Rechtsanwendung von Art. 75 SDÜ und § 10 SMG bezüglich medizinischer Cannabisblüten im Reiseverkehr
Seit dem Inkrafttreten des MedCanG in Deutschland am 1. April 2024 werden medizinische Cannabisblüten dort als reguläre, verschreibungspflichtige Arzneimittel klassifiziert. Für Reisen in andere Schengen-Staaten stellt das deutsche BfArM bzw. die zuständigen Gesundheitsämter entsprechende Bescheinigungen nach Artikel 75 des SDÜ aus.
In der österreichischen Vollzugspraxis wird Patient*innen aus dem EU-Ausland die Mitnahme dieser legal verschriebenen Medikamente nach Österreich jedoch trotz amtlich beglaubigter Art.-75-Bescheinigung systematisch verwehrt. Gemäß § 10 des SMG ist das BMSGPK eigentlich ermächtigt und europarechtlich angehalten, den Reiseverkehr mit Betäubungsmitteln im Einklang mit Art. 75 SDÜ per Verordnung zu regeln. Die ausbleibende Anpassung der Suchtgiftverordnung (SV) an die medizinische Realität des Nachbarlandes provoziert somit eine fortgesetzte Verletzung des Schengen-Abkommens.
1. Evaluierung des EU-Rechtsbruchs und Vertragsverletzungsrisikos
a) Welche juristischen Gutachten, rechtlichen Vermerke, Evaluierungsberichte oder offiziellen behördlichen Stellungnahmen (ausdrücklich keine persönlichen Aufzeichnungen) wurden im BMSGPK seit dem 1. April 2024 bis heute erstellt, die sich mit der Frage befassen, ob die österreichische Weigerung, deutsche Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten anzuerkennen, gegen das SDÜ verstößt?
b) Liegen dem Ministerium interne Bewertungen oder Risikoeinschätzungen vor, die ein potenzielles Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission aufgrund dieser Praxis behandeln?
2. Bilaterale diplomatische und behördliche Korrespondenz
a) Welche offizielle behördliche Korrespondenz, Protestnoten oder Briefwechsel existieren im BMSGPK für den Zeitraum April 2024 bis Februar 2026 über den Austausch mit deutschen Behörden (insbesondere dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit, dem BfArM oder der Deutschen Botschaft in Wien) bezüglich der Kriminalisierung deutscher Cannabis-Patient*innen in Österreich?
b) Hat es im genannten Zeitraum offizielle Anfragen oder Interventionen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Gremien an das BMSGPK bezüglich der mangelhaften Umsetzung von Art. 75 SDÜ in Bezug auf medizinische Cannabisblüten gegeben?
3. Erlässe und Exekutiv-Anweisungen
Da das BMSGPK für die Einstufung von Suchtgiften maßgeblich ist, die Vollziehung an den Grenzen jedoch durch Zoll und Polizei erfolgt:
a) Welche konkreten Erlässe, Rundschreiben, Handlungsanleitungen oder rechtlichen Klarstellungen hat das BMSGPK seit April 2024 an die vollziehenden Behörden herausgegeben, um das Vorgehen bei einreisenden EU-Bürger*innen mit gültiger Art.-75-Bescheinigung für Cannabisblüten rechtlich bindend zu regeln?
b) Wurde den Exekutivbehörden seitens des BMSGPK explizit mitgeteilt, dass Art.-75-Bescheinigungen für Cannabisblüten in Österreich ihre Gültigkeit verlieren und das Medikament zwingend zu beschlagnahmen ist?
4. Dokumentation von Beschlagnahmungen und Beschwerden von Patient*innen
a) Liegen dem Ministerium für die Jahre 2024, 2025 und das laufende Jahr 2026 aggregierte Aufzeichnungen, Fallberichte oder Statistiken vor, wie oft medizinisches Cannabis von ausländischen Patient*innen trotz Vorweisen einer Art.-75-Bescheinigung in Österreich beschlagnahmt wurde?
b) Wie viele offizielle schriftliche Beschwerden oder Regressforderungen von betroffenen EU-Bürger*innen, ausländischen Ärzt*innenverbänden oder juristischen Vertretungen sind im Ministerium im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Schengen-Bescheinigungen im genannten Zeitraum eingegangen?
5. Geplante Novellierung der SV (§ 10 SMG)
Gemäß § 10 SMG hat das Ministerium Sorge zu tragen, dass internationale Übereinkommen im Reiseverkehr eingehalten werden.
a) Existieren im BMSGPK mit Stand Februar 2026 konkrete Verordnungsentwürfe, Arbeitsgruppen-Protokolle oder schriftlich erteilte Arbeitsaufträge an Fachabteilungen, welche das Ziel haben, die österreichische SV dahingehend zu novellieren, dass eine unionsrechtskonforme Anwendung des Art. 75 SDÜ für verschriebene medizinische Cannabisblüten sichergestellt wird?
b) Falls ja, in welchem verfahrenstechnischen Stadium befinden sich diese Vorarbeiten?
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass sich diese Anfrage gezielt auf das Vorhandensein von Dokumenten, behördlicher Korrespondenz, Erlässen und Rechtsakten im Ressortbereich des BMSGPK bezieht. Ein pauschaler Verweis auf "fehlendes gesichertes Wissen" ist in diesem Kontext rechtlich unzulässig, da ein Ministerium über den eigenen Aktenbestand, eigene ressortübergreifende Erlässe und internationale Korrespondenzen zwingend gesichertes Wissen haben muss.
Sollte eine Auskunft aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise verweigert werden, verlange ich hierüber ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides. Ein solcher Bescheid ist Voraussetzung, um die behördliche Rechtsansicht gegebenenfalls durch das BVwG auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüfen zu lassen.
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Datum16. Februar 2026
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16. März 2026
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