Straßenverkehrsordnung für Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten

ich beobachte öfters, dass Dienstfahrzeuge des Land Kärnten (erkennbar an dem Schild "Dienstfahrzeug des Landes Kärnten") stundenlang ungestraft in Halte- und Parkverbotszonen stehen.
So z.B. letzten Dienstag (2. Dezember 2014) waren während der Landtagssitzung am Nachmittag zwei Dienstfahrzeuge (ein dunkler Audi und ein heller Skoda) in der Halte- und Parkverbotszone in der Kiki-Kogelnik-Gasse in Klagenfurt abgestellt (dort ist laut Beschilderung die Regelung "Halte- und Parkverbot ausgenommen Ein- und Aussteigen für Hotel").

Ich habe daraufhin beim Ordnungsamt der Stadt Klagenfurt angefragt, aufgrund welches Gesetzes bzw. welcher Verordnung dies erlaubt ist.

Man erteilte mir die Auskunft, dass Dienstfahrzeuge dies laut Sicht der Ordnungsamt-Beamtin dürfen, konnten mir jedoch keine entsprechende Gesetzesstelle befriedigend mitteilen, denn:
- StVO § 26a (1) schließt gewöhnliche Dienstfahrzeuge, die nicht dem Sicherheitsdienst dienen, nicht ein.
- StVO § 27 bezieht sich auf Fahrzeuge des Straßendienstes zur Straßenerhaltung, was mit einem Audi wohl schwer realisierbar ist.
- weiters wurde mir die Parkverordnung der Stadt Klagenfurt vom 17.12.2009 übermittelt, diese entbindet jedoch lediglich Dienstfahrzeuge von der Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Zone.

In keiner bisher übermittelten Stellungnahme wurde eine generelle Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten gerechtfertigt, weshalb ich nun anfrage:
- Mit welcher Rechtsgrundlage dürfen Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten im Halte- und Parkverbot stehen?
- Wenn es dazu keine Rechtsgrundlage gibt und die entsprechenden Fahrzeuge letzten Dienstag widerrechtlich dort abgestellt wurden, wurde damit der Tatbestand eines Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB durch a) den fahrzeugführenden Beamten oder b) das Ordnungsamt durch Unterlassung der Strafanzeige erfüllt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2014
  • Frist
    2. Februar 2015
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 K-ISG die Erteilung folgender Auskunft: ich beobac…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
8. Dezember 2014 11:41
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 K-ISG die Erteilung folgender Auskunft:
ich beobachte öfters, dass Dienstfahrzeuge des Land Kärnten (erkennbar an dem Schild "Dienstfahrzeug des Landes Kärnten") stundenlang ungestraft in Halte- und Parkverbotszonen stehen. So z.B. letzten Dienstag (2. Dezember 2014) waren während der Landtagssitzung am Nachmittag zwei Dienstfahrzeuge (ein dunkler Audi und ein heller Skoda) in der Halte- und Parkverbotszone in der Kiki-Kogelnik-Gasse in Klagenfurt abgestellt (dort ist laut Beschilderung die Regelung "Halte- und Parkverbot ausgenommen Ein- und Aussteigen für Hotel"). Ich habe daraufhin beim Ordnungsamt der Stadt Klagenfurt angefragt, aufgrund welches Gesetzes bzw. welcher Verordnung dies erlaubt ist. Man erteilte mir die Auskunft, dass Dienstfahrzeuge dies laut Sicht der Ordnungsamt-Beamtin dürfen, konnten mir jedoch keine entsprechende Gesetzesstelle befriedigend mitteilen, denn: - StVO § 26a (1) schließt gewöhnliche Dienstfahrzeuge, die nicht dem Sicherheitsdienst dienen, nicht ein. - StVO § 27 bezieht sich auf Fahrzeuge des Straßendienstes zur Straßenerhaltung, was mit einem Audi wohl schwer realisierbar ist. - weiters wurde mir die Parkverordnung der Stadt Klagenfurt vom 17.12.2009 übermittelt, diese entbindet jedoch lediglich Dienstfahrzeuge von der Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Zone. In keiner bisher übermittelten Stellungnahme wurde eine generelle Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten gerechtfertigt, weshalb ich nun anfrage: - Mit welcher Rechtsgrundlage dürfen Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten im Halte- und Parkverbot stehen? - Wenn es dazu keine Rechtsgrundlage gibt und die entsprechenden Fahrzeuge letzten Dienstag widerrechtlich dort abgestellt wurden, wurde damit der Tatbestand eines Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB durch a) den fahrzeugführenden Beamten oder b) das Ordnungsamt durch Unterlassung der Strafanzeige erfüllt?
Im Falle der Weigerung, diese Auskunft zu erteilen, erbitte ich um einen Bescheid im Sinne des K-ISG, um den Rechtsweg beschreiten zu dürfen. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Kärnten
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2014 betreffend "Straßenverkehrso…
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
Datum
31. Dezember 2014 11:51
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
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Sehr geehrtAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2014 betreffend "Straßenverkehrsordnung für Dienstfahrzeuge des Landes Kärnten" darf wie folgt geantwortet werden: Zur Frage nach der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Abstellens von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Kärnten in Bereichen eines Halte- und Parkverbotes gem. § 24 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 wird grundsätzlich festgehalten, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eine solche Halte- und Parkverbotszone zu verordnen hat. Ob in dieser Verordnung eine Ausnahme für die von Ihnen genannten Fahrzeuge an der von Ihnen genannten Stelle vorgesehen ist, kann ha. nicht beantwortet werden. Diesbezüglich müssten Sie sich an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wenden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsordnung im Bereich der Landeshauptstadt durch die Landespolizeidirektion Kärnten vollzogen wird. In Bezug auf Vollziehungsmängel wäre auch primär der Magistrat die richtige Ansprechstelle. Eine generelle Ausnahmeregelung in der StVO für das Abstellen von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Kärnten in Halte- und Parkverbotszonen ist - außer für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 26a Abs. 1 leg.cit. (beispielsweise das Dienstfahrzeug des jeweiligen Bezirkshauptmanns ) - ha. nicht bekannt. Zur Frage des Vorliegens eines "Missbrauchs der Amtsgewalt" gemäß § 302 Strafgesetzbuch darf festgehalten werden, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes nur durch öffentliche Gerichte festgestellt werden kann und dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Beantwortung dieser Frage keine Kompetenz zukommt. Für die Kärntner Landesregierung Thomas Werkl __________________________ Mag. Thomas Werkl MAS MBA MPA Unterabteilungsleiter AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) Koordination zentraler Rechtsfragen / Zentrales Beschwerdemanagement 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1 Tel.: +43 (0) 50536 - 22805 Fax: +43 (0) 50536 - 22825 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Web: www.ktn.gv.at<http://www.ktn.gv.at&g… <<E-Mail-Adresse>> Dieses E-Mail enthält vertrauliche Informationen. Falls Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sind, dürfen Sie den Inhalt dieses E-Mails weder offen legen noch verwenden. Sofern Sie dieses E-Mail irrtümlich erhalten haben, ersuchen wir Sie, dieses an uns umgehend zurückzusenden und anschließend zu löschen. This email is confidential. If you are not the intended recipient, you must not disclose or use the information contained in it. If you have received this mail in error, tell us immediately by return email and delete the document. <<E-Mail-Adresse>>