Reformbedarf beim Adelsaufhebungsgesetz: Unterlagen zur Strafbestimmung, Behördenzuständigkeit und Vollziehbarkeit
Sehr geehrteAntragsteller/in
Ich beantrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres betreffend eine mögliche Reform oder Aktualisierung des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung.
Hintergrund ist, dass das Adelsaufhebungsgesetz aus 1919 weiterhin in Geltung steht und als Verfassungsgesetz Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist. Die Strafbestimmung enthält jedoch weiterhin historische Formulierungen und Beträge, insbesondere eine Geldstrafe in Kronen bzw. in der Vollzugsanweisung eine in Schilling ausgedrückte Strafdrohung, die Bezeichnung der zuständigen Behörden als „politische Behörden“ sowie die Strafdrohung „Arrest bis zu sechs Monaten“.
Bereits der Entschließungsantrag 1065/A(E) XXV. GP vom 22. April 2015 wies auf diese Rechtsunsicherheiten hin und regte eine Novellierung an. Thematisiert wurden insbesondere die fehlende Anpassung des Strafrahmens, die veraltete Behördenbezeichnung und die ungeklärte Frage, ob der „Arrest“ als primäre Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu verstehen ist. Anlass war unter anderem eine Entscheidung, in der wegen verbotener Adelstitelführung im öffentlichen Verkehr letztlich nur eine Verwaltungsstrafe von 0,10 Euro verhängt wurde.
Ich ersuche daher um Zugang zu sämtlichen seit 22. April 2015 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen Informationen, Unterlagen, Vermerken, Stellungnahmen, Rechtsgutachten, E-Mails, Ressortabstimmungen, Entwürfen oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen, die sich mit einer möglichen Novellierung, Aktualisierung oder Klarstellung des Adelsaufhebungsgesetzes bzw. der Vollzugsanweisung befassen.
Dies betrifft insbesondere vorhandene Informationen zu folgenden Fragen:
*) Wurde seit 22. April 2015 geprüft, ob die Strafbestimmung des Adelsaufhebungsgesetzes aufgrund der Kronen- bzw. Schillingbeträge reformbedürftig oder teilweise unanwendbar ist?
*) Wurde geprüft, ob die historische Bezeichnung „politische Behörden“ durch eine moderne Behördenbezeichnung ersetzt werden sollte?
*) Wurde geprüft, ob „Arrest bis zu sechs Monaten“ als primäre Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder in anderer Weise zu verstehen ist?
*) Wurde geprüft, ob und wie das Verbot bei öffentlichen Internetauftritten, Domains, Impressumsangaben oder sozialen Medien vollzogen werden kann?
*) Wurde aufgrund des Entschließungsantrags 1065/A(E) XXV. GP oder späterer höchstgerichtlicher Entscheidungen ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf gesehen, verneint oder nicht weiterverfolgt?
Ich ersuche ausdrücklich nicht um die Erstellung einer neuen politischen oder rechtlichen Bewertung. Gegenstand dieses Informationsbegehrens sind ausschließlich bereits vorhandene amtliche Informationen und Aufzeichnungen.
Sollten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres keine entsprechenden Informationen vorhanden sein, ersuche ich um ausdrückliche Mitteilung, dass seit 22. April 2015 keine derartigen Unterlagen, Vermerke, Stellungnahmen, Entwürfe, Rechtsgutachten oder Ressortabstimmungen vorhanden sind.
Da das Adelsaufhebungsgesetz in seiner Vollzugsklausel sowohl den damaligen Staatssekretär für Inneres und Unterricht als auch den damaligen Staatssekretär für Justiz nennt und es sich zudem um eine Materie mit Verfassungsrang handelt, rege ich an, die Beantwortung – soweit zweckmäßig und zulässig – mit dem Bundesministerium für Justiz sowie gegebenenfalls mit dem Bundeskanzleramt abzustimmen.
Sollten die begehrten Informationen ganz oder teilweise nicht im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vorhanden sein, ersuche ich um Weiterleitung bzw. um Mitteilung, bei welcher Stelle die jeweiligen Informationen nach Kenntnis des Bundesministeriums für Inneres vorhanden sein könnten.
Sollten einzelne Informationen einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich um teilweise Informationserteilung bzw. Übermittlung geschwärzter Fassungen. Soweit Informationen ganz oder teilweise nicht erteilt werden, ersuche ich um Benennung der herangezogenen Geheimhaltungsgründe.
Mit freundlichen Grüßen
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Datum20. Juli 2026
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17. August 2026
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