Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz
a) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, für die der Bundesminister die zuständige Behörde nach §14 Abs. 1 SeilbG ist.
b) eine Liste aller bestehenden oder geplanten Seilbahnanlagen, bei denen der Bundesminister die Verfahren gemäß §14 Abs. 2 SeilbG selbst durchgeführt hat.
c) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen dem jeweiligen Landeshauptmann Aufgaben gemäß §14 Abs. 4 SeilbG vom Bundesminister übertragen wurden.
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Datum3. Juli 2026
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31. Juli 2026
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