Rechtsberatung von Schubhäftlingen
Anfrage an:
Bundesministerium für Inneres
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz
Bereits mehrfach wurde Rechtsberaterinnen des Diakonie Flüchtlingsdienstes mit dem Begehren eine Rechtsberatung mit einem Schub- oder Verwaltungsstrafhäftling in den Polizeianhaltezentren Hernalser Gürtel sowie Rossauer Lände in Wien mitgeteilt, dass eine Beratung außerhalb der Besuchszeiten nur unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht für die zu beratende Person möglich sei. Welche Weisung oder sonstige Anordnung ist die Grundlage hierfür? Begründend wurde bis dato eine Email von Herrn Roland Frühwirth, B.A., Obstlt. vom 16.12.2025 genannt. Was ist deren Inhalt und worauf stützt sich das Vorgehen der Behörde?
Warte auf Antwort
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Datum18. Februar 2026
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18. März 2026
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