Tabak und Nichtraucherschutzgesetz - CBD Blüten - Versandhandel
Es werden CBD Betriebe abgestraft weil ein richterliches Urteil CBD Blüten, abgepackt für den Endverbraucher generell als pflanzliches Raucherzeugnis einstuft. Durch die ho. Ressort kommt es zu Beanstandungen gemäß § 2a TNRSG. Während diese Regelung von einigen Betrieben beachtet wird, wird sie von anderen missachtet. Wenn das betreffende Ministerium hier Strafen für die einen austeilt, wieso können dann andere Betriebe weiter agieren? Was wird hier für die Wettbewerbsgleichheit von CBD Unternehmen getan? Ist es ein Glückspiel wer Blüten online vertreiben darf oder Willkür? Große Anbieter vertreiben ihre Blüten als Tee im Onlinehandel, während kleine Anbieter dies von der AGES untersagt bekommen und Verwaltungsstrafen ausgeteilt werden. Ich wünsche mir eine einheitliche Regelung für alle Betriebe und eine korrekte Durchführung dieser. Wie können Sie diesen Wettbewerbsnachteil für Betriebe welche abgestraft wurden und Betrieben welche einfach ungestraft mit dem Versandhandel weiter machen rechtfertigen?
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. Mai 2024
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4. Juli 2024
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