Behandelt ausführlich den hepatischen First-Pass-Effekt und die Metabolisierung von oralem THC zu dem psychoaktiv potenteren 11-Hydroxy-THC). [^3]: Russo, E. B. (2011). "Taming THC: potential cannabis synergy and phytocannabinoid-terpenoid entourage effects." British Journal of Pharmacology, 163(7), 1344-1364. (Die massgebliche Grundlagenstudie zur synergistischen Wirkung von Cannabinoiden und Terpenen im Vollspektrum der Blüte gegenüber THC-Isolaten).