Reformkonzept zur geplanten Kindschaftsrechtsreform

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2020-2024 die Modernisierung des Kindschaftsrechts inkl. Vereinfachung und Rechtssicherheit des Unterhaltsrechtes, Lückenschluss beim Unterhaltsvorschuss und den Schutz der Familien vor Gewalt zum Ziel gesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass Eltern und Kinder gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Zu diesem Zweck wurde vom zuständigen Justizministerium, vor mehr als drei Jahren, ein intensiver partizipativer Reformprozess gestartet. Zu den entsprechenden Arbeitsgruppen waren zahlreiche Expert:innen, Vertreter:innen div. NGO`s wie Kinder- und Gewaltschutzeinrichtungen, Familienverbände, Jugendliche, Frauen- und Väterorganisationen u.v.a.m. eingeladen.

Seit über einem Jahr gibt es nun keine Treffen mehr und weitere Schritte fehlen. Das endgültige Konzeptpapier ist unter Verschluss, konkrete Inhalte sind nicht bekannt. Weder die Öffentlichkeit noch die Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen bekommen seither in irgendeiner Form Informationen darüber, wie das ausgearbeitete Reformkonzept aussieht noch wann der Gesetzesentwurf in die Begutachtungsphase gehen soll.

Als Folge eines offenen Brief im Oktober 2023 von im Reformprozess involvierten zivilgesellschaftlichen Organisationen wurde das Reformkonzept laut Bundesministerin Raab an den familienpolitischen Beirat im Bundeskanzleramt übermittelt. Allen anderen Stakeholder und der Öffentlichtkeit ist das Reformkonzept aber weiterhin nicht zugänglich.

Die Offenlegung des Reformkonzepts ist von hoher öffentlicher Bedeutung, da sie zur Transparenz und zur Förderung einer fundierten öffentlichen Diskussion über wichtige familienpolitische Themen beiträgt.

Ich stelle daher hiermit ein Auskunftsbegehren nach §§ 2, 3 AuskunftspflichtG über den gesamten Umfang (Texte, Grafiken, etc.) des genannten Reformkonzepts.

Diese Anfrage wird im Kontext meiner journalistischen Tätigkeit gestellt, unter Verweis auf den VwGH-Entscheid vom 18.12.2019 (Ro 2018/10/0002, Ra 2020/03/0020 zum Thema „public watchdog“) und im Sinne des öffentlichen Interesses an Transparenz und gesellschaftlicher Diskussion.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Februar 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr [geschwärzt], hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Die Bu…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Reformkonzept zur geplanten Kindschaftsrechtsreform [#3018]
Datum
13. Februar 2024 17:02
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2020-2024 die Modernisierung des Kindschaftsrechts inkl. Vereinfachung und Rechtssicherheit des Unterhaltsrechtes, Lückenschluss beim Unterhaltsvorschuss und den Schutz der Familien vor Gewalt zum Ziel gesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass Eltern und Kinder gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Zu diesem Zweck wurde vom zuständigen Justizministerium, vor mehr als drei Jahren, ein intensiver partizipativer Reformprozess gestartet. Zu den entsprechenden Arbeitsgruppen waren zahlreiche Expert:innen, Vertreter:innen div. NGO`s wie Kinder- und Gewaltschutzeinrichtungen, Familienverbände, Jugendliche, Frauen- und Väterorganisationen u.v.a.m. eingeladen. Seit über einem Jahr gibt es nun keine Treffen mehr und weitere Schritte fehlen. Das endgültige Konzeptpapier ist unter Verschluss, konkrete Inhalte sind nicht bekannt. Weder die Öffentlichkeit noch die Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen bekommen seither in irgendeiner Form Informationen darüber, wie das ausgearbeitete Reformkonzept aussieht noch wann der Gesetzesentwurf in die Begutachtungsphase gehen soll. [geschwärzt] Die Offenlegung des Reformkonzepts ist von hoher öffentlicher Bedeutung, da sie zur Transparenz und zur Förderung einer fundierten öffentlichen Diskussion über wichtige familienpolitische Themen beiträgt. Ich stelle daher hiermit ein Auskunftsbegehren nach §§ 2, 3 AuskunftspflichtG über den gesamten Umfang (Texte, Grafiken, etc.) des genannten Reformkonzepts. Diese Anfrage wird im Kontext meiner journalistischen Tätigkeit gestellt, unter Verweis auf den VwGH-Entscheid vom 18.12.2019 (Ro 2018/10/0002, Ra 2020/03/0020 zum Thema „public watchdog“) und im Sinne des öffentlichen Interesses an Transparenz und gesellschaftlicher Diskussion. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. [geschwärzt] Anfragenr: 3018 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in der österreichische Gesetzgebungsprozess sieht eine Beteiligung der Bürger:innen im R…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Reformkonzept zur geplanten Kindschaftsrechtsreform [#3018]
Datum
15. Februar 2024 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der österreichische Gesetzgebungsprozess sieht eine Beteiligung der Bürger:innen im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens vor. Dieses beginnt, nachdem die jeweilige Ressortleitung (Bundesminister:in) dem Parlament einen ausgearbeiteten und mit diversen Fachressorts und Interessengruppen abgestimmten Ministerialentwurf vorgelegt hat. Dieser Entwurf wird auf der Website des Parlaments und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Damit kann er öffentlich eingesehen und dazu Stellung bezogen werden. Im Zuge der Erstellung eines Ministerialentwurfs – also in jener Phase, in welcher die interne Meinungsbildung des Ressorts noch nicht abgeschlossen ist – sind keine Begutachtungs- oder sonstige Einsichtsmöglichkeiten in die internen Ausarbeitungen des Ressorts vorgesehen, auch nicht im Rahmen der Auskunftspflicht. Dokumente, die im Vorfeld bzw. im Zuge der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes angefertigt werden sind Teil der verwaltungsinternen Abläufe und dienen als solche dem Meinungs- bzw. Willensbildungsprozess der Behörde. Zu dem von Ihnen angesprochene Entwurf einer Kindschaftsrechtsnovelle ist der Meinungsbildungsprozess des Bundesministeriums für Justiz noch nicht abgeschlossen. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf gegenwärtige, nicht auf erst künftig entstehende Informationen; der Inhalt künftiger Willensbildung einer Behörde ist vom Auskunftsrecht nicht umfasst (VwGH, 13.9.1991, 90/18/0193). Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz können daher nur gesichertes Wissen, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0053). Soweit Ihr Antrag auf die Einsichtnahme in bzw Übermittlung von Unterlagen gerichtet ist, wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht nicht dazu geeignet ist, eine Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Kopien von Unterlagen und Aktenteilen durchzusetzen. Auskunftserteilung bedeutet die (zusammenfassende) Weitergabe von Informationen aus Akten, nicht aber die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Die Frau Bundesministerin hat - soweit dies rechtlich zulässig und möglich war - mehrfach Auskünfte über den Reformprozess in Form parlamentarische Anfragebeantwortungen an die Abgeordneten des Nationalrats erteilt. Die Beantwortungen sind öffentlich auf der Website des Österreichischen Parlaments abrufbar. Selbst die im Rahmen der parlamentarischen Interpellation ergangenen Auskünfte können nicht den oben zum AuskunftspflichtG skizzierten gesetzlichen Rahmen sprengen, sodass auch dort über die Inhalte der Willens- und Meinungsbildung keine Auskunft erteilt werden konnte. Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht Wien einzubringen. Mit freundlichen Grüßen