Status "G"

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Erkrankung an Covid war Okt. 2020 - 1. Impfung erfolgte am 09.11.2021;
ab wann welcher "G" Status und wird eine 2. Impfung notwendig?
Anfrage ist für einen Sportkollegen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. November 2021
  • Frist
    9. Januar 2022
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Eduard Wollanek
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Eduard Wollanek
Betreff
Status "G" [#2435]
Datum
14. November 2021 12:21
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Erkrankung an Covid war Okt. 2020 - 1. Impfung erfolgte am 09.11.2021; ab wann welcher "G" Status und wird eine 2. Impfung notwendig? Anfrage ist für einen Sportkollegen
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Eduard Wollanek <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Eduard Wollanek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Eduard Wollanek
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Wollanek, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die z…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Status "G" [#2435] [20211115-102956581/20211217-115312621]
Datum
17. Dezember 2021 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,7 KB


Sehr geehrter Herr Wollanek, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Wollanek, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Impfzertifikat ist eines der drei EU-konformen …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: WG: Status "G" [#2435] [20211115-102956581/20211217-115311902]
Datum
17. Dezember 2021 12:24
Status
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4,0 KB


Sehr geehrter Herr Wollanek, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Impfzertifikat ist eines der drei EU-konformen Zertifikate des Grünen Passes. Die Gültigkeit gestaltet sich in Österreich folgendermaßen: · Impfzertifikate über Corona-Schutzimpfungen mit COVID-19 Impfstoffen, bei denen zwei Dosen vorgesehen sind (BioNTech/Pfizer, AstraZeneca, Moderna), sind ab dem Tag der 2. Impfung für 270 Tage gültig. · Impfzertifikate über Corona-Schutzimpfungen mit COVID-19 Impfstoffen, bei denen nur eine Dosis vorgesehen ist (Janssen), sind ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage gültig.** · Impfzertifikate von bereits genesenen Personen, die mindestens eine Impfung erhalten haben, sind in Österreich ab dem Tag der Impfung für 270 Tage gültig. · Impfzertifikate einer weiteren Dosis nach erster Impfserie sind ab dem Tag der Impfung für weitere 270 Tage gültig. **Hinweis: Ab 03. Jänner 2022 ist dieses Impfzertifikat in Österreich nicht mehr gültig. Nachfolgende Empfehlungen dienen der groben Orientierung, richten sich nach den allgemeinen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) und können im Einzelfall abweichen. Die für Sie beste Vorgehensweise besprechen Sie bitte mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt! Medizinisch-fachliche Details finden Sie im Bereich Fachinformationen zur Corona-Schutzimpfung<https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung---Fachinformationen.html>. · Genesenen Personen, die noch nicht geimpft wurden, wird mindestens eine Impfung mit einem der 4 EU-weit zugelassenen Impfstoffen ab ca. 4 Wochen nach Genesung empfohlen. Falls die Genesung weniger als 21 Tage vor der ersten Impfung erfolgte, hat sie keinerlei Auswirkungen auf das empfohlene Impfschema, da sie zusammen mit der Impfung gewertet wird. · Genesenen Personen, die mindestens 21 Tage nach der Genesung eine Impfung erhalten haben, wird eine weitere Impfung ab 6 Monaten nach der 1. Impfung empfohlen. Wenn es z.B. für Reisetätigkeit erforderlich ist, kann diese aber auch schon früher erfolgen. · Prinzipiell können für die ersten beiden Impfungen von Genesenen ab 18 Jahren alle EU-weit zugelassenen Impfstoffe angewendet werden, mit der Ausnahme von Spikevax von Moderna, das derzeit erst ab 30 Jahren empfohlen wird. Bei Personen unter 18 Jahren soll derzeit ausschließlich Comirnaty von BioNTech/Pfizer angewendet werden. Prinzipiell sollten Impfserien wenn möglich mit dem Impfstoff beendet werden, mit dem sie begonnen wurden. Folgende Nachweise gelten als 2-G-Nachweise: Genesen: · Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage. · Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein. · Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig. Geimpft: Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass. • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: ¾ Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein. ¾ Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage. • Immunisierung durch eine Impfung: ¾ Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage. ¾ Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten. • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: ¾ Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage. ¾ Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage. • Weitere Impfungen („3. Dosis"): ¾ Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein. ¾ Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage. Sollten Sie noch weitere Fragen rund um den Grünen Pass haben, so dürfen wir Ihnen folgende Webseite dafür empfehlen Der Grüne Pass (gruenerpass.gv.at)<https://www.gruenerpass.gv.at/>. Außerdem steht die AGES Hotline unter der Telefonnummer 0800 555 621 von 0 bis 24 Uhr zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen