Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Telekommunikationsgesetz (kurz "TKG") verpflichtet Anbieter von
Telekommunikationsdiensten dazu, Vertragsbedingungen (Allgemeine
Geschäftsbedingungen, Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen) zu
erlassen, in welchen die angebotenen Dienste beschrieben und die dafür
vorgesehenen Entgelte festgelegt werden (§ 132 Abs 1 TKG 2021 davor § 25
Abs 1 TKG 2003). Zusätzlich sind in § 132 Abs 2 Z 3 TKG 2021 (davor § 25
Abs 5 TKG 2003) jene Entgelte definiert, die in Entgeltbestimmungen
jedenfalls enthalten sein müssen wie zB die monatlichen Grundentgelte,
verbrauchsabhängige Entgelte, Mehrwertdienste etc.
Die Regulierungsbehörde ist gemäß § 133 Abs 6 TKG 2021 (davor § 25 Abs 6
TKG 2003) dazu ermächtigt - im Rahmen des sogenannten
Widerspruchsverfahren - die von gesetzlich nur Anzeige verpflichteten
Telekommunikationsanbietern (§ 133 Abs 3 TKG 2021) angezeigten
Vertragsbedingungen auf die Übereinstimmung mit den in dieser
Gesetzesbestimmung abschließend erwähnten Rechtsgrundlagen (§§ 864a, 879
ABGB; §§ 6, 9 KschG; Art 4 (EU) 2015/2120) und jener auf Grund des TKG
erlassen Verordnungen zu überprüfen und bei Nichtübereinstimmung mit
diesen, zu widersprechen. Zu beachten ist dabei, dass die
Regulierungsbehörde keine gesetzliche Befugnis dazu hat, die Höhe der in
den Entgeltbestimmungen ausgewiesenen nominellen Entgelte zu prüfen (§ 133
Abs 6 erster Satz TKG 2021 davor § 25 Abs 6 TKG 2003).
Der bisherigen Regulierungspraxis folgend erachtet die Behörde die von
diversen Anbietern von Telekommunikationsdiensten in ihren
Entgeltbestimmungen ausgewiesenen Servicepauschalen weiterhin für
zulässig, da kein Verstoß gegen jene in § 133 Abs 6 TKG 2021 (davor § 25
Abs 6 TKG 2003) genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Die von
Ihnen erwähnten bisher ergangenen Entscheidungen betreffen einzelne
Vertragsverhältnisse und entfalten daher keine allgemeine
Rechtswirksamkeit. Ein höchstgerichtliches Urteil iZm mit der Beurteilung
der Zulässigkeit von Servicepauschalen ist noch nicht ergangen.
Mit freundlichen Grüßen