Servicepauschalen Mobilfunkanbieter

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

die Mobilfunkanbieter beziehen sich bei Rückforderungen -aufgrund Gerichtsentscheidungen- immer darauf dass die SP "stets in Absprache mit der Regulierungsbehörde" verrechnet wurde und lehnen die Erstattung ua deswegen ab. Warum wurden diese Gebühren (welche lt Gerichten zu unrecht verrechnet wurden) von der RTR überhaupt "erlaubt" ? Wurden Gutachten eingeholt ? Auf welcher Informations/Wissensbasis wurden die SP erlaubt ? Wieso fordert die RTR die Anbieter nicht auf die Gebühren an die Kunden zurückzubezahlen?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    3. September 2025
  • Frist
    1. Oktober 2025
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Servicepauschalen Mobilfunkanbieter [#3603]
Datum
3. September 2025 01:23
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
die Mobilfunkanbieter beziehen sich bei Rückforderungen -aufgrund Gerichtsentscheidungen- immer darauf dass die SP "stets in Absprache mit der Regulierungsbehörde" verrechnet wurde und lehnen die Erstattung ua deswegen ab. Warum wurden diese Gebühren (welche lt Gerichten zu unrecht verrechnet wurden) von der RTR überhaupt "erlaubt" ? Wurden Gutachten eingeholt ? Auf welcher Informations/Wissensbasis wurden die SP erlaubt ? Wieso fordert die RTR die Anbieter nicht auf die Gebühren an die Kunden zurückzubezahlen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3603 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3603/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Telekommunikationsgesetz (kurz "TKG") verpflich…
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: Servicepauschalen Mobilfunkanbieter [#3603]
Datum
11. September 2025 16:22
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Telekommunikationsgesetz (kurz "TKG") verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu, Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen) zu erlassen, in welchen die angebotenen Dienste beschrieben und die dafür vorgesehenen Entgelte festgelegt werden (§ 132 Abs 1 TKG 2021 davor § 25 Abs 1 TKG 2003). Zusätzlich sind in § 132 Abs 2 Z 3 TKG 2021 (davor § 25 Abs 5 TKG 2003) jene Entgelte definiert, die in Entgeltbestimmungen jedenfalls enthalten sein müssen wie zB die monatlichen Grundentgelte, verbrauchsabhängige Entgelte, Mehrwertdienste etc. Die Regulierungsbehörde ist gemäß § 133 Abs 6 TKG 2021 (davor § 25 Abs 6 TKG 2003) dazu ermächtigt - im Rahmen des sogenannten Widerspruchsverfahren - die von gesetzlich nur Anzeige verpflichteten Telekommunikationsanbietern (§ 133 Abs 3 TKG 2021) angezeigten Vertragsbedingungen auf die Übereinstimmung mit den in dieser Gesetzesbestimmung abschließend erwähnten Rechtsgrundlagen (§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 9 KschG; Art 4 (EU) 2015/2120) und jener auf Grund des TKG erlassen Verordnungen zu überprüfen und bei Nichtübereinstimmung mit diesen, zu widersprechen. Zu beachten ist dabei, dass die Regulierungsbehörde keine gesetzliche Befugnis dazu hat, die Höhe der in den Entgeltbestimmungen ausgewiesenen nominellen Entgelte zu prüfen (§ 133 Abs 6 erster Satz TKG 2021 davor § 25 Abs 6 TKG 2003). Der bisherigen Regulierungspraxis folgend erachtet die Behörde die von diversen Anbietern von Telekommunikationsdiensten in ihren Entgeltbestimmungen ausgewiesenen Servicepauschalen weiterhin für zulässig, da kein Verstoß gegen jene in § 133 Abs 6 TKG 2021 (davor § 25 Abs 6 TKG 2003) genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Die von Ihnen erwähnten bisher ergangenen Entscheidungen betreffen einzelne Vertragsverhältnisse und entfalten daher keine allgemeine Rechtswirksamkeit. Ein höchstgerichtliches Urteil iZm mit der Beurteilung der Zulässigkeit von Servicepauschalen ist noch nicht ergangen. Mit freundlichen Grüßen