Strompreise Kelag

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das Land Kärnten ist über die Kärntner Energieholding (KEH) mit 51 % an der Kelag beteiligt, wobei die KEH wiederum selbst im Besitz des Landes Kärnten (51 %) und der RWE (49 %) ist. Somit unerliegt das Land Kärnten bzw. das Amt der Ktn. LReg dem Auskunftsflichtgesetz bzw. dem Informationsfreiheitsgesetz. Beginend mit 2020 begann die Kelag, die Strompreise zu erhöhen, obwohl mittlerweile Übergewinne von 297 % erzielt wurden. Frage: Warum wurden die Strompreise in diesem eklatanten Ausmaß erhöht, obwohl das Erzielen von eklatanten Übergewinnen vorhersehbar wurde, ebenso die Belastung der Kärntner Haushalte und Wirtschaft ? Frage: Wie hoch ist der Betrag an Boni, die an die Vorstände seit dem Jahr 2020 ausgeschüttet wurden ?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. Oktober 2025
  • Frist
    5. November 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Strompreise Kelag [#3886]
Datum
8. Oktober 2025 18:04
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das Land Kärnten ist über die Kärntner Energieholding (KEH) mit 51 % an der Kelag beteiligt, wobei die KEH wiederum selbst im Besitz des Landes Kärnten (51 %) und der RWE (49 %) ist. Somit unerliegt das Land Kärnten bzw. das Amt der Ktn. LReg dem Auskunftsflichtgesetz bzw. dem Informationsfreiheitsgesetz. Beginend mit 2020 begann die Kelag, die Strompreise zu erhöhen, obwohl mittlerweile Übergewinne von 297 % erzielt wurden. Frage: Warum wurden die Strompreise in diesem eklatanten Ausmaß erhöht, obwohl das Erzielen von eklatanten Übergewinnen vorhersehbar wurde, ebenso die Belastung der Kärntner Haushalte und Wirtschaft ? Frage: Wie hoch ist der Betrag an Boni, die an die Vorstände seit dem Jahr 2020 ausgeschüttet wurden ?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3886/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Kärnten
Sehr geehrtAntragsteller/in Das IFG regelt gemäß § 1 Z 1 die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem I…
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
WG: Strompreise Kelag [#3886]
Datum
16. Oktober 2025 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Das IFG regelt gemäß § 1 Z 1 die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist gemäß § 3 Abs 2 IFG jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört. Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es den Antrag gemäß § 7 Abs 3 IFG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen. Da Ihre Anfrage sich auf die Strompreisgestaltung der KELAG richtet, und dies nicht in die Zuständigkeit des Land Kärntens fällt, wurde Ihre Anfrage gemäß § 7 Abs 3 IFG an die dafür zuständige Stelle (per E-Mail <<E-Mail-Adresse>>) weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landesregierung Kärnten
Ihre Anfrage nach IFG INFORMATIONSKLASSE: VERTRAULICH Sehr geehrtAntragsteller/in Nach sorgfältiger rechtlicher …
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
Ihre Anfrage nach IFG
Datum
23. Oktober 2025 08:22
Status
INFORMATIONSKLASSE: VERTRAULICH Sehr geehrtAntragsteller/in Nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt wird. Zu Punkt 1 (Strompreiserhöhungen): Soweit interne Unterlagen zur Preisbildung vorhanden sind, unterliegen diese dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie der Wettbewerbsfähigkeit. Die Offenlegung würde Rückschlüsse auf Kalkulationsmodelle, Beschaffungs- und Hedging-Strategien, Risikosteuerung und Preisparameter ermöglichen und die Marktstellung der Kelag beeinträchtigen. Der Zugang ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG sowie § 13 Abs. 2 IFG zu versagen. Soweit laufende oder in Vorbereitung befindliche Preisentscheidungen betroffen sind, steht einer Offenlegung zudem § 6 Abs. 1 Z 5 IFG entgegen. Zu Punkt 2 (Vorstandsboni seit 2020): Die begehrten Informationen betreffen personenbezogene Vergütungsdaten einer sehr kleinen Personengruppe sowie vertragliche Detailregelungen. Die Offenlegung wäre geeignet, individualisierte Rückschlüsse auf einzelne Vorstandsmitglieder zu ermöglichen, zumal es sich eben um eine sehr kleine Personengruppe handelt; sie berührt damit den Schutz personenbezogener Daten sowie von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit. b IFG). Zusätzlich würden vertragliche Zielsysteme und Anreizmechanismen offenbart, was die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte (§ 13 Abs. 2 IFG). Eine Aggregation erscheint in dieser Konstellation nicht hinreichend, weil bereits die Veröffentlichung jahresweiser Gesamtsummen bei geringer Fallzahl eine Re-Identifikation nahelegt und zugleich wesentliche geschützte Vertragsinhalte mittelbar erkennbar machen kann. Nach durchgeführter Interessenabwägung überwiegen daher die Geheimhaltungsinteressen. Diese Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 IFG. Sofern Sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchten, steht Ihnen gemäß § 14 IFG die Möglichkeit offen, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das zuständige Verwaltungsgericht zu stellen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen