Tabak und Nichtraucherschutzgesetz - CBD Blüten - Versandhandel

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Es werden CBD Betriebe abgestraft weil ein richterliches Urteil CBD Blüten, abgepackt für den Endverbraucher generell als pflanzliches Raucherzeugnis einstuft. Durch die ho. Ressort kommt es zu Beanstandungen gemäß § 2a TNRSG. Während diese Regelung von einigen Betrieben beachtet wird, wird sie von anderen missachtet. Wenn das betreffende Ministerium hier Strafen für die einen austeilt, wieso können dann andere Betriebe weiter agieren? Was wird hier für die Wettbewerbsgleichheit von CBD Unternehmen getan? Ist es ein Glückspiel wer Blüten online vertreiben darf oder Willkür? Große Anbieter vertreiben ihre Blüten als Tee im Onlinehandel, während kleine Anbieter dies von der AGES untersagt bekommen und Verwaltungsstrafen ausgeteilt werden. Ich wünsche mir eine einheitliche Regelung für alle Betriebe und eine korrekte Durchführung dieser. Wie können Sie diesen Wettbewerbsnachteil für Betriebe welche abgestraft wurden und Betrieben welche einfach ungestraft mit dem Versandhandel weiter machen rechtfertigen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Mai 2024
  • Frist
    4. Juli 2024
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Tabak und Nichtraucherschutzgesetz - CBD Blüten - Versandhandel [#3099]
Datum
9. Mai 2024 16:13
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Es werden CBD Betriebe abgestraft weil ein richterliches Urteil CBD Blüten, abgepackt für den Endverbraucher generell als pflanzliches Raucherzeugnis einstuft. Durch die ho. Ressort kommt es zu Beanstandungen gemäß § 2a TNRSG. Während diese Regelung von einigen Betrieben beachtet wird, wird sie von anderen missachtet. Wenn das betreffende Ministerium hier Strafen für die einen austeilt, wieso können dann andere Betriebe weiter agieren? Was wird hier für die Wettbewerbsgleichheit von CBD Unternehmen getan? Ist es ein Glückspiel wer Blüten online vertreiben darf oder Willkür? Große Anbieter vertreiben ihre Blüten als Tee im Onlinehandel, während kleine Anbieter dies von der AGES untersagt bekommen und Verwaltungsstrafen ausgeteilt werden. Ich wünsche mir eine einheitliche Regelung für alle Betriebe und eine korrekte Durchführung dieser. Wie können Sie diesen Wettbewerbsnachteil für Betriebe welche abgestraft wurden und Betrieben welche einfach ungestraft mit dem Versandhandel weiter machen rechtfertigen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3099/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in